Artikel 7 VO (EG) 97/723
Ab dem zweiten Jahr der Anwendung dieser Verordnung wird in den jährlichen Finanzbericht nach Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 eine jährliche Evaluierung aufgenommen.
Nach Ablauf des fünften Jahres unterbreitet die Kommission dem Rat die Ergebnisse der Anwendung dieser Verordnung, und zwar anhand der von den Mitgliedstaaten erstellten Evaluierungsberichte, die Angaben über die Wirksamkeit der durchgeführten Programme enthalten.
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