Artikel 42a VO (EG) 97/515

(1) Diese Verordnung bildet den Basisrechtsakt für die Finanzierung aller in ihrem Rahmen vorgesehenen Maßnahmen der Gemeinschaft, insbesondere:

a)
die Gesamtheit der Kosten für die Einrichtung und Unterhaltung der permanenten technischen Infrastruktur, die den Mitgliedstaaten logistische, bürotechnische und Informatikunterstützung zur Verfügung stellt, um die Koordination von gemeinsamen Zollaktionen, insbesondere die in Artikel 7 genannten besonderen Überwachungen, sicherzustellen;
b)
die Erstattung der Kosten für Beförderung, für Unterbringung und für den Tagessatz, der an die Vertreter der Mitgliedstaaten zu zahlen ist, die an den in Artikel 20 genannten Gemeinschaftsmissionen, an gemeinsamen Zollaktionen, die durch die oder gemeinsam mit der Kommission durchgeführt werden, sowie an Schulungen und Ad-hoc-Treffen und an den durch die oder gemeinsam mit der Kommission geplanten, von den Mitgliedstaaten durchgeführten Vorbereitungssitzungen für behördliche Ermittlungen oder für operationelle Maßnahmen teilnehmen.

Sofern die unter Buchstabe a genannte permanente technische Infrastruktur im Rahmen der Zusammenarbeit im Zollbereich gemäß den Artikeln 29 und 30 des Vertrags über die Europäische Union benutzt wird, sind die Kosten der Vertreter der Mitgliedstaaten für die Beförderung und Unterbringung sowie der an sie zu zahlende Tagessatz von der Mitgliedstaaten zu tragen;

c)
die Kosten für Erwerb, Erforschung, Entwicklung und Wartung der Informatikinfrastruktur (Hardware), der Software, der besonderen Netzverbindungen und der damit verbundenen Produktions-, Unterstützungs- und Einweisungsdienste im Hinblick auf die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, insbesondere der Betrugsvorbeugung und -bekämpfung;
d)
die Kosten, die mit der Beschaffung der Information und dem Zugang zu Informationen, zu Daten und Datenquellen zwecks Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, insbesondere der Betrugsvorbeugung und -bekämpfung, verbunden sind;
e)
die Kosten für die Nutzung des ZIS gemäß den Rechtsakten, die aufgrund der Artikel 29 und 30 des Vertrags über die Europäische Union angenommen sind, namentlich gemäß dem durch den Rechtsakt des Rates vom 26. Juli 1995 errichteten Übereinkommen über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich(1), soweit diese Rechtsakte vorsehen, dass diese Kosten aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanziert werden.

(2) Die Kosten für Erwerb, Erforschung, Entwicklung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen Teile des für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c verwendeten gemeinsamen Kommunikationsnetzes werden ebenfalls aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanziert. Die Kommission schließt im Namen der Gemeinschaft die notwendigen Verträge, um die Funktionsfähigkeit dieser Teile sicherzustellen.

(3) Unbeschadet der Kosten des Betriebs des ZIS sowie der als Schadenersatz gezahlten Beträge nach Artikel 40 verzichten die Mitgliedstaaten und die Kommission auf jeden Anspruch auf Erstattung der Kosten aus der Erteilung von Auskünften, der Bereitstellung von Dokumenten, der Durchführung von behördlichen Ermittlungen oder aus jeder anderen operationellen Maßnahme gemäß dieser Verordnung, die aufgrund einer Aufforderung eines Mitgliedstaats oder der Kommission geleistet worden sind, mit Ausnahme der gegebenenfalls an Sachverständige gezahlten Entschädigungen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 316 vom 27.11.1995, S. 33.

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