Präambel VO (EG) 98/142

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3318/94(2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 wird den Erzeugerorganisationen eine Entschädigung gewährt, wenn für ein Kalenderquartal festgestellt wird, daß die Preise der betreffenden Erzeugnisse unter einer bestimmten Auslöseschwelle liegen.

Zur Anwendung dieser Entschädigungsregelung ist der Begriff des Verkaufspreises in Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 zu definieren.

Für die entschädigungsfähigen Mengen sind im Hinblick auf die Beantragung und die Auszahlung der Entschädigung bestimmte Einzelheiten der Antragstellung festzulegen, unter anderem für den Nachweis des gemeinschaftlichen Ursprungs und des gemeinschaftlichen Charakters der Erzeugnisse.

Bei der Überwachung erscheint es angezeigt, den Rahmen und die Ziele festzulegen und es den Kontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu überlassen, durch geeignete Vorkehrungen für eine laufende und wirksame Überwachung der eingeführten Regelung zu sorgen.

Diese Regelung bringt besondere Betrugsrisiken mit sich, unter anderem deshalb, weil erst nach Ablauf des betreffenden Quartals über die Anwendung der Regelung und die Auszahlung der Ausgleichsentschädigung entschieden wird; zur Einschränkung dieser Risiken sollte daher vorgesehen werden, daß der Empfänger bei falschen Angaben, die mit Absicht oder in grober Fahrlässigkeit gemacht wurden, dem Mitgliedstaat einen Betrag von 50 % der betreffenden Entschädigung zu zahlen hat, unbeschadet der Wiedereinziehung der Entschädigung und zu zahlender Zinsen. Im Falle eines erneuten Verstoßes wird die betreffende Erzeugerorganisation oder das betreffende Mitglied außerdem für die Dauer von 8 Quartalen nach dem Quartal, in dem der Verstoß erfolgt ist, von der Ausgleichsentschädigung ausgeschlossen.

Ein Verstoß von begrenztem Ausmaß gegen die Entschädigungsregelung für Thunfisch sollte nicht den völligen Verlust des Anspruchs auf Entschädigung zur Folge haben, sondern nur eine pauschale Kürzung dieser Entschädigung.

Um das Funktionieren dieser Regelung zu gewährleisten, ist näher zu bestimmen, welche Mitteilungen die Mitgliedstaaten machen müssen.

Die Verordnung (EWG) Nr. 2381/89 der Kommission vom 2. August 1989 mit Durchführungsbestimmungen für die Gewährung der Ausgleichsentschädigung für Thunfisch für die Konservenindustrie(3) ist aufzuheben.

Der Verwaltungsausschuß für Fischereierzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 388 vom 31. 12. 1992, S. 1.

(2)

ABl. L 350 vom 31. 12. 1994, S. 15.

(3)

ABl. L 225 vom 3. 8. 1989, S. 33.

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