Artikel 7 VO (EG) 97/509

Die Erzeugnisse werden gemäß den Bestimmungen des Protokolls Nr. 4 im Anhang zum Interimsabkommen auf Vorlage einer vom Ausfuhrland erteilten Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt.

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