Artikel 9 VO (EG) 97/515

(1) Auf Antrag der ersuchenden Behörde werden von der ersuchten Behörde die geeigneten behördlichen Ermittlungen über Vorgänge durchgeführt oder veranlaßt, die der Zoll- oder der Agrarregelung zuwiderlaufen oder ihnen nach Ansicht der ersuchenden Behörde zuwiderlaufen.

Bei diesen behördlichen Ermittlungen verfährt die ersuchte Behörde oder die von ihr befaßte Verwaltungsbehörde so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen einer anderen Behörde ihres Staates handeln würde.

Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis der behördlichen Ermittlungen mit.

(2) Im Einvernehmen zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde können von der ersuchenden Behörde benannte Bedienstete bei den behördlichen Ermittlungen nach Absatz 1 anwesend sein.

Die behördlichen Ermittlungen werden stets von den Bediensteten der ersuchten Behörde geführt. Die Bediensteten der ersuchenden Behörde dürfen nicht von sich aus die Kontrollbefugnisse der Bediensteten der ersuchten Behörde ausüben. Sie haben jedoch Zugang zu denselben Räumlichkeiten und Unterlagen wie die Bediensteten der ersuchten Behörde, allerdings nur auf deren Vermittlung hin und zum Zweck der laufenden behördlichen Ermittlungen.

Sofern die einzelstaatlichen strafprozeßrechtlichen Vorschriften bestimmen, daß bestimmte Amtshandlungen Bediensteten vorbehalten sind, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften hierzu eigens benannt worden sind, nehmen die Bediensteten der ersuchenden Behörde an solchen Amtshandlungen nicht teil. Sie nehmen insbesondere in keinem Fall an der Durchsuchung von Räumlichkeiten und der förmlichen Vernehmung von Personen im Rahmen des Strafrechts teil. Sie haben jedoch unter den Voraussetzungen des Artikels 3 Zugang zu den dabei erhaltenen Informationen.

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