Artikel 8d VO (EG) 98/2533

Zugang zu Verwaltungsdaten

Um den Aufwand für die Auskunftgebenden möglichst gering zu halten, ist es den nationalen Zentralbanken und der EZB gestattet, für die Zwecke der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von europäischen Statistiken zeitnah und hinreichend häufig sowie mit hinreichender Granularität kostenlos auf Verwaltungsdaten aus relevanten Beständen in ihrem jeweiligen öffentlichen Verwaltungssystem zuzugreifen, diese zu verwenden und zu integrieren.

Die praktischen Vorkehrungen und Voraussetzungen für einen tatsächlichen Zugang werden, soweit erforderlich, von jedem Mitgliedstaat und der EZB innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche festgelegt.

Sobald sie in statistische Daten integriert wurden, werden die daraus resultierenden statistischen Produkte so verwendet und weitergegeben, als seien sie gemäß Artikel 5 der Satzung erhoben worden.

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