Artikel 9 VO (EG) 97/338

Beförderung lebender Exemplare

(1) Jede Beförderung eines lebenden Exemplars einer in Anhang A aufgeführten Art innerhalb der Gemeinschaft von dem Ort aus, der in der Einfuhrgenehmigung oder in jeder gemäß dieser Verordnung ausgestellten Bescheinigung genannt wird, erfordert die vorherige Genehmigung einer Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich das Exemplar befindet. In allen anderen Fällen einer Beförderung muß die für die Beförderung verantwortliche Person gegebenenfalls die rechtmäßige Herkunft des Exemplars nachweisen können.

(2) Diese Genehmigung

a)
darf nur erteilt werden, wenn sich die zuständige wissenschaftliche Behörde des Mitgliedstaats oder im Fall der Beförderung nach einem anderen Mitgliedstaat die zuständige wissenschaftliche Behörde des letztgenannten Staates vergewissert hat, daß die am Bestimmungsort für ein lebendes Exemplar vorgesehene Unterbringung für dessen Erhaltung und Pflege angemessen ausgestattet ist,
b)
muß durch Ausstellung einer Bescheinigung bestätigt werden und
c)
muß gegebenenfalls sofort einer Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats mitgeteilt werden, in den das Exemplar verbracht werden soll.

(3) Eine solche Genehmigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn ein lebendes Tier zum Zweck einer dringenden tierärztlichen Behandlung befördert werden muß und direkt an den genehmigten Aufenthaltsort zurückbefördert wird.

(4) Wird ein lebendes Exemplar einer Art des Anhangs B innerhalb der Gemeinschaft befördert, so kann der Besitzer des Exemplars dieses abgeben, wenn der vorgesehene Empfänger über die Unterbringung, Ausrüstung und die erforderlichen Praktiken für eine sorgsame Behandlung des Exemplars ausreichend unterrichtet ist.

(5) Werden lebende Exemplare nach der Gemeinschaft, aus der Gemeinschaft oder innerhalb der Gemeinschaft befördert oder bei der Durchfuhr oder beim Umladen dort eine Zeitlang gehalten, so müssen sie so vorbereitet, befördert und gepflegt werden, daß die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei auf ein Minimum beschränkt bleibt und im Fall von Tieren die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zum Schutz von Tieren während ihrer Beförderung eingehalten werden.

(6) Die Kommission kann den Besitz oder die Beförderung lebender Exemplare der Arten einschränken, deren Einfuhr in die Gemeinschaft nach Artikel 4 Absatz 6 eingeschränkt wurde. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

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