Artikel 7 VO (EG) 97/515

Auf Antrag der ersuchenden Behörde überwacht die ersuchte Behörde, soweit ihr dies möglich ist, in ihrem Amstbereich besonders sorgfältig oder läßt besonders sorgfältig überwachen:

a)
Personen, bei denen begründeter Anlaß zu der Annahme besteht, daß sie gegen die Zoll- und die Agrarregelung verstoßen, und insbesondere die Ortsveränderungen dieser Personen;
b)
Orte, an denen Warenlager unter Umständen eingerichtet werden, die begründeten Anlaß zu der Annahme geben, daß sie Vorgängen dienen, die der Zoll- und der Agrarregelung zuwiderlaufen;
c)
Warenbewegungen, zu denen mitgeteilt wird, daß sie Vorgängen dienen können, die der Zoll- und der Agrarregelung zuwiderlaufen;
d)
Beförderungsmittel, bei denen begründeter Anlaß zu der Annahme besteht, daß sie zu Vorgängen benutzt werden, die der Zoll- oder der Agrarregelung zuwiderlaufen.

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