Artikel 23 VO (EG) 97/515

(1) Es wird ein automatisiertes Informationssystem geschaffen, das „Zollinformationssystem” , nachstehend „ZIS” genannt, das den Erfordernissen der Verwaltungsbehörden, die mit der Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung beauftragt sind, sowie den Erfordernissen der Kommission entspricht.

(2) Zweck des ZIS ist es, nach Maßgabe dieser Verordnung die Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Handlungen, die der Zoll- oder der Agrarregelung zuwiderlaufen, durch eine raschere Bereitstellung von Informationen zu unterstützen und dadurch die Effizienz von Kooperations- und Kontrollmaßnahmen der zuständigen Behörden im Sinne dieser Verordnung zu steigern.

(3) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können die technische Infrastruktur des ZIS im Rahmen der Zusammenarbeit im Zollwesen nach den Artikeln 29 und 30 des Vertrags über die Europäische Union nutzen.

Die Kommission gewährleistet in diesem Fall den technischen Betrieb dieser Infrastruktur.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 43 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um festzulegen, zu welchen Vorgängen in Verbindung mit der Anwendung der Agrarregelung Informationen in das ZIS einzugeben sind.

Diese delegierten Rechtsakte werden bis zum 29. Februar 2016 erlassen.

(5) Der Informationsaustausch nach den Artikeln 17 und 18 fällt nicht unter diesen Titel.

(6) Die Mitgliedstaaten und die Kommission, nachstehend „ZIS-Partner” genannt, nehmen am ZIS unter den in diesem Titel genannten Bedingungen teil.

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