Artikel 3 VO (EG) 98/2135

Die Richtlinie 88/599/EWG wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Gegenstand der Straßenkontrolle sind

die Tageslenkzeiten, die Unterbrechungen und die täglichen Ruhezeiten. Bei eindeutigen Anzeichen für Unregelmäßigkeiten erstrecken sie sich auch auf die Schaublätter der vorangegangenen Tage, die gemäß Artikel 15 Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2135/98(*) im Fahrzeug mitgeführt werden müssen, und/oder auf die Angaben, die für den gleichen Zeitraum auf der Fahrerkarte und/oder in dem Speicher des Kontrollgeräts gemäß Anhang I B gespeichert worden sind;

gegebenenfalls für die in Artikel 15 Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 genannte Zeit etwaige Überschreitungen der höchstzulässigen Geschwindigkeit für das Fahrzeug; diese werden definiert als Zeiträume von mehr als einer Minute, in denen die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bei Fahrzeugen der Klasse N3 mehr als 90 km/h oder bei Fahrzeugen der Klasse M3 mehr als 105 km/h beträgt — wobei für die Klassen N3 und M3 die Definitionen in Anhang I der Richtlinie 70/156/EWG(**) gelten;

gegebenenfalls momentane Geschwindigkeiten des Fahrzeugs, wie sie vom Kontrollgerät während höchstens der letzten 24 Stunden der Einsatzzeit des Fahrzeugs aufgezeichnet worden sind;

gegebenenfalls die letzte wöchentliche Ruhezeit;

das einwandfreie Funktionieren des Kontrollgeräts (Feststellung eines möglichen Mißbrauchs des Geräts und/oder der Fahrerkarte und/oder der Schaublätter) oder gegebenenfalls Vorlage der in Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 genannten Dokumente.

2.
Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Im Sinne dieses Artikels sind Kontrollen, die bei den zuständigen Behörden anhand der von den Unternehmen auf Verlangen dieser Behörden vorgelegten einschlägigen Unterlagen und/oder Daten durchgeführt werden, den Kontrollen auf den Geschäftsgrundstücken der Unternehmen gleichgestellt.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EG) Nr. 2135/98 des Rates vom 24. September 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und der Richtlinie 88/599/EWG über die Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 (ABl. L 274 vom 9.10.1998, S. 1).

(**)

Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/27/EG (ABl. L 233 vom 25.8.1997, S. 1).

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