Artikel 3 VO (EG) 98/2533

Modalitäten zur Festlegung der statistischen Berichtspflichten

Bei der Festlegung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB bestimmt die EZB den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen innerhalb der Grenzen des in Artikel 2 bestimmten Referenzkreises der Berichtspflichtigen. Unbeschadet der Erfüllung der statistischen Berichtspflichten ist die EZB verpflichtet, Folgendes zu beachten:

a)
Auf bestehende Statistiken ist so weit wie möglich zurückzugreifen;
b)
den einschlägigen europäischen und internationalen statistischen Standards ist Rechnung zu tragen;
c)
bestimmte Gruppen von Berichtspflichtigen können ganz oder teilweise von den statistischen Berichtspflichten entbunden werden.

Vor der Annahme einer in Artikel 5 genannten Verordnung über neue Statistiken muss die EZB den Nutzen und die Kosten der Erhebung der betreffenden neuen statistischen Daten einschätzen. Sie muss insbesondere den spezifischen Merkmalen der Erhebung, dem Umfang des Kreises der Berichtspflichtigen und der Periodizität sowie den statistischen Daten, über die die statistischen Stellen oder Verwaltungen bereits verfügen, Rechnung tragen.

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