Artikel 7 VO (EG) 98/2390

(1) Abweichend von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 beträgt die Sicherheit für die Einfuhrlizenz 0,5 ECU je Tonne.

(2) Liegt die Menge, für die die Lizenz erteilt wird, infolge der Anwendung von Artikel 5 Absatz 3 unter derjenigen, für die sie beantragt worden ist, so wird der der Differenz entsprechende Sicherheitsbetrag freigegeben.

(3) Artikel 5 Absatz 1 vierter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 findet keine Anwendung.

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