Artikel 9 VO (EG) 98/1658

(1) Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so wird die Kommission von dem mit Artikel 8 eingesetzten Ausschuß unterstützt.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3)

a)
Die Kommission erläßt die beabsichtigten Maßnahmen, die unmittelbar gelten.
b)
Stimmen diese Maßnahmen jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden sie sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall

verschiebt die Kommission die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um einen Monat von der Mitteilung an;

kann der Rat innerhalb des im ersten Gedankenstrich vorgesehenen Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

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