Präambel VO (EG) 98/1506
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,
gestützt auf die Beitrittsakte von 1994,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Im Rahmen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei(1) (nachstehend „Abkommen” genannt), wurden diesem Land Zugeständnisse für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse eingeräumt.
Aufgrund des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Gemeinschaft empfiehlt es sich, das Zugeständnis für Haselnüsse anzupassen und dabei insbesondere den Handelsregelungen Rechnung zu tragen, die für dieses Erzeugnis zwischen Österreich, Finnland und Schweden einerseits und der Türkei andererseits bestanden.
Die Gemeinschaft ist gemäß den Artikeln 76, 102 und 128 der Beitrittsakte von 1994 verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um dieser Lage Rechnung zu tragen. Diese Maßnahmen müssen in Form autonomer Gemeinschaftszollkontingente getroffen werden, die die von Österreich, Finnland und Schweden angewandten vertragsmäßigen Präferenzzollkontingente weiterführen.
Gemäß dem Beschluß Nr. 1/98 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 25. Februar 1998 über die Handelsregelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse sollen die Handelspräferenzen bei der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft verbessert und gestärkt werden. Mit dem Beschluß werden außerdem mehrere Präferenzzugeständnisse für Ausfuhren von Fleisch und lebenden Tieren aus der Gemeinschaft in die Türkei festgelegt.
Die Türkei verbietet seit 1996 die Einfuhr lebender Rinder (KN-Code 0102) und läßt die Einfuhr von Rindfleisch (KN-Codes 0201-0202) nur eingeschränkt zu. Diese Maßnahmen sind — als mengenmäßige Beschränkungen — nicht mit dem Abkommen vereinbar und hindern die Gemeinschaft daran, die Zugeständnisse in Anspruch zu nehmen, die ihr im Rahmen des Beschlusses Nr. 1/98 eingeräumt wurden. Trotz der Konsultationen, die im Bemühen um eine Verhandlungslösung von November 1997 bis Februar 1998 mit der Türkei geführt wurden, blieben die mengenmäßigen Beschränkungen bestehen.
Infolge dieser Maßnahmen sind die Ausfuhren der betreffenden Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach der Türkei blockiert. Zum Schutz der Handelsinteressen der Gemeinschaft empfiehlt es sich, die Lage durch gleichwertige Maßnahmen auszugleichen. Es ist daher angezeigt, die in den Anhängen dieser Verordnung vorgesehenen Zugeständnisse auszusetzen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABI. 217 vom 29.12.1964, S. 3687/64.
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