Präambel VO (EG) 98/1172

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

—gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 213,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Damit die Kommission im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik die ihr übertragenen Aufgaben erfüllen kann, benötigt sie vergleichbare, zuverlässige, aufeinander abgestimmte, regelmäßige und vollständige Statistiken über den Umfang und die Entwicklung des Güterkraftverkehrs mit in der Gemeinschaft zugelassenen Fahrzeugen sowie über den Nutzungsgrad der Fahrzeuge, mit denen diese Beförderungen erfolgen.
(2)
Die Richtlinie 78/546/EWG des Rates vom 12. Juni 1978 zur Erfassung des Güterkraftverkehrs im Rahmen einer Regionalstatistik(4) sieht keine Erhebung von Verkehrsträgern vor, die zum Zeitpunkt, zu dem diese Richtlinie erlassen wurde, nicht zugelassen waren. Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Erhebungen liefern, je nachdem, ob es sich um innerstaatlichen oder grenzüberschreitenden Verkehr handelt, unterschiedliche Informationen; sie liefern keinerlei Informationen über den Nutzungsgrad der Fahrzeuge, mit denen diese Beförderungen erfolgen.
(3)
Es ist notwendig, vollständige regionale Statistiken über den Güterkraftverkehr und die Fahrten der Fahrzeuge zu erstellen.
(4)
Dementsprechend ist es angebracht, das in der Richtlinie 78/546/EWG vorgesehene System zu ändern, damit insbesondere gewährleistet ist, daß die regionale Herkunft und die regionale Bestimmung der innergemeinschaftlichen Beförderungen auf derselben Grundlage wie innerstaatliche Beförderungen beschrieben werden und daß der Zusammenhang zwischen dem Güterverkehr und den Fahrten durch Erfassung des Nutzungsgrads der diese Beförderungen durchführenden Fahrzeuge hergestellt wird.
(5)
Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip stellt die Schaffung gemeinsamer statistischer Normen, die die Erstellung harmonisierter Informationen ermöglichen, eine Maßnahme dar, die nur auf Gemeinschaftsebene wirksam durchgeführt werden kann. Demgegenüber erfolgt die Datenerhebung in den einzelnen Mitgliedstaaten unter der Federführung der jeweiligen Einrichtungen und Institutionen, die für die Erstellung der amtlichen Statistiken zuständig sind.
(6)
Die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken(5) bildet den Bezugsrahmen für die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, insbesondere die Bestimmungen über den Zugang zu den Verwaltungsdatenbeständen, die Kostenwirksamkeit der verfügbaren Mittel und die statistische Geheimhaltung.
(7)
Die Übermittlung von anonymisierten Einzeldaten ist für eine Einschätzung der generellen Genauigkeit der Ergebnisse erforderlich.
(8)
Es ist eine angemessene Verbreitung der statistischen Informationen zu gewährleisten.
(9)
In der Anlaufphase sollte die Gemeinschaft den Mitgliedstaaten einen Finanzbeitrag zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten gewähren.
(10)
Es sollte ein vereinfachtes Verfahren für die Durchführung dieser Verordnung und deren Anpassung an den wirtschaftlichen und technischen Fortschritt vorgesehen werden.
(11)
Der mit dem Beschluß 89/382/EWG, Euratom(6) eingesetzte Ausschuß ist gemäß Artikel 3 des Beschlusses gehört worden. Er hat sich für diese Verordnung ausgesprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 341 vom 11. 11. 1997, S. 9.

(2)

ABl. C 104 vom 6. 4. 1998.

(3)

ABl. C 95 vom 30. 3. 1998, S. 33.

(4)

ABl. L 168 vom 26. 6. 1978, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(5)

ABl. L 52 vom 22. 2. 1997, S. 1.

(6)

ABl. L 181 vom 28. 6. 1989, S. 47.

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