Artikel 11 VO (EG) 97/515

Bedienstete der ersuchenden Behörde, die sich zwecks Anwendung der Artikel 9 und 10 in einem anderen Mitgliedsstaat aufhalten, müssen jederzeit in der Lage sein, einen schriftlichen Auftrag vorzulegen, aus dem ihre Identität und ihre Dienstbezeichnung hervorgehen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.