Artikel 1 VO (EG) 97/831
(1) Die Vermarktungsnormen für Avocados des KN-Codes 080440 sind im Anhang festgesetzt.
(2) Die Normen gelten auf allen Vermarktungsstufen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2200/96.
Avocados dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen folgendes aufweisen:
- a)
- einen leicht verringerten Frische- und Prallheitsgrad;
- b)
- geringfügige Veränderungen aufgrund biologischer Entwicklungsvorgänge und der Verderblichkeit der Erzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Klasse „Extra” .
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