Artikel 7 VO (EG) 98/1396
Die Erzeugnisse werden gemäß den Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 im Anhang zum Beschluß Nr. 1/98 des Assoziationsrates EG-Türkei auf Vorlage einer vom Ausfuhrland erteilten Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.