Artikel 16 VO (EG) 97/515

Unbeschadet des Artikels 51 können Informationen, darunter Unterlagen, einschließlich beglaubigte Abschriften, Bescheinigungen, alle Verwaltungsakte oder Entscheidungen der Verwaltungsbehörden, Berichte sowie alle Auskünfte, die von Bediensteten der übermittelnden Behörde eingeholt und der empfangenden Behörde im Wege der Amtshilfe gemäß den Artikeln 13 bis 15 übermittelt werden, in der gleichen Weise zulässige Beweismittel, als wären sie in dem Mitgliedstaat, in dem das Verfahren stattfindet, erhoben worden:

a)
in Verwaltungsverfahren in dem Mitgliedstaat der empfangenden Behörde, einschließlich anschließender Widerspruchsverfahren;
b)
in Gerichtsverfahren in dem Mitgliedstaat der empfangenden Behörde, sofern die übermittelnde Behörde bei der Übermittlung der Informationen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt hat.

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