Artikel 7 VO (EG) 98/1659

(1) Die Kommission wird beauftragt, die in dieser Verordnung vorgesehenen Aktionen gemäß den geltenden Haushaltsverfahren und sonstigen Verfahren, insbesondere denen, die in der für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaft geltenden Haushaltsordnung vorgesehen sind, vorzubereiten, zu beschließen und zu verwalten.

(2) Die Beschlüsse über Aktionen, deren Finanzierung gemäß dieser Verordnung 1 Million EUR je Aktion übersteigt, sowie jede Änderung, die zu einer Erhöhung von mehr als 20 v. H. des ursprünglich für eine solche Aktion bewilligten Betrags führt, werden nach dem Verfahren des Artikels 8 gefaßt.

(3) Bei der Evaluierung der Projekte und Programme werden folgende Faktoren berücksichtigt:

Wirksamkeit und Lebensfähigkeit der Aktionen;

kulturelle und soziale Aspekte, Gleichberechtigung von Frauen und Männern, Umweltschutz;

die für die Verwirklichung der Ziele der Aktion erforderliche institutionelle Entwicklung;

die im Rahmen ähnlicher Aktionen gesammelten Erfahrungen;

der besondere Bedarf jener Länder, in denen die offizielle Zusammenarbeit nicht in signifikanter Weise zu den in Artikel 1 genannten Zielen beitragen kann.

(4) Die gemäß dieser Verordnung geschlossenen Finanzierungsabkommen und -verträge sehen vor, daß die Kommission und der Europäische Rechnungshof Kontrollen vor Ort nach den üblichen Verfahren durchführen können, die von der Kommission im Rahmen der geltenden Bestimmungen, insbesondere der für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaft geltenden Haushaltsordnung, festgelegt wurden.

(5) Die Teilnahme an Ausschreibungen und Aufträgen steht allen natürlichen und juristischen Personen der Mitgliedstaaten und des begünstigten Landes zu gleichen Bedingungen offen. Sie kann auf andere Entwicklungsländer und in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen auch auf andere Drittländer ausgedehnt werden.

(6) Die Lieferungen müssen ihren Ursprung in den Mitgliedstaaten, in dem begünstigten Land oder in anderen Entwicklungsländern haben. In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen sind Lieferungen mit Ursprung in anderen Drittländern zulässig.

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