Artikel 6 VO (EG) 98/1279
Die Erzeugnisse werden auf Vorlage einer vom Ausfuhrland gemäß Protokoll Nr. 4 zu den mit den genannten Ländern geschlossenen Europa-Abkommen erteilten Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder der vom Ausführer gemäß dem genannten Protokoll abgegebenen Erklärung zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt.
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