Artikel 11 VO (EG) 97/338

Gültigkeit der Genehmigungen und Bescheinigungen und besondere Bedingungen

(1) Unbeschadet strengerer Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten erlassen oder beibehalten werden können, gelten Genehmigungen und Bescheinigungen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung ausgestellt wurden, in der ganzen Gemeinschaft.

(2)

a)
Diese Genehmigungen oder Bescheinigungen sowie darauf basierende Genehmigungen und Bescheinigungen werden jedoch als ungültig angesehen, wenn eine zuständige Behörde oder die Kommission nach Rücksprache mit der ausstellenden zuständigen Behörde feststellt, daß zu Unrecht angenommen wurde, die Bedingungen für die Ausstellung seien erfüllt
b)
Im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten befindliche Exemplare, für die solche Dokumente ausgestellt wurden, werden durch die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats beschlagnahmt und können eingezogen werden.

(3) In jeder Genehmigung oder Bescheinigung, die gemäß dieser Verordnung erteilt bzw. ausgestellt wird, kann die ausstellende Behörde Bedingungen festlegen und Auflagen erteilen, um die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung sicherzustellen. Müssen solche Bedingungen oder Auflagen in das Genehmigungs- oder Bescheinigungsformular aufgenommen werden, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission mit.

(4) Einfuhrgenehmigungen, die auf der Grundlage einer Kopie der zugehörigen Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung ausgestellt wurden, sind für die Einfuhr von Exemplaren in die Gemeinschaft nur gültig, wenn das gültige Original der Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung beiliegt.

(5) Die Kommission legt Fristen für die Ausstellung der Genehmigungen und Bescheinigungen fest. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

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