Präambel VO (EG) 97/613

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis(1), insbesondere auf die Artikel 8, 21 und 25 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 können die Reiserzeuger der Gemeinschaft unter bestimmten Bedingungen eine Ausgleichszahlung beantragen. Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2466/96(3), und der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2015/95(5), sind die Durchführungsbestimmungen zu dieser Regelung festzulegen.

Für Französisch-Guyana und Portugal sind Sondermaßnahmen vorzusehen, um den unterschiedlichen Aussaatzeiten Rechnung zu tragen.

Die Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 enthält keine Sondervorschriften über die Frist für die Einreichung der Beihilfeanträge „Flächen” im Reissektor. Somit sind für das Wirtschaftsjahr 1997/98 übergangsweise die jeweiligen Termine festzusetzen.

Der Kommission müssen rechtzeitig die nötigen statistischen Angaben zur Feststellung des Umfangs der anzuwendenden Kürzungen vorgelegt werden. Die Mitgliedstaaten verfügen über diese Angaben aufgrund der Anträge, die die Erzeuger gestellt haben. Es ist also eine genormte und regelmäßige Mitteilung der Mitgliedstaaten an die Kommission vorzusehen, mit der die erforderlichen Angaben übermittelt werden. Es ist vorzusehen, daß die etwaigen Kürzungen der Ausgleichszahlungen auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben vorgenommen werden.

Den Mitgliedstaaten muß ermöglicht werden, ihre Mitteilungen zu berichtigen, um zu gewährleisten, daß die von der Kommission festgesetzten Kürzungssätze der wirklichen Lage entsprechen. Außerdem ist vorzusehen, daß die Kommission die ursprünglich festgesetzten Sätze erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten übermittelten Berichtigungen anpaßt. Im Hinblick auf Rechtssicherheit ist die Anwendung dieses Berichtigungsmechanismus jedoch zeitlich zu begrenzen.

Aus dem Funktionieren der Regelung ergibt sich, daß für die Flächen, die in den Mitteilungen an die Kommission nicht erfaßt sind, keine Ausgleichszahlungen gewährt werden können.

Der Verwaltungsausschuß für Getreide hat nicht in der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 329 vom 30. 12. 1995, S. 18.

(2)

ABl. Nr. L 355 vom 5. 12. 1992, S. 1.

(3)

ABl. Nr. L 335 vom 24. 12. 1996, S. 1.

(4)

ABl. Nr. L 391 vom 31. 12. 1992, S. 36.

(5)

ABl. Nr. L 197 vom 22. 8. 1995, S. 2.

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