Artikel 41b VO (EG) 97/515

(1) Die zuständigen Behörden können zur Erreichung der in Artikel 41a Absatz 3 genannten Zwecke im Zusammenhang mit Fällen, die der Zoll- oder der Agrarregelung, soweit sie für die in das Zollgebiet der Gemeinschaft oder aus diesem Gebiet verbrachten Waren gilt, zuwiderlaufen und von besonderem Interesse auf Gemeinschaftsebene sind, Daten aus Ermittlungsakten in das Aktennachweissystems für Zollzwecke eingeben. Diese Daten dürfen nur folgende Kategorien umfassen:

a)
Personen oder Unternehmen, die Gegenstand einer behördlichen oder strafrechtlichen Ermittlung der zuständigen Stelle eines Mitgliedstaats sind oder waren und

die im Verdacht stehen, Handlungen, die der Zoll- oder der Agrarregelung zuwiderlaufen, zu begehen oder begangen zu haben oder an der Begehung einer solchen Handlung beteiligt zu sein oder beteiligt gewesen zu sein,

bei denen eine solche Handlung festgestellt worden ist oder

die wegen einer solchen Zuwiderhandlung Adressat einer Verwaltungsentscheidung waren oder denen eine Verwaltungs- oder gerichtliche Strafe auferlegt wurde;

b)
den von der Ermittlungsakte betroffenen Bereich;
c)
den Namen, die Staatsangehörigkeit, Adressangaben der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats und das Aktenzeichen.

Die Daten nach den Buchstaben a, b und c werden für jede Person oder jedes Unternehmen gesondert eingegeben. Eine Verknüpfung der Daten untereinander ist nicht zulässig.

(2) Die personenbezogenen Daten nach Absatz 1 Buchstabe a dürfen nur Folgendes umfassen:

a)
bei Personen: Name, Geburtsname, Vorname, frühere Nachnamen und angenommene Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Geschlecht;
b)
bei Unternehmen: den Namen des Unternehmens, den Firmennamen, die Anschrift des Unternehmens, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Verbrauchsteuer-Registriernummer.

(3) Die Daten werden nach Artikel 41d für eine begrenzte Dauer eingegeben.

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