Präambel VO (EG) 98/1396

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 779/98 des Rates vom 7. April 1998 über die Einfuhr von Agrarerzeugnissen mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 4115/86 und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3010/95(1), insbesondere auf Artikel 1,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2916/95 der Kommission(3), insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit dem Beschluß Nr. 1/98 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 25. Februar 1998 zur Regelung des Handels mit Agrarerzeugnissen(4) wurde für die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft ein Präferenzverfahren eingeführt.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 779/98 wurden ab 1. Januar 1998 neue jährliche Zollkontingente für bestimmte Erzeugnisse des Sektors Geflügelfleisch eröffnet. Diese Kontingente gelten für unbestimmte Zeit.

Die Regelung ist mit Hilfe von Einfuhrlizenzen zu verwalten. Zu diesem Zweck sind abweichend von Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1044/98(6), insbesondere die Modalitäten der Beantragung sowie die in den Anträgen und Lizenzen aufzuführenden Angaben festzusetzen. Die Einfuhrlizenzen sind nach einer Bedenkzeit und gegebenenfalls unter Anwendung eines einheitlichen Kürzungssatzes zu erteilen.

Die Mengen gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung sind gleichmäßig über ein Jahr zu verteilen, um die Regelmäßigkeit der Einfuhren sicherzustellen.

Zur wirksamen Verwaltung der Regelung ist vorzusehen, daß die Sicherheit für die Einfuhrlizenzen im Rahmen der genannten Regelung auf 20 ECU/100 kg festgesetzt wird. Wegen der im Sektor Eier und Geflügelfleisch mit der betreffenden Regelung verbundenen Spekulationsgefahr ist es erforderlich, die Inanspruchnahme dieser Regelung durch die Wirtschaftsteilnehmer an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zu knüpfen.

Die Wirtschaftsteilnehmer sollten darüber informiert werden, daß die Lizenzen nur für Erzeugnisse verwendet werden können, die sämtliche in der Gemeinschaft geltenden Veterinärvorschriften erfüllen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Eier und Geflügelfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 113 vom 15. 4. 1998, S. 1.

(2)

ABl. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 77.

(3)

ABl. L 305 vom 19. 12. 1995, S. 49.

(4)

ABl. L 86 vom 20. 3. 1998, S. 1.

(5)

ABl. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

(6)

ABl. L 149 vom 20. 5. 1998, S. 11.

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