Artikel 4 VO (EG) 98/1396

(1) Die Lizenzanträge müssen in den ersten sieben Tagen des Monats gestellt werden, der dem jeweiligen Teilzeitraum gemäß Artikel 2 vorausgeht.

Für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. März 2007 müssen die Lizenzanträge jedoch in den ersten 15 Tagen des Monats Januar 2007 gestellt werden.

(2) Zusammen mit den Anträgen auf Erteilung einer Einfuhrlizenz ist für jedes der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse eine Sicherheit von 20 EUR/100 kg zu leisten.

(3) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission spätestens am fünften Arbeitstag nach Ablauf der Antragsfrist die für jede Gruppe beantragten Gesamtmengen, ausgedrückt in Kilogramm.

(4) Nach dem Beschluss der Kommission werden die Lizenzen schnellstmöglich erteilt.

(5) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission vor Ablauf des vierten auf den jeweiligen Jahreszeitraum folgenden Monats die in dem betreffenden Zeitraum für jede Gruppe gemäß der vorliegenden Verordnung in den freien Verkehr gebrachten Mengen, ausgedrückt in Kilogramm.

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