Artikel 7 VO (EG) 97/515
Auf Antrag der ersuchenden Behörde überwacht die ersuchte Behörde, soweit ihr dies möglich ist, in ihrem Amstbereich besonders sorgfältig oder läßt besonders sorgfältig überwachen:
- a)
- Personen, bei denen begründeter Anlaß zu der Annahme besteht, daß sie gegen die Zoll- und die Agrarregelung verstoßen, und insbesondere die Ortsveränderungen dieser Personen;
- b)
- Orte, an denen Warenlager unter Umständen eingerichtet werden, die begründeten Anlaß zu der Annahme geben, daß sie Vorgängen dienen, die der Zoll- und der Agrarregelung zuwiderlaufen;
- c)
- Warenbewegungen, zu denen mitgeteilt wird, daß sie Vorgängen dienen können, die der Zoll- und der Agrarregelung zuwiderlaufen;
- d)
- Beförderungsmittel, bei denen begründeter Anlaß zu der Annahme besteht, daß sie zu Vorgängen benutzt werden, die der Zoll- oder der Agrarregelung zuwiderlaufen.
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