Artikel 53 VO (EG) 97/515
(1) Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Sie gilt ab 13. März 1998.
In Bezug auf Beförderer, die am 8. Oktober 2015 durch private Verträge gebunden sind, die sie daran hindern, ihrer Meldepflicht nach Artikel 18a Absatz 4 nachzukommen, gilt diese Pflicht ab dem 9. Oktober 2016.
(2) Artikel 42 gilt jedoch in Dänemark, Irland, Schweden und im Vereinigten Königreich erst dann, wenn es für alle in dieser Verordnung erfaßten Daten eine Gemeinschaftsregelung gibt.
Mit Beginn der Anwendung der in Unterabsatz 1 genannten Regelung in allen Mitgliedstaaten wird Artikel 42 aufgehoben, und die Ausnahmeregelung nach Unterabsatz 1 wird wirkungslos.
Wenn diese Regelung nach Ablauf von fünf Jahren noch nicht anwendbar ist, erstellt die Kommission einen Bericht, dem gegebenenfalls Vorschläge beizufügen sind.
Solange diese in Unterabsatz 1 genannten vier Mitgliedstaaten Artikel 42 nicht anwenden, können die Mitgliedstaaten und die Kommission die nichtautomatisierte Verarbeitung der personenbezogenen Daten, die den vier Mitgliedstaaten mitgeteilt werden könnten, der Beachtung von Datenschutzvorschriften unterwerfen, die den Datenschutzvorschriften gleichwertig sind, die sie selbst im Bereich der nichtautomatisierten Verarbeitung dieser Daten anwenden.
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