Artikel 11 VO (EG) 97/515
Bedienstete der ersuchenden Behörde, die sich zwecks Anwendung der Artikel 9 und 10 in einem anderen Mitgliedsstaat aufhalten, müssen jederzeit in der Lage sein, einen schriftlichen Auftrag vorzulegen, aus dem ihre Identität und ihre Dienstbezeichnung hervorgehen.
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