Artikel 12 VO (EG) 98/2121

Die Mitgliedstaaten können die Verwendung von Vordrucken der Fahrtenblätter, Genehmigungsanträge, Genehmigungen und Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1839/92 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 2454/92 bis zum 31. Dezember 1999 gestatten, wenn diese Dokumente, soweit erforderlich, leserlich, dauerhaft und in angemessener Weise so geändert wurden, daß sie den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 684/92, der Verordnung (EG) Nr. 12/98 und der vorliegenden Verordnung entsprechen.

Die anderen Mitgliedstaaten sind gehalten, solche Dokumente bis zum 31. Dezember 1999 in ihrem Gebiet anzuerkennen.

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