Artikel 1 VO (EG) 97/831

(1) Die Vermarktungsnormen für Avocados des KN-Codes 080440 sind im Anhang festgesetzt.

(2)  Die Normen gelten auf allen Vermarktungsstufen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2200/96.

Avocados dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen folgendes aufweisen:

a)
einen leicht verringerten Frische- und Prallheitsgrad;
b)
geringfügige Veränderungen aufgrund biologischer Entwicklungsvorgänge und der Verderblichkeit der Erzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Klasse „Extra” .

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