Artikel 18d VO (EG) 97/515

(1) Die Kommission erstellt und verwaltet ein Register (im Folgenden „Einfuhr-, Ausfuhr- und Versandregister” ) für Daten über

a)
die Einfuhr von Waren,
b)
den Versand von Waren und
c)
die Ausfuhr von Waren, soweit die in diesem Buchstaben genannten Waren in den Anwendungsbereich fallen von

i)
Artikel 2 der Richtlinie 92/84/EWG;
ii)
Artikel 2 der Richtlinie 2011/64/EU oder
iii)
Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2003/96/EG.

Das Einfuhr-, Ausfuhr- und Versandregister wird entsprechend den Anhängen 37 und 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(1) geführt.

Die Kommission dupliziert systematisch Daten aus den von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 betriebenen Quellen in das Einfuhr-, Ausfuhr- und Versandregister. Die Mitgliedstaaten können der Kommission in Abhängigkeit von der Verfügbarkeit von Daten und der Informationstechnologieinfrastruktur des jeweiligen Mitgliedstaats Daten über den Warenversand innerhalb eines Mitgliedstaats und über Direktausfuhren übermitteln.

Die von der Kommission benannten Dienststellen und die in Artikel 29 dieser Verordnung genannten Behörden können das Einfuhr-, Ausfuhr- und Versandregister verwenden, um Daten zu analysieren und die Daten im Einfuhr-, Ausfuhr- und Versandregister mit den CSM im CSM-Register zu vergleichen, und sie können für die Zwecke dieser Verordnung Informationen über die Ergebnisse austauschen.

(2) Das Einfuhr-, Ausfuhr- und Versandregister ist den in Artikel 29 dieser Verordnung genannten nationalen Behörden zugänglich. Innerhalb der Kommission sind nur benannte Analytiker befugt, die im Einfuhr-, Ausfuhr- und Versandregister enthaltenen Daten zu verarbeiten.

Die Mitgliedstaaten haben direkten Zugriff auf

a)
die Daten über alle Anmeldungen, die im betreffenden Mitgliedstaat erfolgen;
b)
die Daten über Wirtschaftsbeteiligte, denen von den Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats eine EORI-Nummer nach der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 zugeteilt wurde;
c)
die Daten über den Versand;
d)
alle anderen Daten mit Ausnahme der in Artikel 41b Absatz 2 dieser Verordnung genannten personenbezogenen Daten.

Die zuständigen Behörden, die Daten in das in Artikel 23 Absatz 1 dieser Verordnung genannte Zollinformationssystem oder gemäß Artikel 41b dieser Verordnung Daten aus einer Ermittlungsakte in das in Artikel 41a Absatz 1 dieser Verordnung genannte Aktennachweissystem für Zollzwecke eingegeben haben, haben Zugriff auf alle Daten in dem Einfuhr-, Ausfuhr- und Versandregister, die in Zusammenhang mit diesem Eintrag oder dieser Ermittlungsakte stehen.

(3) Auf die von der Kommission im Zusammenhang mit den Daten im Einfuhr-, Ausfuhr- und Versandregister vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten findet die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 Anwendung.

Die Kommission gilt als für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Das Einfuhr-, Ausfuhr- und Versandregister unterliegt der Vorabkontrolle durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Die im Einfuhr-, Ausfuhr- und Versandregister enthaltenen Daten dürfen nicht länger als fünf Jahre gespeichert werden; falls dies gerechtfertigt ist, kann diese Frist um weitere zwei Jahre verlängert werden.

(4) Das Einfuhr-, Ausfuhr- und Versandregister darf keine besonderen Datenkategorien im Sinne des Artikels 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 enthalten.

Die Kommission ergreift geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten gegen zufällige oder unrechtmäßige Zerstörung, zufälligen Verlust, unberechtigte Offenlegung, unberechtigte Änderung, unberechtigten Zugriff und jede sonstige Form der unrechtmäßigen Verarbeitung.

(5) Die Kommission und die Mitgliedstaaten schützen die Vertraulichkeit von Geschäftsinformationen. Die Kommission und alle Mitgliedstaaten wenden im Einklang mit dem nationalen Recht und dem Unionsrecht im Hinblick auf ihre benannten Experten die strengsten technischen und organisatorischen Sicherheitsvorschriften und Sicherheitsvorschriften für Mitarbeiter in Bezug auf die Geheimhaltungspflicht oder andere gleichwertige Verpflichtungen zur vertraulichen Behandlung an.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass den Ersuchen aus anderen Mitgliedstaaten um vertrauliche Behandlung von Informationen, die über das Einfuhr-, Ausfuhr- und Versandregister ausgetauscht werden, entsprochen wird.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).

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