Präambel VO (EG) 98/2135

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75 Absatz 1 Buchstaben c) und d),

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr(4) enthält Vorschriften über den Bau, den Einbau, die Benutzung und die Prüfung von Kontrollgeräten im Straßenverkehr.
(2)
Erfahrungsgemäß lassen sich bei den Verkehrsunternehmen beschäftigte Fahrer durch den wirtschaftlichen Druck und den Wettbewerb im Straßenverkehr dazu verleiten, bestimmte Regeln, insbesondere die in der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr(5) festgelegten Regeln für die Lenk- und Ruhezeiten, nicht einzuhalten.
(3)
Grobe Verstöße und Zuwiderhandlungen gefährden die Sicherheit im Straßenverkehr und sind für Fahrer, die sich an die Vorschriften halten, aus Gründen des Wettbewerbs unannehmbar.
(4)
Eine vollautomatische Aufzeichnung der Angaben über den Einsatz und das Verhalten des Fahrers und über die Fahrt, z. B. die Geschwindigkeit und die zurückgelegte Wegstrecke, sowie deren regelmäßige Kontrolle sowohl durch das Unternehmen als auch durch die zuständigen Behörden können eine Verbesserung der Verkehrssicherheit bewirken.
(5)
Die gemeinschaftlichen Sozialvorschriften sehen Grenzwerte für die täglichen Lenk- und Ruhezeiten sowie die Gesamtlenk- und Ruhezeiten innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen vor. Die Einhaltung dieser Vorschriften läßt sich nur schwer kontrollieren, da die Daten gegenwärtig auf mehreren Tagesschaublättern aufgezeichnet sind, wobei die Schaublätter der laufenden Woche und des letzten Tages der vorangegangenen Woche im Fahrerhaus aufbewahrt werden.
(6)
Um die häufigsten Mißbräuche des gegenwärtigen Systems abzustellen, ist es daher erforderlich, neue, moderne Geräte mit einem Modul zur elektronischen Speicherung der relevanten Daten und mit einer persönlichen Fahrerkarte einzuführen; mit diesen Geräten soll gewährleistet werden, daß die aufgezeichneten Daten verfügbar, eindeutig, leicht verständlich und zuverlässig sind und ausgedruckt werden können und daß eine unanfechtbareBestandsaufnahme der Tätigkeiten des Fahrers während der vorangegangenen Tage einerseits und der Benutzung des Fahrzeugs während eines mehrmonatigen Zeitraums andererseits zustande kommt.
(7)
Die Gesamtsicherheit des Systems und seiner Komponenten ist ein wesentlicher Faktor für die Wirksamkeit eines Kontrollgeräts.
(8)
Es müssen Vorschriften für die Ausstellung und Verwendung der Speicherkarten gemäß Anhang I B erlassen werden.
(9)
Die Fahrer, die Unternehmen, bei denen sie beschäftigt sind, und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten müssen die Möglichkeit haben, die Daten über die Tätigkeiten der Fahrer zu überprüfen. Der Fahrer und das Unternehmen dürfen jedoch nur zu den Daten Zugang erhalten, die für die Ausübung ihrer jeweiligen Tätigkeiten von Belang sind.
(10)
Das in dieser Verordnung beschriebene Kontrollgerät muß in Fahrzeuge eingebaut werden, die erstmalig zugelassen werden, nachdem die technischen Spezifikationen, von denen einige nach dem Ausschußverfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 von der Kommission festgelegt werden, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden sind. Eine Übergangsfrist ist erforderlich, damit sichergestellt ist, daß die neuen Geräte entsprechend diesen technischen Spezifikationen hergestellt werden und die EG-Bauartgenehmigung erhalten.
(11)
Es ist wünschenswert, daß die Kontrollgeräte gemäß Anhang I B auch die Möglichkeit einer kostengünstigen Funktionserweiterung für Fuhrparkmanagement bieten.
(12)
In Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip ist ein Tätigwerken der Gemeinschaft zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 erforderlich, um die Kompatibilität der Kontrollgeräte gemäß Anhang I B mit den Speicherkarten einerseits und die Einheitlichkeit der von den Kontrollgeräten gemäß den Anhängen I und I B gelieferten Daten andererseits zu gewährleisten.
(13)
Der technische Fortschritt erfordert eine rasche Anpassung der in den Anhängen dieser Verordnung festgelegten Vorschriften. Um die Durchführung der hierfür erforderlichen Maßnahmen zu erleichtern, ist vorzusehen, daß die technischen Anpassungen dieser Anhänge von der Kommission genehmigt werden, die nach dem Ausschußverfahren gemäß dem Beschluß 87/373/EWG des Rates vom 13. Juli 1987 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(6) tätig wird.
(14)
Die Einführung eines neuen Kontrollgeräts macht die Änderung bestimmter Vorschriften der Richtlinie 88/599/EWG(7) über die Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 erforderlich —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN::

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 243 vom 31.8.1994, S. 8, und ABl. C 370 vom 31.12.1985, S. 1.

(2)

ABl. C 110 vom 21.4.1995, S. 19.

(3)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. Juli 1995 (ABl. C 249 vom 25.9.1995, S. 128), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 11. Dezember 1997 (ABl. C 43 vom 9.2.1998, S. 6) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 31. März 1998 (ABl. C 138 vom 4.5.1998, S. 26).

(4)

ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1056/97 der Kommission (ABl. L 154 vom 12.6.1997, S. 21).

(5)

ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 1.

(6)

ABl. L 197 vom 18.7.1987, S. 33.

(7)

ABl. L 325 vom 29.11.1988, S. 55.

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