ANHANG B VO (EG) 98/2533
TEILSEKTOR ZENTRALBANK (S.121)
- 2.45.
- Definition: Der Teilsektor Zentralbank (S.121) umfaßt alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, deren Hauptfunktion darin besteht, Zahlungsmittel auszugeben, den inneren und den äußeren Wert der Landeswährung aufrechtzuerhalten und die internationalen Währungsreserven des Landes ganz oder teilweise zu halten.
- 2.46.
-
Im Teilsektor S.121 sind folgende finanzielle Mittler zu erfassen:
- a)
- die Zentralbank des Landes, auch für den Fall, daß sie Teil eines Europäischen Systems der Zentralbanken ist;
- b)
- primär vom Staat geschaffene zentrale geldschöpfende Einrichtungen (z. B. Devisenverrechnungsstellen oder Stellen, die Zahlungsmittel ausgeben), die über eine vollständige Rechnungsführung verfügen und gegenüber dem Zentralstaat Entscheidungsfreiheit besitzen. Diese Tätigkeiten werden überwiegend entweder vom Zentralstaat oder von der Zentralbank ausgeübt. In diesen Fällen handelt es sich nicht um getrennte institutionelle Einheiten.
- 2.47.
- Nicht im Teilsektor S.121 zu erfassen sind andere Institutionen und Stellen außerhalb der Zentralbank, die für die Regulierung und Beaufsichtigung finanzieller Kapitalgesellschaften oder der Finanzmärkte zuständig sind.
TEILSEKTOR KREDITINSTITUTE (S.122)
- 2.48.
- Definition: Der Teilsektor Kreditinstitute (S.122) umfaßt alle nicht zum Teilsektor Zentralbank zählenden finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die hauptsächlich finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben und deren Geschäftstätigkeit darin besteht, Einlagen und/oder Substitute für Einlagen von nichtgeldschöpfenden institutionellen Einheiten aufzunehmen und für eigene Rechnung Kredite zu gewähren und/oder in Wertpapiere zu investieren.
- 2.49.
- Zu den geldschöpfenden Finanzinstituten zählen der Teilsektor Zentralbank (S.121) und der Teilsektor Kreditinstitute (S.122). Sie entsprechen den vom EWI für statistische Zwecke definierten geldschöpfenden Kredit- und Finanzinstituten (MFI).
- 2.50.
-
Geldschöpfende Kredit- und Finanzinstitute (MFI) sind nicht mit „Banken” gleichzusetzen, da sie möglicherweise finanzielle Kapitalgesellschaften umfassen, die sich nicht als Banken bezeichnen, oder solche, die in einigen Ländern die Bezeichnung „Bank” nicht führen dürfen, während andere finanzielle Kapitalgesellschaften, die sich selbst als Banken bezeichnen, möglicherweise überhaupt keine geldschöpfenden Finanzinstitute sind. Im Teilsektor S.122 sind im großen und ganzen die folgenden finanziellen Mittler zu erfassen:
- a)
- Geschäftsbanken, Universalbanken,
- b)
- Sparkassen (einschließlich Trustee Savings Banks und Savings and Loan Associations),
- c)
- Postscheckämter, Postbanken, Girobanken,
- d)
- Agrarkreditinstitute, Landwirtschaftsbanken,
- e)
- Genossenschaftsbanken, Kreditgenossenschaften,
- f)
- Spezialbanken (z. B. Merchant Banks, Emissionshäuser, Privatbanken).
- 2.51.
-
Die folgenden finanziellen Mittler können ebenfalls dem Teilsektor Kreditinstitute (S.122) zugeordnet werden, wenn ihre Tätigkeit darin besteht, von der Allgemeinheit rückzahlbare Mittel in Form von Einlagen oder anderen Anlageinstrumenten, wie Daueranleihen oder sonstigen vergleichbaren Wertpapieren, entgegenzunehmen. Andernfalls sollten sie im Teilsektor S.123 erfaßt werden:
- a)
- Kapitalgesellschaften, die Hypothekarkredite gewähren (einschließlich Bausparkassen, Hypothekenbanken und Realkreditinstitute),
- b)
- Investmentfonds, Investmentgesellschaften und sonstige gemeinschaftliche Kapitalanlagesysteme,
- c)
- kommunale Kreditinstitute.
- 2.52.
-
Nicht zum Teilsektor S.122 gehören
- a)
- Holdinggesellschaften, die einen Unternehmenskonzern, der sich überwiegend aus Kreditinstituten zusammensetzt, kontrollieren und seine Gesamtleitung wahrnehmen, selbst jedoch keine Kreditinstitute sind. Sie sind dem Teilsektor S.123 zuzurechnen;
- b)
- Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit im Dienst von Kreditinstituten, die selbst keine finanzielle Mittlertätigkeit ausüben.
TEILSEKTOR SONSTIGE FINANZINSTITUTE (OHNE VERSICHERUNGSGESELLSCHAFTEN UND PENSIONSKASSEN) (S.123)
- 2.53.
- Definition: Der Teilsektor sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen) (S.123) umfaßt alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, deren Hauptfunktion darin besteht, finanzielle Mittlertätigkeiten auszuüben, und die gegenüber anderen institutionellen Einheiten (jedoch ohne die Zentralbank und Kreditinstitute) zu diesem Zweck Verbindlichkeiten eingehen, die nicht die Form von Zahlungsmitteln, Einlagen und/oder Substituten für Einlagen oder von versicherungstechnischen Rückstellungen haben.
- 2.54.
- Zum Teilsektor S.123 zählen verschiedene Arten von finanziellen Mittlern, insbesondere diejenigen, die überwiegend im Bereich der langfristigen Finanzierung tätig sind. In den meisten Fällen unterscheidet sich dieser Teilsektor aufgrund der vorwiegend langen Fristigkeit vom Teilsektor Kreditinstitute. Die Abgrenzung gegenüber dem Teilsektor Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S.125) erfolgt durch den Ausschluß von Passiva in Form von versicherungstechnischen Rückstellungen.
- 2.55.
-
Sofern es sich nicht um geldschöpfende Kredit- und Finanzinstitute (MFI) handelt, sind insbesondere die folgenden finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften im Teilsektor S.123 zu erfassen:
- a)
- Finanzierungsleasinggesellschaften;
- b)
- Teilzahlungskauf-Kapitalgesellschaften und Kapitalgesellschaften, die Konsumentenkredite oder Handelskredite gewähren;
- c)
- Factoring-Kapitalgesellschaften;
- d)
- Wertpapierhändler und Händler, die (für eigene Rechnung) mit derivativen Finanzinstrumenten handeln;
- e)
- spezielle finanzielle Kapitalgesellschaften, wie Wagniskapital-Beteiligungsgesellschaften und im Bereich Entwicklungsfinanzierung und Export-ZImportfinanzierung tätige Unternehmen;
- f)
- finanzielle Mantel-Kapitalgesellschaften, die eigens gegründet wurden, um verbriefte Vermögenswerte zu halten;
- g)
- finanzielle Mittler, die ausschließlich von geldschöpfenden Finanzinstituten Einlagen und/oder Substitute für Einlagen entgegennehmen;
- h)
- Holdinggesellschaften, die eine Gruppe von Tochterunternehmen, die vorwiegend finanzielle Mittlertätigkeiten und/oder damit verbundene Tätigkeiten ausüben, kontrollieren und ihre Gesamtleitung wahrnehmen, selbst jedoch keine finanziellen Kapitalgesellschaften sind.
- 2.56.
- Nicht zum Teilsektor S.123 zählen die Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit im Dienst von sonstigen Finanzinstituten (ohne Versicherungsunternehmen und Pensionskassen), die selbst keine finanzielle Mittlertätigkeit ausüben.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.