Artikel 3 VO (EG) 98/2135
Die Richtlinie 88/599/EWG wird wie folgt geändert:
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Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Gegenstand der Straßenkontrolle sind
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die Tageslenkzeiten, die Unterbrechungen und die täglichen Ruhezeiten. Bei eindeutigen Anzeichen für Unregelmäßigkeiten erstrecken sie sich auch auf die Schaublätter der vorangegangenen Tage, die gemäß Artikel 15 Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2135/98(*) im Fahrzeug mitgeführt werden müssen, und/oder auf die Angaben, die für den gleichen Zeitraum auf der Fahrerkarte und/oder in dem Speicher des Kontrollgeräts gemäß Anhang I B gespeichert worden sind;
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gegebenenfalls für die in Artikel 15 Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 genannte Zeit etwaige Überschreitungen der höchstzulässigen Geschwindigkeit für das Fahrzeug; diese werden definiert als Zeiträume von mehr als einer Minute, in denen die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bei Fahrzeugen der Klasse N3 mehr als 90 km/h oder bei Fahrzeugen der Klasse M3 mehr als 105 km/h beträgt — wobei für die Klassen N3 und M3 die Definitionen in Anhang I der Richtlinie 70/156/EWG(**) gelten;
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gegebenenfalls momentane Geschwindigkeiten des Fahrzeugs, wie sie vom Kontrollgerät während höchstens der letzten 24 Stunden der Einsatzzeit des Fahrzeugs aufgezeichnet worden sind;
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gegebenenfalls die letzte wöchentliche Ruhezeit;
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das einwandfreie Funktionieren des Kontrollgeräts (Feststellung eines möglichen Mißbrauchs des Geräts und/oder der Fahrerkarte und/oder der Schaublätter) oder gegebenenfalls Vorlage der in Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 genannten Dokumente.
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Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Im Sinne dieses Artikels sind Kontrollen, die bei den zuständigen Behörden anhand der von den Unternehmen auf Verlangen dieser Behörden vorgelegten einschlägigen Unterlagen und/oder Daten durchgeführt werden, den Kontrollen auf den Geschäftsgrundstücken der Unternehmen gleichgestellt.
Fußnote(n):
- (*)
Verordnung (EG) Nr. 2135/98 des Rates vom 24. September 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und der Richtlinie 88/599/EWG über die Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 (ABl. L 274 vom 9.10.1998, S. 1).
- (**)
Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/27/EG (ABl. L 233 vom 25.8.1997, S. 1).
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