Artikel 8 VO (EG) 97/996

(1) Die in Artikel 7 genannten Lizenzanträge müssen innerhalb der ersten zehn Tage jedes Einfuhrzollkontingentszeitraums eingereicht werden.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission am siebten Arbeitstag nach Ende des Zeitraums, in dem die Anträge eingereicht werden können, vor 16.00 Uhr (Brüsseler Zeit) die Gesamtmenge je Ursprungsland mit, für die Anträge gestellt wurden.

(3) Die Einfuhrlizenzen werden zwischen dem 7. und dem 16. Arbeitstag nach Ende des Zeitraums der Mitteilungen gemäß Absatz 2 erteilt.

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