Artikel 1 VO (EG) 97/509
Für jedes Erzeugnis der Gruppen in Anhang I der vorliegenden Verordnung, das im Rahmen der Regelung gemäß dem Protokoll Nr. 1 des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Slowenien in die Gemeinschaft eingeführt wird, ist eine Einfuhrlizenz vorzulegen.
Die Erzeugnismengen, auf die diese Regelung anwendbar ist, sowie der Zollsatz sind in Anhang I aufgeführt.
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