Artikel 4 VO (EG) 97/28

(1) Die Anträge auf Erteilung einer Lizenz bzw. Bescheinigung sind in den ersten fünf Arbeitstagen des Monats bei der zuständigen Behörde zu stellen. Ein Antrag ist nur gültig, wenn

a)
die beantragte Menge die Menge Pflanzenöl (außer Olivenöl) nicht überschreitet, die gemäß der Versorgungsbilanz höchstens verfügbar ist und von den französischen Behörden bekanntgegeben wurde;
b)
vor Ablauf der Antragsfrist nachgewiesen wird, daß der Bieter eine Sicherheit in Höhe von 25 ECU je Tonne geleistet hat.

Die Anträge werden erstmals Anfang Januar 1997 gestellt.

(2) Die Lizenzen/Bescheinigungen werden spätestens am zehnten Arbeitstag des Monats erteilt.

(3) Werden Lizenzen/Bescheinigungen für kleinere als die beantragten Mengen erteilt, so darf der Wirtschaftsteilnehmer seinen Antrag innerhalb der ersten drei Arbeitstage nach Erteilung der Lizenz/Bescheinigung schriftlich zurückziehen. In diesem Fall wird die Sicherheit unverzüglich freigegeben.

(4) Die gemäß der Versorgungsbilanz verfügbare Höchstmenge wird von der zuständigen Behörde in der letzten Woche des Monats bekanntgegeben.

(5) Für Januar 1997 bestimmen die zuständigen Behörden die erste Antragstellungsfrist und erteilen unverzüglich die Lizenzen/Bescheinigungen.

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