Präambel VO (EG) 98/1434

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 2115/77 des Rates vom 27. September 1977 zum Verbot des unmittelbaren Fangs und der Anlandung von Heringen für industrielle Zwecke ohne Bestimmung für den menschlichen Verzehr(3) wurde durch eine Situation der Überfischung begründet, die heute in vielen geographischen Gebieten nicht mehr gegeben ist.

Die Heringsbestände in der Ostsee, den Belten und dem Øresund sind zur Zeit nicht gefährdet. Eine bessere wirtschaftliche Nutzung dieser Bestände ermöglicht ihre Befischung für andere Zwecke als den unmittelbaren menschlichen Verzehr. Eine Beschränkung der industriellen Verwendungszwecke der Anlandungen dieser Bestände ist nicht erforderlich.

Bei der Industriefischerei auf Hering in der Ostsee können erhebliche Beifänge an jungem Kabeljau anfallen. Diese Fischerei sollte daher nicht in Gebieten erlaubt sein, in denen junger Kabeljau in großen Mengen vorkommt.

Die Lage der Heringsbestände in der Nordsee, im Skagerrak und Kattegat gibt Anlaß zu ernster Besorgnis.

Bei anderen Heringsbeständen im Nordostatlantik gewährleistet die derzeitige Fischereipraxis d. h. die Fischerei für den menschlichen Verzehr — ausreichende Befischungsraten. Eine Änderung der Befischung dieser Bestände ist daher nicht wünschenswert.

Der Umfang der Heringsbeifänge bei der Industriefischerei auf andere Arten sollte begrenzt werden. Beifänge, die im Rahmen dieser Begrenzungen erfolgen, dürfen für industrielle Zwecke verwendet werden.

Die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik(4) sieht ab 1. Juli 1998 die satellitengestützte Überwachung von Schiffen vor, die Industriefischerei betreiben.

Die Verordnung (EG) Nr. 88/98 des Rates vom 18. Dezember 1997 über bestimmte technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Øresund(5) enthält Vorschriften für die Heringsfischerei in diesen Gewässern.

Die Verordnung (EG) Nr. 894/97 des Rates vom 29. April 1997 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände(6) enthält Vorschriften über das Anbordbehalten und die Anlandung von Hering, der in den Regionen 1 und 2 mit Fanggeräten gefischt wurde, die üblicherweise für die Industriefischerei zu anderen Zwecken als für den menschlichen Verzehr eingesetzt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 25 vom 24. 1. 1998, S. 19.

(2)

Stellungnahme vom 19. Juni 1998 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)

ABl. L 247 vom 28. 9. 1977, S. 2.

(4)

ABl. L 261 vom 20. 10. 1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2205/97 (ABl. L 304 vom 7. 11. 1997, S. 1).

(5)

ABl. L 9 vom 15. 1. 1998, S. 1.

(6)

ABl. L 132 vom 23. 5. 1997, S. 1.

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