Artikel 22 VO (EG ) 97/322

Die aufgrund bestehender Rechtsakte der Gemeinschaft erstellten Statistiken gelten unabhängig von den Beschlußverfahren, nach denen sie angeordnet wurden, als Gemeinschaftsstatistiken.

Als Gemeinschaftsstatistiken gelten auch Statistiken, die die einzelstaatlichen Stellen und die Gemeinschaftsdienststelle in Durchführung des in der Entscheidung 93/464/EWG(1) vorgesehenen Rahmenprogramms für prioritäre Maßnahmen im Bereich der statistischen Information (1993 bis 1997) erstellt haben oder erstellen werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 219 vom 28. 8. 1993, S. 1.

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