Artikel 6 VO (EG) 97/613

(1) Zur Feststellung einer Überschreitung der in Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 genannten Grundfläche berücksichtigt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats die in Artikel 6 Absatz 4 derselben Verordnung genannte Grundfläche und die Fläche, für welche die Beihilfe im Rahmen der genannten Grundfläche insgesamt beantragt ist.

(2) Bei der Bestimmung der in Absatz 1 genannten Gesamtfläche bleiben die Anträge oder Antragsteile unberücksichtigt, die sich aufgrund der Verwaltungskontrolle als offensichtlich ungerechtfertigt erweisen.

Von der in einem Antrag angegebenen Fläche wird der Teil verbucht, der sich aufgrund der durch Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 vorgesehenen Kontrolle vor Ort ergibt.

(3) Wird eine Flächenüberschreitung festgestellt, bestimmt der Mitgliedstaat spätestens am 30. September den auf zwei Dezimalstellen genau berechneten Überschreitungssatz. Er teilt diesen Satz jedoch der Kommission vorher mit.

Zeichnet sich eine Flächenüberschreitung ab, setzt der Mitgliedstaat die Erzeuger darüber unverzüglich in Kenntnis.

Die Ausgleichszahlung gemäß Artikel 6 Absatz 5 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 wird unter Zugrundelegung des genannten Überschreitungssatzes gekürzt.

(4) Der in Absatz 3 genannte Überschreitungssatz kann gegebenenfalls vom Mitgliedstaat nach dem 30. Dezember, er muß jedoch vor dem 15. Januar des folgenden Jahres berichtigt werden. Der Mitgliedstaat teilt der Kommission die Gründe für eine Berichtigung unverzüglich mit.

Der Mitgliedstaat wendet den geänderten Kürzungssatz an, indem er den beteiligten Erzeugern die Differenz erstattet, die sich zwischen der anfänglich und der in Anwendung des berichtigten Kürzungssatzes bestimmten Ausgleichszahlung ergibt, bzw. bei diesen Erzeugern wieder einzieht. Die Wiedereinziehung erfolgt gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92.

Ein Zuschlag, der gegebenenfalls infolge einer Berichtigung des Kürzungssatzes fällig wird, ist bis zum folgenden 1. April zu bezahlen.

(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission folgendes mit:

vor dem 1. Oktober nach dem Beginn des jeweiligen Wirtschaftsjahres die Angaben zu der Tabelle im Anhang;

vor dem 15. März bzw., im Fall einer Berichtigung, vor dem folgenden 15. Mai die Fläche, für welche eine Ausgleichszahlung erfolgt ist.

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