Artikel 40 VO (EG) 97/515
(1) Jeder ZIS-Partner, der Daten in das System eingegeben hat, ist verantwortlich für deren Richtigkeit und Aktualität sowie deren Rechtmäßigkeit. Jeder Mitgliedstaat oder gegebenenfalls die Kommission ist ferner verantwortlich für die Einhaltung des Artikels 26.
(2) Jeder ZIS-Partner haftet nach Maßgabe seiner eigenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren oder entsprechender gemeinschaftlicher Vorschriften für Schäden, die einer Person durch die Benutzung des ZIS in dem betreffenden Mitgliedstaat oder bei der Kommission entstehen.
Dies gilt auch, wenn der Schaden von dem ZIS-Partner, der die Daten geliefert hat, durch Eingabe unrichtiger Daten oder dadurch verursacht wurde, daß der ZIS-Partner Daten im Widerspruch zu dieser Verordnung eingegeben hat.
(3) Handelt es sich bei dem ZIS-Partner, gegen den Klage wegen unrichtiger Daten erhoben wird, nicht um denjenigen, der die Daten geliefert hat, so versuchen die betreffenden Partner sich auf den etwaigen Anteil an dem als Entschädigung gezahlten Betrag zu einigen, den der Partner, welcher die Daten geliefert hat, dem anderen Partner zu erstatten hat. Die so vereinbarten Beträge werden auf Antrag erstattet.
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