Artikel 3 VO (EG) 98/1506

Die Kommission beendet im Wege von Durchführungsrechtsakten die Aussetzungsmaßnahmen gemäß Artikel 2, sobald die Hindernisse für die präferenzbegünstigten Ausfuhren der Union in die Türkei ausgeräumt worden sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 3a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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