Artikel 7 VO (EG) 97/669

Die in den Anhängen I, II und III angegebenen Zollsätze gelten nur, wenn der Frei-Grenze-Preis, der von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 festgestellt wird, mindestens dem von der Gemeinschaft festgesetzten oder festzusetzenden Referenzpreis für die betreffenden Erzeugnisse oder Erzeugniskategorien entspricht.

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