ANHANG VO (EG) 98/2700

DEFINITION DER VARIABLEN

Code: 11 11 0
Bezeichnung: Zahl der Unternehmen

Definition

Auszählung der Unternehmen, die als jeweilige Grundgesamtheit im Unternehmensregister enthalten sind, bereinigt um Fehler, insbesondere im Register. Ruhende Einheiten werden nicht erfaßt. Diese Variable sollte alle Einheiten umfassen, die zumindest während eines Teils des Berichtszeitraums aktiv waren. Für die in Abschnitt 3 von Anhang 7 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 definierten Unternehmen umfasst dieses Merkmal auch Pensionsfonds, die kein Personal beschäftigen. Ferner gehören dazu Pensionsfonds, die keine juristischen Personen sind und von Pensionsfonds-Verwaltungsgesellschaften, Versicherungsgesellschaften oder anderen Finanzinstitutionen verwaltet werden (ohne jedoch in den Jahresabschlüssen dieser Institutionen eingeschlossen zu sein). Nicht zu diesem Merkmal gehört dagegen die Zahl der Pensionsfonds, die nicht rechtlich unabhängig von dem Trägerunternehmen oder der Träger-Berufsvereinigung bestehen (d. h. die nicht autonomen Pensionsfonds oder die Bilanzrückstellungssysteme, die in der Regel vom Arbeitgeber als Nebentätigkeit verwaltet werden).
Code:11 12 0
Bezeichnung:Zahl der Unternehmensentstehungen

Definition

Auszählung der Entstehungen von Unternehmen, die als jeweilige Grundgesamtheit im Unternehmensregister enthalten sind, bereinigt um Fehler. Eine Unternehmensentstehung bedeutet die Kombination von Produktionsfaktoren mit der Einschränkung, daß dabei keine anderen Unternehmen involviert sind. Nicht als Entstehung gilt ein Zuwachs durch Fusion, Auflösung, Abtrennung oder Neustrukturierung einer Gruppe von Unternehmen. Ebenfalls nicht mitgezählt wird ein Ansteigen der Anzahl durch den Eintritt in eine Teilgesamtheit, wenn dies nur durch einen Wechsel der Tätigkeit geschieht.

Verbindung zu anderen Variablen

Bestandteil der Zahl der Unternehmen (11 11 0).
Code:11 13 0
Bezeichnung:Zahl der Unternehmensschließungen

Definition

Auszählung der Schließungen von Unternehmen, die als jeweilige Grundgesamtheit im Unternehmensregister enthalten sind, bereinigt um Fehler. Eine Schließung bedeutet die Auflösung der Kombination von Produktionsfaktoren mit der Einschränkung, daß kein anderes Unternehmen in das Ereignis involviert ist. Nicht als Schließung gilt ein Rückgang durch Fusion, Übernahme, Auflösung oder Neustrukturierung einer Gruppe von Unternehmen. Nicht mitgezählt werden weiterhin Austritte aus einer Teilgesamtheit, wenn sie lediglich durch einen Wechsel der Tätigkeit hervorgerufen sind.
Code:11 21 0
Bezeichnung:Zahl der örtlichen Einheiten

Definition

Auszählung der örtlichen Einheiten, die als jeweilige Grundgesamtheit im Unternehmensregister enthalten sind, bereinigt um Fehler, insbesondere im Register. Örtliche Einheiten müssen enthalten sein, selbst wenn sie keine bezahlten Lohn- und Gehaltsempfänger haben. Diese Statistik sollte alle Einheiten enthalten, die zumindest während eines Teils des Berichtszeitraums aktiv waren.
Code:11 31 0
Bezeichnung:Zahl der fachlichen Einheiten

Definition

Auszählung der fachlichen Einheiten, die als jeweilige Grundgesamtheit im Unternehmensregister enthalten sind, bereinigt um Fehler, insbesondere im Register. Der Wert kann auch geschätzt werden, wenn diese statistische Einheit nicht registriert ist. Diese Statistik sollte alle Einheiten enthalten, die zumindest während eines Teils des Berichtszeitraums aktiv waren.
Code:12 11 0
Bezeichnung:Umsatz

Definition

Der Umsatz umfaßt die von der Erhebungseinheit während des Berichtszeitraums insgesamt in Rechnung gestellten Beträge, die den Verkäufen von Waren und Dienstleistungen an Dritte entsprechen. Der Umsatz schließt alle Steuern und Abgaben ein, die auf den von der Einheit in Rechnung gestellten Waren oder Dienstleistungen liegen, mit Ausnahme der Mehrwertsteuer, die von der Einheit den Kunden in Rechnung gestellt wird, sowie sonstiger, in ähnlicher Weise absetzbarer, direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern. Außerdem umfaßt er alle berechneten Nebenkosten (Transport, Verpackung usw.), die an die Kunden weitergegeben werden, selbst wenn diese Kosten getrennt in Rechnung gestellt werden. Preisnachlässe, z. B. Rabatte und Boni, sowie der Wert der zurückerstatteten Verpackung sind abzusetzen. Erträge, die im Rahmen der Rechnungslegung als sonstige betriebliche Erträge, finanzielle Erträge oder außerordentliche Erträge eingestuft sind, zählen nicht als Umsatz. Nicht einbezogen werden die vom Staat oder der Europäischen Union erhaltenen Betriebssubventionen. Für die in Abschnitt 3 von Anhang 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 definierten Unternehmen wird die entsprechende Merkmalsbezeichnung als „Gebuchte Bruttobeiträge” festgelegt. Dieses Merkmal wird in Artikel 35 der Richtlinie 91/674/EG definiert. Für die in Abschnitt 3 von Anhang 7 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 definierten Unternehmen wird die entsprechende Merkmalsbezeichnung als „Pensionsbeiträge insgesamt” festgelegt. Dieses Merkmal umfasst alle während des Geschäftsjahres auf Grund von Verträgen mit Pensionsfonds fälligen Pensionsbeiträge, d. h. sämtliche Pflichtbeiträge, sonstigen regelmäßigen Beiträge, freiwilligen Zusatzbeiträge, erhaltenen Übertragungen und sonstigen Beiträge.

Anmerkung:

Indirekte Steuern können in drei Gruppen unterteilt werden.

i)
Die erste beinhaltet die Mwst. und andere absetzbare Steuern, die direkt mit dem Umsatz in Verbindung stehen, aber nicht darin enthalten sind. Diese Steuern werden in verschiedenen Phasen von Unternehmen vereinnahmt und vollständig vom Endverbraucher getragen.
ii)
Die zweite Gruppe betrifft alle anderen mit Produkten verbundenen Steuern und Zölle, die entweder 1. mit dem Umsatz verbunden und nicht absetzbar sind oder 2. Steuern auf Produkte sind, die nicht mit dem Umsatz verbunden sind. Einzubeziehen sind hier Steuern und Zölle auf Import und Steuern auf Produktion, Export, Verkauf, Transport, Leasing oder die Lieferung von Gütern und Dienstleistungen oder als ein Ergebnis ihres Gebrauchs für eigenen Verbrauch oder eigene Kapitalbildung.
iii)
Die dritte Gruppe betrifft Steuern und Zölle in Verbindung mit der Produktion. Dies sind obligatorische Zahlungen in bar oder Naturalleistungen, die von der Regierung oder den Institutionen der Europäischen Union erhoben werden bezüglich der Produktion oder des Imports von Gütern oder Dienstleistungen, der Beschäftigung von Arbeitskräften, des Besitzes oder des Gebrauchs von Grundstücken, Gebäuden oder anderer Vermögenswerte, die in der Produktion eingesetzt werden, unabhängig von Menge und Wert der produzierten oder verkauften Güter und Leistungen.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Der Umsatz gemäß der vorstehenden Definition für statistische Zwecke umfaßt in den Unternehmensabschlüssen die Nettoumsatzerlöse.

Verbindung zu anderen Variablen

Der Umsatz dient der Berechnung des Produktionswerts (12 12 0) und anderer aggregierter Größen.

Der Umsatz kann nach Tätigkeiten aufgeschlüsselt werden: Umsatz aus i) der Haupttätigkeit, ii) industriellen Tätigkeiten, iii) Handel (Ankauf und Wiederverkauf), iv) Vermittlungstätigkeiten, v) Dienstleistungstätigkeiten (18 11 0 bis 18 15 0).

Der Umsatz kann nach der Produktart aufgeschlüsselt werden: Aufschlüsselung des Umsatzes nach Produktart (18 21 0).

Der Umsatz kann nach Kundentyp aufgeschlüsselt werden: Prozentanteil des Umsatzes für i) Einzelhändler (25 11 1), ii) gewerbliche Kunden (25 11 2), iii) Endabnehmer (25 11 3).

Für die in Abschnitt 3 von Anhang 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 definierten Unternehmen werden die Gebuchten Bruttobeiträge (12 11 0) wie folgt berechnet:

    Gebuchte Bruttobeiträge im selbst abgeschlossenen Geschäft (12 11 1)

    +Gebuchte Bruttobeiträge des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts (12 11 2).

Die gebuchten Bruttobeiträge werden zur Berechnung der verdienten Bruttobeiträge (32 11 0) und aggregierter Größen verwendet. Für die in Abschnitt 3 von Anhang 7 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 definierten Unternehmen wird der Umsatz (Pensionsbeiträge insgesamt) wie folgt berechnet:

    Pensionsbeiträge von Mitgliedern (48 00 1)

    +Pensionsbeiträge von Arbeitgebern (48 00 2)

    +Erträge aus Übertragungen (48 00 3)

    +Sonstige Pensionsbeiträge (48 00 4)

    oder:

    Pensionsbeiträge an Systeme mit vorgegebenen Leistungen (48 00 5)

    +Pensionsbeiträge an Systeme mit vorgegebenen Beiträgen (48 00 6)

    +Pensionsbeiträge an hybride Systeme (48 00 7).

Code:12 12 0
Bezeichnung:Produktionswert

Definition

Der Produktionswert mißt den tatsächlichen Produktionsumfang der Einheit auf der Grundlage der Umsatzerlöse, inklusive der Vorratsveränderung und des Wiederverkaufs von Waren und Dienstleistungen. Der Produktionswert ist definiert als Umsatz plus/minus Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen und zum Wiederverkauf erworbenen Waren und Dienstleistungen in unverändertem Zustand minus Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand plusselbsterstellte Anlagen plus andere betriebsbedingte Erträge (außer Subventionen). Finanz- und außerordentliche Erträge und Aufwendungen werden nicht in den Produktionswert einbezogen. In den Käufen von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf sind die Käufe von Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand an Dritte enthalten. Für die in Abschnitt 3 von Anhang 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 definierten Unternehmen wird der Produktionswert definiert als verdiente Bruttobeiträge zuzüglich Gesamterträge aus Kapitalanlagen zuzüglich sonstige erbrachte Dienstleistungen abzüglich Bruttoaufwendungen für Versicherungsfälle (ohne Schadenregulierungsaufwendungen) zuzüglich Kapitalgewinne und Rückstellungen. Für die in Abschnitt 3 von Anhang 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 definierten Unternehmen wird der Produktionswert definiert als Zinserträge und ähnliche Erträge abzüglich Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen zuzüglich Provisionserträge zuzüglich Erträge aus Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapiere zuzüglich Ertrag/Aufwand aus Finanzgeschäften zuzüglich sonstige betriebliche Erträge. Für die in Abschnitt 3 von Anhang 7 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 definierten Unternehmen wird der Produktionswert definiert als Umsatz abzüglich Aufwendungen für Versicherungsbeiträge zuzüglich Erträge aus Kapitalanlagen zuzüglich sonstige Erträge zuzüglich Erträge der Versicherungsleistungen abzüglich gesamte Aufwendungen für Pensionen abzüglich Veränderung der versicherungstechnischen Nettorückstellungen. Für die Unternehmen der NACE-Klasse 65.11 wird der Produktionswert definiert als Zinserträge und ähnliche Erträge abzüglich Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen zuzüglich Provisionserträge zuzüglich Erträge aus Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren zuzüglich Ertrag/Aufwand aus Finanzgeschäften zuzüglich sonstige betriebliche Erträge.

Anmerkung:

Die selbsterstellten Anlagen beinhalten alle Güter des Anlagevermögens, die von ihren Produzenten aktiviert werden. Hierzu zählt die Produktion von Sachanlagen (Gebäude usw.) sowie von immateriellen Vermögensgegenständen (Entwicklung von Software usw.). Bei den selbsterstellten Anlagen handelt es sich um nicht veräußerte Produktion, die auf der Grundlage der Herstellungskosten bewertet wird. Dabei ist zu beachten, daß diese Anlagegüter auch in die Investition einzubeziehen sind.

Anmerkung:

Andere betriebsbedingte Erträge sind Teil der sonstigen betrieblichen Erträge in der Rechnungslegung des Unternehmens. Der Inhalt dieses Postens kann zwischen Sektoren und im Zeitablauf schwanken und kann in der Regel für statistische Zwecke nicht präzise definiert werden.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Die Komponenten des Produktionswerts sind in den folgenden Posten der Unternehmensabschlüsse enthalten:

Nettoumsatzerlöse

Sonstige betriebliche Erträge Teilbetrag — ohne Subventionen

Veränderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen

Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, die sich auf die Käufe und Vorratsveränderungen von Waren zum Wiederverkauf beziehen, Teilbetrag

Andere aktivierte Eigenleistungen.

Verbindung zu anderen Variablen

Der Produktionswert beruht auf dem Umsatz (2 11 0)
+/-Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen aus der Produktion der Einheit (13 21 3)
+/-Vorratsveränderungen von zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand gekauften Waren und Dienstleistungen (13 21 1)
-Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand (13 12 0)
+Selbsterstellte Anlagen
+Andere betriebsbedingte Erträge (ohne Subventionen)

Der Produktionswert dient der Berechnung der Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten (12 15 0) und anderer aggregierter Größen.

Für die in Abschnitt 3 von Anhang 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 definierten Unternehmen wird der Produktionswert wie folgt berechnet:

    Lebensversicherungsgeschäft:

      Gebuchte Bruttobeiträge (12 11 0)

      +Veränderung der Bruttobeitragsüberträge (32 11 2)

      +Erträge aus Kapitalanlagen (32 22 0)

      –Erträge aus Zuschreibungen (32 71 5)

      –Gewinne aus dem Abgang von Kapitalanlagen (32 71 6)

      –Erträge aus Beteiligungen (32 71 1)

      +[(Gesamtsumme der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen (37 30 0) – Gesamtsumme der versicherungstechnischen Nettorückstellungen (37 30 1)) / Gesamtsumme der versicherungstechnischen Nettorückstellungen (37 30 1)] × [Erträge aus Kapitalanlagen (32 22 0) – Erträge aus Zuschreibungen (32 71 5) – Gewinne aus dem Abgang von Kapitalanlagen (32 71 6) – Erträge aus Beteiligungen (32 71 1)]

      +Nettobetrag der sonstigen versicherungstechnischen Erträge (32 16 1)

      +Sonstige Erträge (32 46 0)

      –Bruttozahlungen für Versicherungsfälle (32 13 1)

      –Veränderung der Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle (32 13 4)

      +Externe und interne Schadenregulierungsaufwendungen (32 61 5)

      +Gewinne aus dem Abgang von Kapitalanlagen (32 71 6)

      +Nicht realisierte Gewinne aus Kapitalanlagen (32 23 0)

      –Verluste aus dem Abgang von Kapitalanlagen (32 72 3)

      –Nicht realisierte Verluste aus Kapitalanlagen (32 28 0)

      –Veränderung der Bruttodeckungsrückstellung (32 25 0)

      –Nettoaufwendungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen (32 16 3)

      –Veränderung des Fonds für spätere Zuweisungen (Teil von 32 29 0)

      –Veränderungen der übrigen versicherungstechnischen Nettorückstellungen, die nicht unter anderen Positionen ausgewiesen sind (32 16 2).

    Schadenversicherungs- und Rückversicherungsgeschäft:

      Gebuchte Bruttobeiträge (12 11 0)

      +Veränderung der Bruttobeitragsüberträge (32 11 2)

      +Erträge aus Kapitalanlagen (32 42 0)

      –Erträge aus Zuschreibungen (32 71 5)

      –Gewinne aus dem Abgang von Kapitalanlagen (32 71 6)

      –Erträge aus Beteiligungen (32 71 1)

      +[(Gesamtsumme der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen (37 30 0) – Gesamtsumme der versicherungstechnischen Nettorückstellungen (37 30 1)) / Gesamtsumme der versicherungstechnischen Nettorückstellungen (37 30 1)] × [Erträge aus Kapitalanlagen (32 42 0) – Erträge aus Zuschreibungen (32 71 5) – Gewinne aus dem Abgang von Kapitalanlagen (32 71 6) – Erträge aus Beteiligungen (32 71 1)]

      +Nettobetrag der sonstigen versicherungstechnischen Erträge (32 16 1)

      +Sonstige Erträge (32 46 0)

      –Bruttozahlungen für Versicherungsfälle (32 13 1)

      –Veränderung der Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle (32 13 4)

      +Externe und interne Schadenregulierungsaufwendungen (32 61 5)

      +Gewinne aus dem Abgang von Kapitalanlagen (32 71 6)

      –Verluste aus dem Abgang von Kapitalanlagen (32 72 3)

      –Nettoaufwendungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen (32 16 3)

      –Veränderung der Schwankungsrückstellung (32 15 0)

      –Veränderungen der übrigen versicherungstechnischen Nettorückstellungen, die nicht unter anderen Positionen ausgewiesen sind (32 16 2).

Für die in Abschnitt 3 von Anhang 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 definierten Unternehmen wird der Produktionswert berechnet als:

    Zinserträge und ähnliche Erträge (42 11 0)

    –Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen (42 12 0)

    +Provisionserträge (42 14 0)

    +Erträge aus Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren (42 13 1)

    +Ertrag/Aufwand aus Finanzgeschäften (42 20 0)

    +Sonstige betriebliche Erträge (42 31 0).

Für die in Abschnitt 3 von Anhang 7 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 definierten Unternehmen wird der Produktionswert berechnet als:

    Umsatz (12 11 0)

    –Aufwendungen für Versicherungsbeiträge (48 05 0)

    +Erträge aus Kapitalanlagen (48 01 0)

    +Sonstige Erträge (48 02 2)

    +Erträge der Versicherungsleistungen (48 02 1)

    –Gesamte Aufwendungen für Pensionen (48 03 0)

    –Veränderung der versicherungstechnischen Nettorückstellungen (48 04 0).

Code:12 13 0
Bezeichnung:Bruttogewinnspanne bei Handelswaren

Definition

Die Bruttogewinnspanne bei Handelswaren entspricht den Erträgen aus der Aktivität von Kauf und Wiederverkauf ohne weitere Be- und Verarbeitung. Sie berechnen sich aus dem Umsatz und den Käufen und Vorratsveränderungen von zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand erworbenen Waren und Dienstleistungen. Enthalten in den Positionen Umsatz, Käufe und Vorratsveränderungen von zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand erworbenen Waren und Dienstleistungen sind der Umsatz, die Käufe und Vorratsveränderungen von Dienstleistungen, die erworben werden, um in unverändertem Zustand wiederverkauft zu werden. Die Bruttogewinnspanne bei Handelswaren wird auch als Bruttohandelsspanne bezeichnet.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Diese Zahlen werden in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen. Sie sind Teil der Posten Nettoumsatzerlöse und Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Bruttogewinnspanne bei Handelswaren berechnet sich aus: Umsatz aus Handel (Ankauf und Wiederverkauf) (18 13 0)
-Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand (13 12 0)
+/-Vorratsveränderungen von zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand erworbenen Waren und Dienstleistungen (13 21 1)

Die Bruttogewinnspanne bei Handelswaren ist Bestandteil des Produktionswerts (12 12 0).

Code:12 14 0
Bezeichnung:Bruttowertschöpfung zu Basispreisen

Definition

Die Bruttowertschöpfung zu Basispreisen berechnet sich aus dem Produktionswert einschließlich Gütersubventionen abzüglich der Käufe von Waren und Dienstleistungen (sofern diese nicht für den Wiederverkauf in unverändertem Zustand erworben wurden) zu- oder abzüglich der Vorratsveränderungen bei den Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen abzüglich anderer Steuern auf Produkte, die mit dem Umsatz verbunden, aber nicht absetzbar sind. Sie entspricht der durch den unterschiedlichen Faktoreinsatz in der betrieblichen Tätigkeit der betreffenden Einheit erzielten Wertschöpfung. Finanz- und außerordentliche Erträge und Aufwendungen sind nicht in der Bruttowertschöpfung enthalten. Die Wertschöpfung zu Basispreisen wird „brutto” ausgewiesen, da Wertberichtigungen (z. B. Abschreibungen) nicht abgezogen werden.

Anmerkung:

Betriebssubventionen lassen sich in zwei Gruppen aufteilen:

i)
Gütersubventionen sind Subventionen, die pro Einheit einer Ware oder Dienstleistung geleistet werden. Sie können entweder als ein bestimmter Geldbetrag pro Mengeneinheit einer Ware oder Dienstleistung oder wertbezogen festgesetzt werden, d. h. als bestimmter Prozentsatz des Preises pro Einheit. Gütersubventionen sind in der Regel zahlbar, wenn die Ware oder Dienstleistung produziert, verkauft oder eingeführt wird, aber gelegentlich auch unter anderen Umständen, etwa wenn die Ware übertragen oder geleast wird oder wenn sie zum Eigenverbrauch oder zum Aufbau des eigenen Anlagevermögens verwendet wird.
ii)
Mit der Produktion verbundene Subventionen sind die Subventionen, die eine Einheit ohne Verbindung zu Menge oder Wert der produzierten oder verkauften Güter erhalten hat. Diese Subventionen sind hauptsächlich Subventionen auf die Lohnsumme oder für die Beschäftigten, Subventionen für Umweltschutz und Zinssubventionen. Subventionen bezüglich des Vermögens sind hier nicht erfaßt.

Für die NACE Rev.1 Klassen 66.01 und 66.03 wird eine gesonderte Berechnungsmethode verwendet.

Anmerkung:

Indirekte Steuern können in drei Gruppen unterteilt werden.

i)
Die erste beinhaltet die MwSt. und andere absetzbare Steuern, die direkt mit dem Umsatz in Verbindung stehen, aber nicht darin enthalten sind. Diese Steuern werden in verschiedenen Phasen von Unternehmen vereinnahmt und vollständig vom Endverbraucher getragen.
ii)
Die zweite Gruppe betrifft alle anderen mit Produkten verbundenen Steuern und Zölle, die entweder 1. mit dem Umsatz verbunden und nicht absetzbar sind oder 2. Steuern auf Produkte sind, die nicht mit dem Umsatz verbunden sind. Einzubeziehen sind hier Steuern und Zölle auf Import und Steuern auf Produktion, Export, Verkauf, Transport, Leasing oder die Lieferung von Gütern und Dienstleistungen oder als ein Ergebnis ihres Gebrauchs für eigenen Verbrauch oder eigene Kapitalbildung.
iii)
Die dritte Gruppe betrifft Steuern und Zölle in Verbindung mit der Produktion. Dies sind obligatorische Zahlungen in bar oder Naturalleistungen, die von der Regierung oder den Institutionen der Europäischen Union erhoben werden bezüglich der Produktion oder des Imports von Gütern oder Dienstleistungen, der Beschäftigung von Arbeitskräften, des Besitzes oder des Gebrauchs von Grundstücken, Gebäuden oder anderer Vermögenswerte, die in der Produktion eingesetzt werden, unabhängig von Menge und Wert der produzierten oder verkauften Güter und Leistungen.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Die Komponenten der Bruttowertschöpfung zu Basispreisen sind in den folgenden Posten der Unternehmensabschlüsse enthalten:

Nettoumsatzerlöse

Veränderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen

Andere aktivierte Eigenleistungen

Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe

Sonstige externe Aufwendungen

Sonstige betriebliche Aufwendungen, Teilbetrag — ohne produktionsbezogene Steuern und Abgaben

Sonstige betriebliche Erträge, Teilbetrag — ohne produktionsbezogene Betriebssubventionen.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Bruttowertschöpfung zu Basispreisen wird wie folgt berechnet: Umsatz (12 11 0)
-Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt (13 11 0)
+/-Vorratsveränderungen bei Waren und Dienstleistungen (13 21 0)
+Selbsterstellte Anlagen
+Andere betriebsbedingte Erträge (ausgenommen produktionsbezogene Subventionen)
-Andere Steuern auf Produkte, die mit dem Umsatz verbunden, aber nicht absetzbar sind.
Code:12 15 0
Bezeichnung:Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten

Definition

Die Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten beinhaltet die Bruttoerträge durch betriebliche Aktivitäten nach Anpassung bezüglich der betrieblichen Subventionen und indirekten Steuern. Sie kann errechnet werden aus: Umsatz plus selbsterstellte Anlagen plus andere betriebsbedingte Erträge plus oder minus Vorratsveränderungen minus Kauf von Gütern und Dienstleistungen minus andere Steuern auf Produkte, die mit dem Umsatz verbunden, aber nicht absetzbar sind, minus Zölle und Steuern, die mit der Produktion verbunden sind. Alternativ kann sie berechnet werden durch Addition des betrieblichen Bruttoüberschusses und der Personalkosten. Finanz- und außerordentliche Erträge und Aufwendungen werden in die Bruttowertschöpfung nicht einbezogen. Die Wertschöpfung zu Faktorkosten wird „brutto” ausgewiesen, da Wertberichtigungen (z. B. Abschreibungen) nicht abgezogen werden.

Anmerkung:

Die indirekten Steuern lassen sich in drei Gruppen unterteilen.

i)
Die erste beinhaltet die MwSt. und andere absetzbare Steuern, die direkt mit dem Umsatz in Verbindung stehen, aber nicht darin enthalten sind. Diese Steuern werden in verschiedenen Phasen von Unternehmen vereinnahmt und vollständig vom Endverbraucher getragen.
ii)
Die zweite Gruppe betrifft alle anderen mit Produkten verbundenen Steuern und Zölle, die entweder 1. mit dem Umsatz verbunden und nicht absetzbar sind oder 2. Steuern auf Produkte sind, die nicht mit dem Umsatz verbunden sind. Einzubeziehen sind hier Steuern und Zölle auf Import und Steuern auf Produktion, Export, Verkauf, Transport, Leasing oder die Lieferung von Gütern und Dienstleistungen oder als ein Ergebnis ihres Gebrauchs für eigenen Verbrauch oder eigene Kapitalbildung.
iii)
Die dritte Gruppe betrifft Steuern und Zölle in Verbindung mit der Produktion. Dies sind obligatorische Zahlungen in bar oder Naturalleistungen, die von der Regierung oder den Institutionen der Europäischen Union erhoben werden bezüglich der Produktion oder des Imports von Gütern oder Dienstleistungen, der Beschäftigung von Arbeitskräften, des Besitzes oder des Gebrauchs von Grundstücken, Gebäuden oder andere Vermögenswerte, die in der Produktion eingesetzt werden, unabhängig von Menge und Wert der produzierten oder verkauften Güter und Leistungen.

Für die in Abschnitt 3 von Anhang 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 definierten Unternehmen wird die Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten definiert als Produktionswert abzüglich Bruttowert der erhaltenen Rückversicherungsdienstleistungen abzüglich sonstige Vorleistungen. Für die in Abschnitt 3 von Anhang 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 definierten Unternehmen wird die Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten definiert als Produktionswert abzüglich Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt. Für die in Abschnitt 3 von Anhang 7 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 definierten Unternehmen wird die Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten definiert als Produktionswert abzüglich Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt. Für die Unternehmen der NACE-Klasse 65.11 wird die Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten definiert als Produktionswert abzüglich Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Die Komponenten der Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten sind in folgenden Posten der Unternehmensabschlüsse enthalten:

Nettoumsatzerlöse

Veränderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen

Andere aktivierte Eigenleistungen

Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe

Sonstige externe Aufwendungen

Sonstige betriebliche Aufwendungen

Sonstige betriebliche Erträge

Verbindung zu anderen Variablen

Die Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten errechnet sich wie folgt: Umsatz (12 11 0)
+/-Vorratsveränderungen bei Waren und Dienstleistungen (13 21 0)
+Selbsterstellte Anlagen
+Andere betriebsbedingte Erträge
-Erwerb von Gütern und Dienstleistungen (13 11 0)
-Andere Steuern auf Produkte, die mit dem Umsatz verbunden, aber nicht absetzbar sind
-Produktionsbezogene Abgaben und Steuern.

Die Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten dient der Berechnung des Bruttobetriebsüberschusses (12 17 0) und andere aggregierter Größen.

Für die in Abschnitt 3 von Anhang 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 definierten Unternehmen wird die Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten berechnet als:

    Produktionswert (12 12 0)

    –Vorleistungen (= Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt) (13 11 0).

Für die in Abschnitt 3 von Anhang 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 definierten Unternehmen wird die Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten wie folgt berechnet:

    Produktionswert (12 12 0)

    –Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt (13 11 0).

Für die in Abschnitt 3 von Anhang 7 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 definierten Unternehmen wird die Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten wie folgt berechnet:

    Produktionswert (12 12 0)

    –Vorleistungen [= Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt (13 11 0)].

Code:12 17 0
Bezeichnung:Bruttobetriebsüberschuß

Definition

Der Bruttobetriebsüberschuß ist der durch die betriebliche Geschäftstätigkeit geschaffene Überschuß nach erfolgter Vergütung der eingesetzten Menge des Produktionsfaktors Arbeit. Er läßt sich aus der Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten abzüglich der Personalaufwendungen ermitteln. Es ist der für die Einheit verfügbare Saldo, der es den Eigen- und Fremdkapitalgebern ermöglicht, Steuern zu zahlen und u. U. ihre Investitionen ganz oder teilweise zu finanzieren. Finanz- und außerordentliche Erträge und Aufwendungen werden nicht in den Bruttobetriebsüberschuß einbezogen.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Die Komponenten des Bruttobetriebsüberschusses sind in folgenden Posten der Unternehmensabschlüsse enthalten:

Nettoumsatzerlöse

Veränderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen

Andere aktivierte Eigenleistungen

Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe

Sonstige externe Aufwendungen

Sonstige betriebliche Aufwendungen

Sonstige betriebliche Erträge

Personalaufwand.

Verbindung zu anderen Variablen

Der Bruttobetriebsüberschuß errechnet sich wie folgt: Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten (12 15 0)
-
Personalaufwendungen (13 31 0).
Code:13 11 0
Bezeichnung:Waren und Dienstleistungskäufe insgesamt

Definition

Die Waren und Dienstleistungskäufe umfassen alle Waren und Dienstleistungen, die während des Berichtszeitraums für den Wiederverkauf oder die Verwendung im Produktionsprozeß gekauft werden, mit Ausnahme von Anlagegütern, deren Verwendung als Verbrauch von Anlagevermögen erfaßt wird. Die Waren und Dienstleistungen können entweder in unverändertem Zustand oder nach entsprechender Be- und Verarbeitung wiederverkauft, im Produktionsprozeß voll verbraucht oder aber gelagert werden. Zu den Waren- und Dienstleistungskäufen gehören Materialien, die direkt in die erzeugten Produkte eingehen (Rohstoffe, Zwischenprodukte, Bauteile) sowie nicht aktivierte Werkzeuge und Arbeitsmittel von geringem Wert. Gleichermaßen schließen sie den Wert von Hilfsgütern (Schmierstoffen, Wasser, Verpackungen, Reparatur- und Instandsetzungsmaterial, Büromaterial) sowie den Energieeinsatz mit ein. Unter dieser Variablen werden auch die von der Einheit getätigten Materialkäufe zur Produktion von selbsterstellten Anlagen erfaßt. Zudem sind in diesem Posten die in den Berichtszeitraum fallenden Käufe von industriellen und nichtindustriellen Dienstleistungen erfaßt. Weiterhin enthalten sind alle Beträge, die für im Auftrag der Einheit von Dritten ausgeführte Arbeiten einschließlich laufender Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten, Installationsarbeiten und technischer Untersuchungen aufgewendet wurden. Nicht erfaßt werden die Kosten für die Installation von Anlagegütern und der Wert von aktivierten Gütern. Darin enthalten sind jedoch die Kosten für nichtindustrielle Dienstleistungen wie Rechts- und Beratungskosten, Patent- und Lizenzgebühren (sofern nicht aktiviert), Versicherungsbeiträge, die Kosten für Zusammenkünfte der Anteilseigner und Leitungsgremien, Beiträge zu Unternehmens- und Berufsverbänden, Post-, Telefon- und Faxgebühren, die Kosten für elektronische Kommunikation und telegrafische Dienste sowie für den Güter- und Personentransport, Werbeaufwendungen, Provision (sofern nicht unter Löhnen und Gehältern erfaßt), Mietzahlungen, Bankgebühren (ohne Zinsaufwendungen) sowie die Kosten für alle weiteren Unternehmensdienstleistungen durch dritte. Unter diesen Posten fallen auch Dienstleistungen, die von der Einheit umgewandelt und als Eigenproduktion aktiviert werden. Finanz- und außerordentliche Aufwendungen, wie in der Rechnungslegung ausgewiesen, werden nicht in die Gesamtsumme der Waren- und Dienstleistungskäufe einbezogen. Die Käufe von Waren und Dienstleistungen werden zu den Anschaffungskosten ohne absetzbare MwSt. und andere absetzbare und direkt mit dem Umsatz verbundene Steuern erfaßt. Dagegen werden alle anderen Steuern und Abgaben auf die Produkte bei der Bewertung der erworbenen Güter- oder Dienstleistungen nicht abgezogen. Die Behandlung von Steuern auf die Produktion ist bei der Bewertung dieser Käufe ohne Bedeutung. Für die in Abschnitt 3 von Anhang 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 definierten Unternehmen werden die Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt definiert als Bruttowert der erhaltenen Rückversicherungsdienstleistungen zuzüglich sonstige Vorleistungen. Für die in Abschnitt 3 von Anhang 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 definierten Unternehmen werden die Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt definiert als Provisionsaufwendungen zuzüglich sonstige allgemeine Verwaltungskosten zuzüglich sonstige betriebliche Aufwendungen.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Die Waren- und Dienstleistungskäufe sind in den folgenden Posten der Unternehmensabschlüsse enthalten:

Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe (vor Berücksichtigung der Vorratsveränderungen bei Waren und Dienstleistungen)

Sonstige externe Aufwendungen (vor Berücksichtigung der Vorratsveränderungen bei Waren und Dienstleistungen)

Sonstige betriebliche Aufwendungen, Teilbetrag — Der einzubeziehende Teil betrifft Aufwendungen für Güter und Dienstleistungen, die nicht in den beiden vorangegangenen Posten enthalten sind (Rohstoffe, Verbrauchsgüter und andere externe Aufwendungen). Der hier nicht erfaßte Teil betrifft den Steueraufwand in Verbindung mit der Produktion.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt dienen der Berechnung der Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten (12 15 0) und anderer aggregierter Größen. Viele der in den Waren und Dienstleistungskäufen insgesamt enthaltenen Posten werden getrennt erfaßt:

Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand (13 12 0)

Betriebsaufwendungen für Gebäude und Einrichtungen

(13 41 0),

Vertriebskosten

(13 42 0),

Sonstige Betriebsaufwendungen

(13 43 0).

Anmerkung:

Diese drei Merkmale sowie das vorhergehende Merkmal (13 12 0) stellen eine vollständige Untergliederung der Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt für Unternehmen des Groß- und Einzelhandels dar.

Aufwendungen für Leiharbeitnehmer (13 13 1)

Zahlungen für langfristig gemietete und mit Operating-Leasing beschaffte Produktionsanlagen (13 41 1)

Käufe von Energieprodukten (20 11 0 und 20 21 0 bis 20 31 0)

Prozentualer Anteil an den Käufen von Großhändlern und Einkaufsvereinigungen (25 21 1) und prozentualer Anteil an den Käufen von Erzeugern (25 21 2)

Für die in Abschnitt 3 von Anhang 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 definierten Unternehmen werden die Vorleistungen berechnet als:

    Lebensversicherungsgeschäft:

      Rückversicherungssaldo (32 18 0)

      +[(Gesamtsumme der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen (37 30 0) – Gesamtsumme der versicherungstechnischen Nettorückstellungen (37 30 1)) / Gesamtsumme der versicherungstechnischen Nettorückstellungen (37 30 1)] × [Erträge aus Kapitalanlagen (32 22 0) – Erträge aus Zuschreibungen (32 71 5) – Gewinne aus dem Abgang von Kapitalanlagen (32 71 6) – Erträge aus Beteiligungen (32 71 1)]

      +Provisionen (32 61 1)

      +Sonstige externe Aufwendungen für Waren und Dienstleistungen (32 61 4 – Abschreibungen auf selbst genutzte Anlagegüter).

    Schadenversicherungs- und Rückversicherungsgeschäft:

      Rückversicherungssaldo (32 18 0)

      +[(Gesamtsumme der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen (37 30 0) – Gesamtsumme der versicherungstechnischen Nettorückstellungen (37 30 1)) / Gesamtsumme der versicherungstechnischen Nettorückstellungen (37 30 1)] × [Erträge aus Kapitalanlagen (32 42 0) – Erträge aus Zuschreibungen (32 71 5) – Gewinne aus dem Abgang von Kapitalanlagen (32 71 6) – Erträge aus Beteiligungen (32 71 1)]

      +Provisionen (32 61 1)

      +Sonstige externe Aufwendungen für Waren und Dienstleistungen (32 61 4 – Abschreibungen auf selbst genutzte Anlagegüter).

Für die in Abschnitt 3 von Anhang 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 definierten Unternehmen werden die Vorleistungen berechnet als:

    Provisionsaufwendungen (42 15 0)

    +Sonstige allgemeine Verwaltungskosten (42 32 2)

    +Sonstige betriebliche Aufwendungen (42 33 0).

Für die in Abschnitt 3 von Anhang 7 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 definierten Unternehmen wird die Variable Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt (13 11 0) zur Berechnung der Variablen Betriebsaufwendungen insgesamt (48 06 0) verwendet.
Code:13 12 0
Bezeichnung:Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand

Definition

Dabei handelt es sich um Käufe von Waren und Dienstleistungen, die ohne weitere Be- oder Verarbeitung zum Wiederverkauf an Dritte bestimmt sind. Darin enthalten sind auch Käufe von Dienstleistungen, die Dienstleistungsanbietern „in Rechnung gestellt werden” , d. h. Unternehmen, deren Umsatz sich nicht nur aus Vertreterprovisionen für eine Dienstleistung (wie z. B. bei Immobilienmaklern), sondern auch aus den tatsächlichen Aufwendungen für die Dienstleistung zusammensetzt, z. B. Käufe von Transportleistungen durch Reisebüros. Waren- und Dienstleistungen, die an Dritte auf Provisionsbasis verkauft werden, sind nicht erfaßt, da diese Waren vom Vermittler, der die Provision erhält, weder gekauft noch verkauft werden. Wenn in diesem Zusammenhang auf Dienstleistungen zum Wiederverkauf verwiesen wird, sind die betroffenen Dienstleistungen das Ergebnis von Dienstleistungstätigkeiten, betreffen Nutzungsrechte vorher festgelegter Dienstleistungen oder die physische Unterstützung für Dienstleistungen. Die zum Wiederverkauf in gleicher Form bestimmten Güter und Dienstleistungen werden zu Anschaffungskosten bewertet, abzüglich der absetzbaren MwSt. und anderer absetzbarer Steuern, die direkt mit dem Umsatz verbunden sind. Alle anderen Steuern und Abgaben auf die Produkte werden daher bei der Bewertung der Güter- oder Dienstleistungen nicht abgezogen. Die Behandlung von Steuern auf die Produktion ist für die Bewertung dieser Käufe ohne Bedeutung.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Die Käufe von Waren- und Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand werden in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen. Sie sind Bestandteil der Posten:

Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe

Sonstige externe Aufwendungen

Sonstige betriebliche Aufwendungen.

Verbindung zu anderen Variablen

Bestandteil der Waren und Dienstleistungskäufe insgesamt (13 11 0). Die Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand dienen der Berechnung der Bruttogewinnspanne bei Handelswaren (12 13 0), des Produktionswerts (12 12 0) und anderer aggregierter Größen.
Code:13 13 1
Bezeichnung:Aufwendungen für Leiharbeitnehmer

Definition

In dieser Zahl enthalten sind Aufwendungen an Arbeitsvermittlungsagenturen und ähnliche Einrichtungen für die Bereitstellung von Personal. Berücksichtigt werden allerdings nur Aufwendungen für die Bereitstellung von Personal, die nicht mit der Erbringung einer bestimmten industriellen oder nichtindustriellen Dienstleistung in Zusammenhang steht.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Die Aufwendungen für Leiharbeitnehmer werden in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen. Sie sind Teil der sonstigen externen Aufwendungen und sonstigen betrieblichen Aufwendungen.

Verbindung zu anderen Variablen

Bestandteil der Waren und Dienstleistungskäufe insgesamt (13 11 0).
Code:13 21 0
Bezeichnung:Vorratsveränderungen bei Waren und Dienstleistungen

Definition

Die zwischen dem ersten und dem letzten Tag des Berichtszeitraums eingetretenen (positiven oder negativen) Veränderungen der Bestände werden als Vorratsveränderungen bei Waren und Dienstleistungen erfaßt. Vorratsveränderungen können als Wert der Lagereingänge minus Wert der Lagerausgänge und Wert üblicher Lagerverluste gemessen werden. Die Vorräte werden zu Anschaffungskosten ohne MwSt. erfaßt, sofern sie von einer anderen Einheit gekauft wurden; andernfalls werden sie zu Herstellungskosten erfaßt. Vorräte (und Vorratsveränderungen) werden folgendermaßen untergliedert:

Vorrat an Fertigerzeugnissen

Vorrat an unfertigen Erzeugnissen

Vorrat an zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand erworbenen Waren und Dienstleistungen

Vorrat an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen.

Dazu zählen Fertigerzeugnisse oder in der Fertigstellung befindliche Erzeugnisse, die in der Einheit hergestellt und noch nicht verkauft wurden, sowie unfertige Erzeugnisse, die Eigentum der Einheit sind, selbst wenn sich die entsprechenden Erzeugnisse im Besitz Dritter befinden. Erzeugnisse, die sich im Besitz der Einheit befinden, jedoch Eigentum von Dritten sind, fallen nicht hierunter. Zu dieser Position zählen auch Vorräte an nur zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand erworbenen Waren und Dienstleistungen. Vorräte an Gütern und Dienstleistungen, die auf Provisionsbasis an Dritte verkauft werden, fallen dagegen nicht hierunter. Zu den Erzeugnissen, die zum Wiederverkauf erworben und von Dienstleistungsunternehmen vorrätig gehalten werden, können auch Waren (Industrieanlagen im Fall von Ingenieurverträgen für schlüsselfertige Lieferungen oder Gebäude im Fall von Grundstückserschließungen usw.) und Dienstleistungen (Nutzungsrechte von Werbeflächen, Beförderung, Unterbringung usw.) gehören. Werden Dienstleistungen vorrätig gehalten, sind die betroffenen Dienstleistungen das Ergebnis von Dienstleistungstätigkeiten, betreffen Nutzungsrechte vorher festgelegter Dienstleistungen oder die physische Unterstützung für Dienstleistungen. Dazu zählen auch Vorräte an Roh- und Hilfsstoffen, Zwischenerzeugnissen, Bauteilen, Energie, nicht aktivierten Kleinwerkzeugen und Dienstleistungen, die der Einheit gehören.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Die Vorratsveränderungen bei Waren und Dienstleistungen sind in den folgenden Posten der Unternehmensabschlüsse enthalten:

Veränderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen

Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Teilbetrag

Sonstige externe Aufwendungen, Teilbetrag

Sonstige betriebliche Aufwendungen, Teilbetrag.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Vorratsveränderungen bei Waren und Dienstleistungen dienen der Berechnung der Bruttowertschöpfung zu Basispreisen (12 14 0) und anderer aggregierter Größen.

Vorratsveränderungen bei Waren und Dienstleistungen werden nach Vorratsarten untergliedert: i) Vorratsveränderungen bei zum Wiederverkauf in unveränderten Zustand erworbenen Waren und Dienstleistungen (13 21 1), ii) Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen aus der Produktion der Einheit (13 21 3) und iii) Vorratsveränderungen bei Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen.

Code:13 21 1
Bezeichnung:Vorratsveränderungen bei zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand erworbenen Waren und Dienstleistungen

Definition

Diese Variable wird definiert als die zwischen dem ersten und dem letzten Tag des Berichtszeitraums eingetretenen Veränderungen der Bestände, bewertet zu Anschaffungskosten ohne MwSt. Vorratsveränderungen werden gemessen als Wert der Lagereingänge von zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand erworbenen Erzeugnissen minus Wert der Lagerausgänge und Wert üblicher Lagerverluste. Zu den Vorräten zählen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand erworbene Waren und Dienstleistungen. Vorräte an Gütern und Dienstleistungen, die auf Provisionsbasis an Dritte verkauft werden, fallen nicht hierunter. Zu den Erzeugnissen, die zum Wiederverkauf erworben und von Dienstleistungsunternehmen vorrätig gehalten werden, können Waren (Industrieanlagen im Fall von Ingenieurverträgen für schlüsselfertige Lieferungen oder Gebäude im Fall von Grundstückserschließungen usw.) und Dienstleistungen (Nutzungsrechte von Werbeflächen, Beförderung, Unterbringung usw.) gehören. Werden Dienstleistungen vorrätig gehalten, sind die betroffenen Dienstleistungen das Ergebnis von Dienstleistungstätigkeiten, betreffen Nutzungsrechte vorher festgelegter Dienstleistungen oder die physische Unterstützung für Dienstleistungen.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Die Vorratsveränderungen bei zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand erworbenen Waren werden in den Unternehmensabschlüssen nicht gesondert ausgewiesen. Sie fallen unter die Posten Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Sonstige externe Aufwendungen, Sonstige betriebliche Aufwendungen.

Verbindung zu anderen Variablen

Der Posten Vorratsveränderungen bei zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand erworbenen Waren dient der Berechnung der Bruttogewinnspanne bei Handelswaren (12 13 0), des Produktionswerts (12 12 0) sowie anderer aggregierter Größen.

Bestandteil der Vorratsveränderungen bei Waren und Dienstleistungen (13 21 0)

Code:13 21 3
Bezeichnung:Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen aus der Produktion der Einheit

Definition

Unter diese Variable werden die zwischen dem ersten und dem letzten Tag des Berichtszeitraums eingetretenen Veränderungen des Werts der Bestände an fertigen und unfertigen Erzeugnissen, die von der Einheit produziert, jedoch nicht verkauft wurden, erfaßt. Dazu zählen unfertige Erzeugnisse, die der Einheit gehören, auch wenn sie im Besitz Dritter sind. Nicht unter diese Position fallen Erzeugnisse, die sich im Besitz der Einheit befinden, jedoch Dritten gehören. Die Bewertung der Vorräte erfolgt zu Herstellungskosten vor Vornahme der Wertberichtigungen (wie z. B. Abschreibung).

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Die Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen werden in den Unternehmensabschlüssen unter dem Posten Veränderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen ausgewiesen.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen dienen der Berechnung des Produktionswerts (12 12 0) und anderer aggregierter Größen.

Bestandteil der Vorratsveränderungen bei Waren und Dienstleistungen (13 21 0)

Code:13 31 0
Bezeichnung:Personalaufwendungen

Definition

Personalaufwendungen sind alle Geld- oder Sachleistungen, die ein Arbeitgeber an Arbeitnehmer (Festangestellte, Arbeitnehmer mit Zeitverträgen oder Heimarbeiter) für die von ihnen während des Berichtszeitraums erbrachte Arbeit leistet. Sie beinhalten auch die von der Einheit einbehaltenen Steuern und Sozialbeiträge der Lohn- und Gehaltsempfänger sowie die gesetzlichen und freiwilligen Arbeitgeberanteile bei den Sozialbeiträgen. Die Personalaufwendungen setzen sich zusammen aus:

Löhnen und Gehältern

den Sozialversicherungskosten des Arbeitgebers.

Unter Personalaufwendungen fallen alle während des Berichtszeitraums geleisteten Vergütungen, unabhängig davon, ob es sich um Stunden-, Stück- oder Akkordlohn, regelmäßige oder unregelmäßige Zahlungen handelt. Darin enthalten sind alle Sondervergütungen, arbeitsplatzgebundene und Leistungsprämien, Gratifikationen, 13. Monatsgehälter (und vergleichbare feste Prämienzahlungen), Zahlungen an Arbeitnehmer im Zusammenhang mit Entlassungen, Mietzuschüssen, Transportkosten, Lebenshaltungskosten, Familienzulagen, Provisionen, Teilnehmergebühren, Überstunden- und Nachtschichtvergütungen usw. sowie alle vom Arbeitnehmer zu entrichtenden und vom Arbeitgeber einbehaltenen Sozialbeiträge. Weiterhin gehören zu den Personalaufwendungen die Sozialversicherungskosten des Arbeitgebers. Diese umfassen die sozialen Aufwendungen des Arbeitgebers für Altersversorgung, Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, Familienzulagen sowie sonstige soziale Leistungen. Diese Kosten werden unabhängig davon erfaßt, ob es sich um gesetzlich vorgeschriebene, tariflich oder vertraglich vereinbarte oder freiwillig erbrachte Leistungen handelt. Aufwendungen für Leiharbeitnehmer sind nicht in den Personalkosten enthalten.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Die Personalaufwendungen lassen sich direkt aus folgenden Posten der Unternehmensabschlüsse ermitteln: Personalaufwand, d. h. der Summe aus Löhnen und Gehältern sowie Sozialversicherungskosten.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Personalaufwendungen werden wie folgt berechnet: Löhne und Gehälter (13 32 0)
+
Sozialversicherungskosten (13 33 0).
Die Personalaufwendungen dienen der Berechnung des Bruttobetriebsüberschusses (12 17 0) und anderer Größen.
Code:13 32 0
Bezeichnung:Löhne und Gehälter

Definition

Als Löhne und Gehälter gelten alle Geld- oder Sachleistungen, die an die auf den Lohn- und Gehaltslisten erfaßten Beschäftigten (einschließlich Heimarbeitern) für die von ihnen während des Berichtszeitraums erbrachte Arbeit geleistet werden, unabhängig davon, ob es sich um Stunden-, Stück- oder Akkordlohn, regelmäßige oder unregelmäßige Zahlungen handelt. Zu Löhnen und Gehältern gehören alle vom Arbeitnehmer zu entrichtenden Sozialbeiträge, Einkommensteuern usw. auch dann, wenn sie vom Arbeitgeber einbehalten und von ihm im Namen des Arbeitnehmers direkt an den Sozialversicherungsträger, die Steuerbehörde usw. abgeführt werden. Nicht zu den Löhnen und Gehältern zählen die vom Arbeitgeber zu entrichtenden Sozialbeiträge. Zu den Löhnen und Gehältern zählen alle vom Arbeitnehmer empfangenen Sondervergütungen, Prämien, Gratifikationen, „13. Monatsgehälter” , Entlassungsabfindungen, Zuschüsse zu Mieten, Transportkosten, Lebenshaltungskosten, Familienzulagen, Trinkgelder, Provisionen, Teilnehmergebühren u. ä. sowie alle vom Arbeitnehmer zu entrichtenden und vom Arbeitgeber einbehaltenen Steuern, Sozialbeiträge und sonstigen Zahlungen. Die vom Arbeitgeber im Fall von Krankheit, Arbeitsunfall, Mutterschaftsurlaub oder Kurzarbeit geleisteten Lohn- und Gehaltsfortzahlungen können in Abhängigkeit von den Bilanzierungsgrundsätzen der Einheit entweder unter diesem Posten oder unter Sozialversicherungskosten erfaßt werden. Aufwendungen für Leiharbeitnehmer sind nicht in Löhnen und Gehältern enthalten.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Löhne und Gehälter werden in den Unternehmensabschlüssen unter dem Posten Löhne und Gehälter verbucht.

Verbindung zu anderen Variablen

Der Posten Löhne und Gehälter dient der Berechnung der Personalaufwendungen (13 31 0).
Code:13 33 0
Bezeichnung:Sozialversicherungskosten

Definition

Die Sozialversicherungskosten der Arbeitgeber entsprechen dem Wert der Sozialbeiträge, die die Arbeitgeber zur Sicherung der Ansprüche ihrer Arbeitnehmer auf Sozialleistungen erbringen. Zu den Sozialversicherungskosten des Arbeitgebers gehören die Arbeitgeberanteile an den Sozialversicherungsbeiträgen zur Vorsorge im Hinblick auf Alter, Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und Familienbeihilfen sowie sonstige soziale Leistungen. Dazu zählen die Abgaben für alle Arbeitnehmer, einschließlich Heimarbeitern und Auszubildenden. Es werden die Aufwendungen für alle Leistungen erfaßt, unabhängig davon, ob es sich um gesetzliche, tariflich vereinbarte, vertraglich geregelte oder freiwillige Leistungen handelt. Lohn- und Gehaltsfortzahlungen des Arbeitgebers im Fall von Krankheit, Arbeitsunfall, Mutterschaftsurlaub oder Kurzarbeit können in Abhängigkeit von den Bilanzierungsgrundsätzen der Einheit hier oder unter der Position Löhne und Gehälter erfaßt werden.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Die Sozialversicherungskosten werden in den Unternehmensabschlüssen unter der Rubrik Sozialversicherungskosten ausgewiesen.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Sozialversicherungskosten dienen der Berechnung der Personalaufwendungen (13 31 0).
Code:13 41 0
Bezeichnung:Betriebsaufwendungen für Gebäude und Einrichtungen

Definition

Betriebsaufwendungen für Gebäude und Einrichtungen setzen sich zusammen aus:

Aufwendungen für Gebäude einschließlich

Mieten, Zahlungen für Heizung und Strom sowie Instandhaltung und Reparatur

Zahlungen für Operating-Leasing

Aufwendungen für Einrichtungen, einschließlich

Zahlungen für Wartung und Reparatur aller Maschinen (einschließlich Computer und Fahrzeuge) und Mietkosten

Zahlungen für Operating-Leasing für Maschinen.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Betriebsaufwendungen für Gebäude und Einrichtungen werden in den Unternehmensabschlüssen nicht gesondert ausgewiesen. Sie fallen unter die Posten Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Sonstige externe Aufwendungen und Sonstige betriebliche Aufwendungen.

Verbindung zu anderen Variablen

Teil der Waren und Dienstleistungskäufe insgesamt (13 11 0). Für die Handelsdienstleistungen (Abschnitt G der NACE Rev.1) beinhalten die übrigen Teile der Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt folgendes: Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand (13 12 0), Vertriebskosten (13 42 0) und Sonstige Betriebsaufwendungen (13 43 0).
Code:13 41 1
Bezeichnung:Zahlungen für langfristig gemietete und mit Operating-Leasing beschaffte Sachanlagen

Definition

Zu den Zahlungen für die langfristige Anmietung gehören alle Aufwendungen für die Anmietung von Sachanlagen über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr. Beim Operating-Leasing handelt es sich um Leasingverträge, bei denen der Leasingnehmer nicht alle mit dem Eigentum verbundenen wesentlichen Risiken und Vorteile übernimmt. Beim Operating-Leasing erwirbt der Leasingnehmer das Recht, ein dauerhaftes Gut für eine bestimmte Zeit zu nutzen, die lang oder kurz sein kann und nicht unbedingt im voraus bestimmt sein muß. Nach Ablauf der Leasingperiode erwartet der Leasinggeber sein Gut in mehr oder weniger dem gleichen Zustand zurück, wie er es übergeben hat, abgesehen von normaler Abnutzung. Somit deckt die Leasingperiode nicht den ganzen oder überwiegenden Teil des wirtschaftlichen Lebens des Gutes ab. Zahlungen für das Operating-Leasing von Gütern stehen in Verbindung zu den Kosten des Gebrauchs der Sachanlagen, die durch diese Verträge der Einheit zur Verfügung gestellt werden.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Die Zahlungen für langfristig gemietete und mit Operating-Leasing beschaffte Sachanlagen werden in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen. Sie sind Teil der Posten Sonstige externe Aufwendungen und Sonstige betriebliche Aufwendungen.

Verbindung zu anderen Variablen

Bestandteil der Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt (13 11 0) Bestandteil der Betriebsaufwendungen für Gebäude und Einrichtungen (13 41 0)
Code:13 42 0
Bezeichnung:Vertriebskosten

Definition

Die Vertriebskosten, die Bestandteil der Waren- und Dienstleistungskäufe sind, setzen sich zusammen aus Werbungskosten, Kosten für die Beförderung von Waren, Reisekosten, Hotelunterbringungskosten, Bewirtungskosten und anderen mit dem Vertrieb von Waren verbundenen Kosten (einschließlich Aufwendungen für Leiharbeitnehmer).

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Vertriebskosten werden in den Unternehmensabschlüssen nicht gesondert ausgewiesen. Sie fallen unter die Posten Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Sonstige externe Aufwendungen und Sonstige betriebliche Aufwendungen.

Verbindung zu anderen Variablen

Teil der Waren und Dienstleistungskäufe insgesamt (13 11 0). Für die Handelsdienstleistungen (Abschnitt G der NACE Rev.1) beinhalten die übrigen Bestandteile der Waren und Dienstleistungskäufe insgesamt folgendes: Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand (13 12 0), Betriebsaufwendungen für Gebäude und Einrichtungen (13 41 0) und Sonstige Betriebsaufwendungen (13 43 0).
Code:13 43 0
Bezeichnung:Sonstige Betriebsaufwendungen

Definition

Sonstige Betriebsaufwendungen setzen sich z. B. aus Aufwendungen für Buchführung, Beratung, Büromaterial, Personaleinstellung, Versicherungsprämien, Kosten gemeinschaftlicher Mitarbeiterbeförderung, Kosten für Bankdienstleistungen (ohne Zinszahlungen), Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsleistungen (Telefon, Telex) zusammen.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Sonstige Betriebsaufwendungen werden in den Unternehmensabschlüssen nicht gesondert ausgewiesen. Sie fallen unter die Posten Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Sonstige externe Aufwendungen und Sonstige betriebliche Aufwendungen.

Verbindung zu anderen Variablen

Teil der Waren und Dienstleistungskäufe insgesamt (13 11 0). Für die Handelsdienstleistungen (Abschnitt G der NACE Rev.1) beinhalten die übrigen Bestandteile der Waren und Dienstleistungskäufe insgesamt folgendes: Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand (13 12 0), Betriebsaufwendungen für Gebäude und Einrichtungen (13 41 0) und Vertriebskosten (13 42 0).
Code:15 11 0
Bezeichnung:Bruttoinvestitionen in Sachanlagen

Definition

Hierunter fallen Investitionen in alle Sachanlagen während des Berichtszeitraums. Dazu gehören neue und gebrauchte Sachanlagen, die von Dritten erworben oder für den Eigenbedarf produziert werden (z. B. selbsterstellte Sachanlagen) und deren Nutzungsperiode länger als ein Jahr ist. Nicht produzierte Sachanlagen wie „Grundstücke” sind inbegriffen. Die Schwelle für die nutzbringende Lebensdauer eines aktivierbaren Gutes kann je nach Rechnungslegungspraxis in den Fällen erhöht werden, in denen eine höhere als die oben angegebene nutzbringende Lebenserwartung von einem Jahr vorgeschrieben ist. Alle Investitionen werden „brutto” , ohne Wertberichtigungen und vor Berücksichtigung von Erlösen aus Abgängen, erfaßt. Die erworbenen Güter werden zu Anschaffungskosten, d. h. einschließlich der Transport- und Installationskosten und der mit der Eigentumsübertragung verbundenen Gebühren, Steuern und sonstigen Kosten bewertet. Die Bewertung der selbsterstellten Sachanlagen erfolgt auf der Grundlage der Herstellungskosten. Nicht erfaßt werden Güter, die durch Restrukturierungen (wie Fusionen, Übernahmen, Auflösungen oder Abtrennungen) erworben werden. Nicht aktivierte geringwertige Wirtschaftsgüter werden nicht einbezogen, sondern unter den laufenden Aufwendungen erfaßt. Zudem umfaßt dieser Posten alle aktivierten Erweiterungen, Umbauten, Modernisierungen und Erneuerungen, die die Nutzungsdauer des Anlagevermögens verlängern oder seine Produktivität erhöhen. Keine Berücksichtigung finden die laufenden Instandhaltungskosten sowie die laufenden Aufwendungen für auf Miet- und Leasingbasis genutzte Anlagegüter. Finanzanlagen und immaterielle Anlagewerte werden hier ebenfalls nicht erfaßt. Die Erfassung der Investitionen, für die Rechnungserstellung, Lieferung, Zahlung und erste Nutzung des Gutes in verschiedenen Berichtszeiträumen liegen, sollte wie folgt erfolgen:

    Investitionen werden verbucht, wenn der Besitz an die Einheit übertragen wird, die die Nutzung beabsichtigt. Selbsterstellte Sachanlagen werden im Augenblick der Produktion erfaßt. Bezüglich der Erfassung der in identifizierbaren Perioden gemachten Investitionen gilt, daß jede Teilinvestition in dem Berichtszeitraum verbucht werden sollte, in dem sie durchgeführt wurde.

In der Praxis kann dies unmöglich sein. Deshalb könnte die Rechnungslegungspraxis der Unternehmen die folgenden Näherungsmethoden erforderlich machen:
i)
Investitionen werden in dem Berichtszeitraum erfaßt, in dem sie geliefert werden.
ii)
Investitionen werden in dem Berichtszeitraum erfaßt, in dem sie in den Produktionsprozeß eintreten.
iii)
Investitionen werden in dem Berichtszeitraum erfaßt, in dem sie in Rechnung gestellt werden.
iv)
Investitionen werden in dem Berichtszeitraum erfaßt, in dem sie bezahlt werden.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Investitionen erscheinen nicht in der Bilanz. Allerdings werden die Zugänge, Abgänge und Übertragungen des Anlagevermögens sowie die Wertberichtigungen des Anlagevermögens in der Bilanz oder im Anhang zu den Unternehmensabschlüssen ausgewiesen. In den Unternehmensabschlüssen sind Sachanlagen unter dem Posten Anlagevermögen — Sachanlagen ausgewiesen.

Verbindung zu anderen Variablen

Bruttoinvestitionen in Sachanlagen beinhalten: Bruttoinvestitionen in Grundstücke (15 12 0)
+
Bruttoinvestitionen in bestehende Gebäude und Bauten (15 13 0)
+
Bruttoinvestitionen in Errichtung und Umbau von Gebäuden (15 14 0)
+
Bruttoinvestitionen in Maschinen und Einrichtungen (15 15 0).
Code:15 12 0
Bezeichnung:Bruttoinvestitionen in Grundstücke

Definition

Neben den eigentlichen Grundstücken fallen unter dieser Variable unterirdische Lagerstätten, Wälder und Binnengewässer. Wird ein Grundstück mit bestehenden Gebäuden gekauft und der Wert der beiden Komponenten kann nicht getrennt werden, so wird ihr Gesamtwert unter diesem Posten erfaßt, wenn davon auszugehen ist, daß der Wert des Grundstücks den der Gebäude übersteigt. Wird der Wert der bestehenden Gebäude höher als der des Grundstücks eingeschätzt, so ist der Gesamtwert unter „Bruttoinvestitionen in bestehende Gebäude und Bauten” zu verbuchen (15 13 0). Unter diesen Posten fallen auch Grundstücke, die durch Einebnung, Verlegung von Rohrleitungen oder das Anlegen von Wegen oder Straßen verbessert wurden. Nicht unter diese Position fallen im Rahmen von Restrukturierungen (wie Fusionen, Übernahmen, Auflösungen und Abtrennungen) erworbene Grundstücke.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Investitionen erscheinen nicht in der Bilanz. Allerdings werden die Zugänge, Abgänge und Übertragungen des Anlagevermögens sowie die Wertberichtigungen des Anlagevermögens in der Bilanz oder im Anhang zu den Unternehmensabschlüssen ausgewiesen. In den Unternehmensabschlüssen wird der Posten „Grundstücke” unter der Rubrik Anlagevermögen/Sachanlagen: Grundstücke und Bauten nicht getrennt ausgewiesen. Der sich auf die Gebäude beziehende Teil sollte in diesem Zusammenhang unberücksichtigt bleiben. Erfaßt werden sollte jedoch der Teil der geleisteten Anzahlungen und Anlagen im Bau, der sich auf die Grundstücke bezieht.

Verbindung zu anderen Variablen

Bestandteil von Bruttoinvestitionen in Sachanlagen (15 11 0).
Code:15 13 0
Bezeichnung:Bruttoinvestitionen in bestehende Gebäude und Bauten

Definition

Die Investitionen enthalten die Aufwendungen für bestehende Gebäude und Bauten, die im Berichtszeitraum erworben wurden. Wird ein Grundstück mit bestehenden Gebäuden gekauft und der Wert der beiden Komponenten kann nicht getrennt werden, so wird ihr Gesamtwert unter diesem Posten erfaßt, wenn davon auszugehen ist, daß der Wert der Gebäude den des Grundstücks übersteigt. Wird der Wert des Grundstücks höher als der der bestehenden Gebäude eingeschätzt, so ist der Gesamtwert unter „Bruttoinvestitionen in Grundstücke” zu erfassen (15 12 0). Der Erwerb von neuen Gebäuden, die nie genutzt wurden, ist ausgenommen. Bestehende Gebäude und Bauten, die durch Restrukturierungen (wie Fusionen, Übernahmen, Auflösungen und Abtrennungen) erworben wurden, sind ausgenommen.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Investitionen erscheinen nicht in der Bilanz. Allerdings werden die Zugänge, Abgänge und Übertragungen des Anlagevermögens sowie die Wertberichtigungen des Anlagevermögens in der Bilanz oder im Anhang zu den Unternehmensabschlüssen ausgewiesen. In den Unternehmensabschlüssen wird der Posten „Bruttoinvestitionen in bestehende Gebäude und Bauten” unter der Rubrik Anlagevermögen/Sachanlagen: Grundstücke und Bauten nicht getrennt ausgewiesen. Die sich auf Grundstücke und die Errichtung und den Umbau von Gebäuden beziehenden Teile sollten in diesem Zusammenhang unberücksichtigt bleiben. Erfaßt werden sollte jedoch der Teil der geleisteten Anzahlungen und Anlagen im Bau, der sich auf bestehende Gebäude und Bauten bezieht.

Verbindung zu anderen Variablen

Bestandteil der Bruttoinvestitionen in Sachanlagen (15 11 0).
Code:15 14 0
Bezeichnung:Bruttoinvestitionen in Errichtung und Umbau von Gebäuden

Definition

Unter diese Variable fallen die während des Berichtszeitraums für die Errichtung und die Umgestaltung von Gebäuden entstandenen Aufwendungen. Der Erwerb neuer Gebäude, die nie genutzt wurden, ist hier enthalten. Ebenso erfaßt sind alle Erweiterungen, Umbauten, Modernisierungen und Erneuerungen, die die Nutzungsdauer des Gebäudes verlängern oder seine Produktivität erhöhen. In dieser Position enthalten sind feste Installationen wie Wasserversorgung, Zentralheizung, Klimaanlagen, Beleuchtung usw. sowie Baukosten für Ölbohrungen, betriebsbedingte Gruben, Rohrleitungen, Hochspannungsleitungen, Gasleitungen, Bahnlinien, Hafenanlagen, Straßen, Brücken, Viadukte, Ableitungskanäle und andere Standortverbesserungen. Nicht unter diese Position fallen die laufenden Instandhaltungskosten.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Investitionen erscheinen nicht in der Bilanz. Allerdings werden die Zugänge, Abgänge und Übertragungen des Anlagevermögens sowie die Wertberichtigungen des Anlagevermögens in der Bilanz oder im Anhang zu den Unternehmensabschlüssen ausgewiesen. In den Unternehmensabschlüssen wird der Posten „Bruttoinvestitionen in Errichtung und Umbau von Gebäuden” unter der Rubrik Anlagevermögen/Sachanlagen: Grundstücke und Bauten nicht getrennt ausgewiesen. Die sich auf Grundstücke und bestehende Gebäude und Bauten beziehenden Teile sollten in diesem Zusammenhang unberücksichtigt bleiben. Erfaßt werden sollte jedoch der Teil der geleisteten Anzahlungen und Anlagen im Bau, der sich auf Errichtung und Umbau von Gebäuden bezieht.

Verbindung zu anderen Variablen

Bestandteil der Bruttoinvestitionen in Sachanlagen (15 11 0)
Code:15 15 0
Bezeichnung:Bruttoinvestitionen in Maschinen und Einrichtungen

Definition

Unter diese Variable fallen Aufwendungen für Maschinen (Büromaschinen usw.), innerhalb des Unternehmens auf dem Betriebsgelände genutzte Spezialfahrzeuge, sonstige Maschinen und Einrichtungen, Fahrzeuge und Schiffe für den Transport außerhalb des Unternehmens, d. h. Kraftfahrzeuge, Nutzfahrzeuge und Lastkraftwagen sowie Spezialfahrzeuge aller Art, Schiffe, Waggons usw., die während des Berichtszeitraums neu oder gebraucht erworben wurden. Nicht unter diese Position fallen die im Rahmen von Restrukturierungen (wie Fusionen, Übernahmen, Auflösungen und Abtrennungen) erworbenen Maschinen und Einrichtungen. Erfaßt werden jedoch alle aktivierten Erweiterungen, Umbauten, Modernisierungen und Erneuerungen, die die Nutzungsdauer dieses Anlagevermögens verlängern oder seine Produktivität erhöhen. Keine Berücksichtigung finden die laufenden Instandhaltungskosten.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Investitionen erscheinen nicht in der Bilanz. Allerdings werden die Zugänge, Abgänge und Übertragungen des Anlagevermögens sowie die Wertberichtigungen des Anlagevermögens in der Bilanz oder im Anhang zu den Unternehmensabschlüssen ausgewiesen. In den Unternehmensabschlüssen werden „Bruttoinvestitionen in Maschinen und Einrichtungen” unter der Rubrik Anlagevermögen/Sachanlagen: Technische Anlagen und Maschinen und Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung ausgewiesen. Erfaßt werden sollte der Teil der geleisteten Anzahlungen und Anlagen im Bau, der sich auf Maschinen und Einrichtungen bezieht.

Verbindung zu anderen Variablen

Bestandteil der Bruttoinvestitionen in Sachanlagen (15 11 0).
Code:15 21 0
Bezeichnung:Verkäufe von Sachanlagen

Definition

Die Verkäufe von Sachanlagen umfassen den Wert der vorhandenen, an Dritte veräußerten Sachanlagen. Der Verkauf von Sachanlagen wird zum tatsächlich erzielten Verkaufspreis (ohne Mehrwertsteuer) und nicht zum Buchwert bewertet; vom erzielten Verkaufspreis werden die dem Verkäufer im Zusammenhang mit der Eigentumsübertragung entstandenen Kosten abgezogen. Unberücksichtigt bleiben nicht verkaufsbedingte Wertberichtigungen und Abgänge.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Die Verkäufe von Sachanlagen erscheinen nicht in der Bilanz. Allerdings werden die Zugänge, Abgänge und Übertragungen des Anlagevermögens in der Bilanz oder im Anhang zu den Unternehmensabschlüssen ausgewiesen. Die Sachanlagen beziehen sich auf die Güter, die in den Unternehmensabschlüssen unter der Rubrik Anlagevermögen/Sachanlagen ausgewiesen werden.
Code:15 31 0
Bezeichnung:Wert der mit Finanzierungsleasing beschafften Sachanlagen

Definition

Beim Finanzierungsleasing erwirbt der Leasingnehmer das Recht, ein dauerhaftes Wirtschaftsgut gegen eine Leasinggebühr für eine vorbestimmte längere Zeit zu nutzen. Wenn alle Risiken und Vorteile de facto, wennauch nicht de jure, vom Leasinggeber auf den Leasingnehmer übergegangen sind, ist das Leasing ein Finanzierungsleasing. Beim Finanzierungsleasing deckt die Leasingperiode die gesamte oder überwiegende wirtschaftliche Lebensdauer des dauerhaften Wirtschaftsgutes ab. Am Ende der Leasingperiode hat der Leasingnehmer oft die Option, das Gut zum nominalen Wert zu erwerben. Die Rolle des Leasinggebers beschränkt sich weitestgehend auf die Finanzierung des Wirtschaftsgutes. Der zu verbuchende Wert entspricht dem Marktwert des Gutes, wenn es gekauft worden wäre. Dieser Wert ist prinzipiell im Vertrag genannt oder kann durch Addition der Teile der Raten, die die Kapitalrückzahlung abdecken, geschätzt werden. Der Teil der Raten, der den Zinszahlungen entspricht, wird nicht berücksichtigt. Der entsprechende Wert des Wirtschaftsgutes sollte zum Zeitpunkt der Lieferung des Gutes an den Leasingnehmer verbucht werden. Jährliche Mietzahlungen für Anlagen, die im Rahmen eines Finanzierungsleasing-Vertrags genutzt werden, gehören nicht unter diese Position. Auch der Wert von Leasingobjekten, für die eine andere als die Finanzierungsleasing-Regelung gilt, sollte nicht unter dieser Position erfaßt werden.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Anmerkung:

Der Wert der mit Finanzierungsleasing beschafften Sachanlagen wird in der 4. Richtlinie nicht angesprochen. Jedoch erlauben es einige nationale Rechnungslegungssysteme, diese Güter in der Bilanz zu aktivieren.

Verbindung zu anderen Variablen

Anmerkung:

Der Wert der mit Finanzierungsleasing beschafften Sachanlagen ist nicht enthalten in Bruttoinvestitionen in Sachanlagen (15 11 0).

Code:16 11 0
Bezeichnung:Zahl der Beschäftigten

Definition

Die Zahl der Beschäftigten ist definiert als die Gesamtzahl der in der jeweiligen Einheit tätigen Personen (einschließlich mitarbeitender Inhaber, regelmäßig in der Einheit mitarbeitender Teilhaber und unbezahlt mithelfender Familienangehöriger) sowie der Personen, die außerhalb der Einheit tätig sind, aber zu ihr gehören und von ihr vergütet werden (z. B. Handelsvertreter, Lieferpersonal, Reparatur- und Instandsetzungsteams). Diese Zahl umfaßt kurzzeitig beurlaubte Personen (z. B. bei Krankheit, bezahltem Urlaub oder Sonderurlaub) sowie Streikende, nicht jedoch für unbestimmte Zeit beurlaubte Personen. Ebenfalls eingeschlossen sind Teilzeitkräfte entsprechend den einzelstaatlichen gesetzlichen Bestimmungen sowie Saisonkräfte, Auszubildende und Heimarbeiter, die alle jeweils auf der Lohn- und Gehaltsliste erscheinen. Nicht in der Zahl der Beschäftigten enthalten sind Arbeitskräfte, die der Einheit von anderen Unternehmen zur Verfügung gestellt werden oder die in der Einheit im Auftrag anderer Unternehmen Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten durchführen, sowie Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisten. Als unbezahlt mithelfende Familienangehörige gelten Personen, die im Haushalt des Eigentümers der Einheit leben und ohne Arbeitsvertrag und feste Vergütung regelmäßig in der Einheit mitarbeiten. In diese Gruppe fallen nur Personen, die nicht hauptberuflich in einer anderen Einheit tätig sind und dort auf der Lohn- und Gehaltsliste stehen. Mit dem Ziel, eine kohärente Datenübertragung sicherzustellen, sollte dargelegt werden, ob die in der Beobachtungseinheit freiwillig Beschäftigten (z. B. unentgeltlich im Sozialbereich Tätige) in diesem Merkmal enthalten sind oder nicht.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Die Anzahl der Beschäftigten wird im Anhang des Unternehmensabschlusses ausgewiesen (Artikel 43 Absatz 8).

Verbindung zu anderen Variablen

Die Zahl der Beschäftigten läßt sich aufschlüsseln in Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger (16 13 0) und unbezahlte Arbeitskräfte.
Code:16 13 0
Bezeichnung:Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger

Definition

Die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger ist definiert als die Zahl der Personen, die für einen Arbeitgeber tätig sind und auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags ein Entgelt in Form von Lohn, Gehalt, Provision, Entgelt, Stücklohn oder Sachbezügen erhalten. Ein Arbeitsverhältnis besteht, wenn zwischen einem Unternehmen und einem Arbeitnehmer eine in der Regel freiwillig getroffene Vereinbarung geschlossen wurde, der zufolge der Arbeitnehmer für das Unternehmen tätig wird und dafür Geld- oder Sachleistungen erhält. Arbeitnehmer gelten als Lohn- und Gehaltsempfänger einer bestimmten Einheit, wenn sie von dieser Lohn oder Gehalt beziehen, unabhängig davon, wo sich der Leistungsort (innerhalb oder außerhalb der Produktionseinheit) befindet. Über Zeitarbeitsunternehmen beschäftigte Arbeitnehmer gelten als Arbeitnehmer der Zeitarbeitsfirma und nicht der Produktionseinheit (des Kunden), in der sie tätig sind. Als Lohn- und Gehaltsempfänger gelten insbesondere:

Eigentümer, die entgeltlich tätig sind

Studenten, die im Rahmen einer offiziellen Vereinbarung gegen Vergütung und/oder Ausbildungsleistungen einen Beitrag zum Produktionsprozeß der Einheit leisten

Lohn- und Gehaltsempfänger, die unter einem Vertrag im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen tätig sind

Heimarbeiter, sofern ausdrücklich vereinbart wurde, daß die Vergütung auf der Grundlage der geleisteten Arbeit erfolgt und die Heimarbeiter auf der Lohn- und Gehaltsliste erscheinen.

Die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger umfaßt Teilzeitkräfte, Saisonarbeiter, Streikende oder kurzzeitig beurlaubte Arbeitnehmer, nicht jedoch für unbestimmte Zeit beurlaubte Personen. Die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger enthält nicht die freiwillig Beschäftigten (z. B. unentgeltlich im Sozialbereich Tätige). Die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger wird in der gleichen Weise wie die „Zahl der Beschäftigten” , d. h. im Wege der Festlegung der Anzahl der Arbeitsplätze als jährlicher Durchschnittswert berechnet.

Verbindung zu anderen Variablen

Bestandteil der Zahl der Beschäftigten (16 11 0). Zahlreiche Gruppen von Lohn- und Gehaltsempfängern werden getrennt erfaßt:

Zahl der Teilzeitbeschäftigten (16 13 1

Zahl der Auszubildenden (16 13 2)

Zahl der Heimarbeiter (16 13 5).

Code:16 13 1
Bezeichnung:Zahl der Teilzeitbeschäftigten

Definition

Bei dieser Position handelt es sich um einen Teil der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger, der unter Bezugnahme auf die von ihnen wöchentlich gegen Entgelt geleisteten Arbeitsstunden ermittelt wird. Die Zahl der geleisteten Stunden wird zu der in dem Mitgliedstaat, dem Sektor der Einheit oder der Einheit selbst als volle Arbeitswoche betrachteten Stundenzahl ins Verhältnis gesetzt. Bei den Teilzeitbeschäftigten handelt es sich um Beschäftigte, deren normale Arbeitszeit kürzer als die reguläre Arbeitszeit ist. Diese Definition umfaßt alle Formen der Teilzeitarbeit (Halbtagsbeschäftigung, Beschäftigung an einem, zwei oder drei Tagen in der Woche usw.). Die Zahl der Teilzeitbeschäftigten kann jeweils auf einzelstaatlicher, regionaler, für den Wirtschaftszweig oder für die Einheit festgelegten Ebene angegeben werden. Die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger kann nach der wöchentlichen Anzahl der Arbeitsstunden aufgeschlüsselt werden. Die Anzahl der Arbeitsstunden wird dabei nach der für den Mitgliedstaat, die Region, die Industrie oder die Einheit übliche Vollzeitarbeitswoche bestimmt. Hinzuzufügen ist, daß zwar die Kategorie der „Vollzeitbeschäftigten” relativ homogen ist, dies aber nicht für die „Teilzeitbeschäftigten” gilt, deren Arbeitszeit weniger als 20 %, aber auch mehr als 80 % der regulären Arbeitszeit der Einheit sein kann. Aufgrund von Schwankungen in der wöchentlichen Arbeitszeit, die zwischen Mitgliedstaaten und Industriezweigen bestehen, ist es unmöglich, eine exakte Unterscheidung zwischen einer Teilzeit- und einer Vollzeitwoche zu treffen. Teilzeitbeschäftigte (mit einer unter der regulären Arbeitszeit liegenden Stundenzahl) und nicht ständig bzw. saisonal Beschäftigte (die für eine kurze bestimmte Zeit auch vollzeitbeschäftigt sein können, wie z. B. Arbeitnehmer mit Zeitverträgen, Film-Crews usw.) sollten in jedem Fall unterschieden werden.

Verbindung zu anderen Variablen

Teil der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger (16 13 0).
Code:16 13 2
Bezeichnung:Zahl der Auszubildenden

Definition

Unter dieser Variablen werden alle Lohn- und Gehaltsempfänger erfaßt, die nicht voll am Produktionsprozeß der Einheit beteiligt sind, weil sie entweder im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrags beschäftigt sind oder aber an entsprechenden beruflichen Bildungsmaßnahmen teilnehmen, die ihre Produktivität spürbar einschränken.

Verbindung zu anderen Variablen

Bestandteil der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger (16 13 0).
Code:16 13 5
Bezeichnung:Zahl der Heimarbeiter

Definition

Bei den Heimarbeitern handelt es sich um eine Untergruppe der in der Erhebungseinheit beschäftigten Personen, die ihre berufliche Tätigkeit zu Hause ausübt. Es sollten nur die Heimarbeiter erfaßt werden, die auf der Lohn- und Gehaltsliste der Erhebungseinheit aufgeführt sind.

Verbindung zu anderen Variablen

Bestandteil der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger (16 13 0).
Code:16 14 0
Bezeichnung:Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeiteinheiten

Definition

Unter dieser Rubrik erscheint die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger umgerechnet auf Vollzeiteinheiten (VZE). Die Angaben zur Anzahl der Personen, die weniger als die reguläre Arbeitszeit eines ganzjährig Vollzeitbeschäftigten leisten, sollten in Vollzeiteinheiten unter Zugrundelegung der Arbeitszeit eines ganzjährig Vollzeitbeschäftigten der Einheit umgerechnet werden. Unter dieser Rubrik sind jene Personen zu erfassen, deren Arbeitszeit weniger Stunden als reguläre Arbeitsstunden je Arbeitstag, weniger Tage als reguläre Arbeitstage je Arbeitswoche oder weniger Wochen/Monate als reguläre Arbeitswochen/-monate je Arbeitsjahr umfaßt. Bei der Umrechnung ist von der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden, -tage, -wochen oder -monate auszugehen.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Zahl der von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleisteten Arbeitsstunden (16 15 0) oder die Zahl der Teilzeitbeschäftigten (16 13 1) kann bei der Umrechnung der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger (16 13 0) in Vollzeiteinheiten zugrunde gelegt werden.
Code:16 15 0
Bezeichnung:Zahl der von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleisteten Arbeitsstunden

Definition

Bei der Gesamtzahl der von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleisteten Arbeitsstunden handelt es sich um die Summe der tatsächlichen Arbeitsstunden, die für die Produktion der Erhebungseinheit während des Berichtszeitraums erbracht wurden. Nicht unter diese Variable fallen bezahlte Stunden, an denen keine Arbeit erbracht wurde, wie Jahresurlaub, Feiertage und Krankheitstage. Ebenfalls nicht erfaßt werden Pausen für das Einnehmen von Mahlzeiten und die Fahrtzeiten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Unter dieser Position anzugeben sind die während der normalen Arbeitszeit tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, die Überstunden, die Zeit, die am Arbeitsplatz für solche Aufgaben wie die Arbeitsvorbereitung aufgewendet wird, sowie Kurzpausen am Arbeitsplatz. Wenn die genaue Zahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden nicht bekannt ist, kann eine Schätzung auf der Grundlage der theoretischen Zahl der Arbeitsstunden und der durchschnittlichen Fehlzeitenquote (Krankheit, Mutterschaft usw.) vorgenommen werden.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Zahl der von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleisteten Arbeitsstunden kann bei der Umrechnung der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger (16 13 0) in die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeiteinheiten (16 14 0) zugrunde gelegt werden.
Code:17 32 0
Bezeichnung:Zahl der Ladengeschäfte

Definition

Unter dieser Variable wird die Gesamtzahl der vom Unternehmen unterhaltenen eigenen oder angemieteten Ladengeschäfte verbucht. Als Geschäfte gelten Verkaufsräume, die der Kunde betritt, um dort seine Einkäufe zu tätigen. Ladengeschäfte fallen in die Gruppen 52.1—52.5 der NACE Rev.1.

Verbindung zu anderen Variablen

Bestandteil der Zahl der örtlichen Einheiten (11 21 0).
Code:17 33 0
Bezeichnung:Verkaufsflächen von Ladengeschäften im Einzelhandel, nach Größenkategorien

Definition

Zusätzlich zur Gesamtzahl der Ladengeschäfte wird noch eine Untergliederung nach Verkaufsflächenklassen vorgenommen. Folgende Klassen werden unterschieden:

unter 120 m2

von 120 bis 399 m2

von 400 bis 999 m2

von 1000 bis 2499 m2

von 2500 bis 4999 m2

von 5000 bis 9999 m2

10000 m2 und mehr.

Verbindung zu anderen Variablen

Untergliederung der Zahl der Ladengeschäfte (17 32 0).
Code:17 33 1
Bezeichnung:Verkaufsfläche

Definition

Als Verkaufsfläche gilt die geschätzte Geschoßfläche des Teils der Räumlichkeiten, in dem verkauft und ausgestellt wird, d. h.:

die gesamte Fläche, die Kunden zugänglich ist, einschließlich Anproberäumen

Theken- und Schaufensterfläche

die vom Verkaufspersonal genutzte Fläche hinter Theken.

Zur Verkaufsfläche zählen nicht Büros, Lager- und Vorbereitungsräume, Werkstätten, Treppenhäuser, Garderoben und andere Gemeinschaftsräume.
Code:17 34 0
Bezeichnung:Zahl der festen Marktstände

Definition

Diese Variable umfaßt die Gesamtzahl der von einem Unternehmen unterhaltenen eigenen oder angemieteten festen Marktstände. Anders als bei Geschäften betreten Kunden normalerweise die Verkaufsräume der Marktstände nicht, um ihre Einkäufe zu tätigen. Feste Marktstände beziehen sich auf die Klasse 52.62 der NACE Rev.1.
Code:18 10 0
Bezeichnung:Umsatz aus land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen sowie aus industriellen Tätigkeiten

Definition

Unter diese Variable fällt Umsatz aus Tätigkeiten nach den Abschnitten A bis F der NACE Rev.1. Nicht unter diesen Posten fällt Umsatz aus Wiederverkauf von zum Wiederverkauf erworbenen Waren und Dienstleistungen.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Umsatz aus industrieller Tätigkeit wird in den Unternehmensabschlüssen nicht gesondert aufgeführt. Er ist Bestandteil der Nettoumsatzerlöse.

Verbindung zu anderen Variablen

Bestandteil des Umsatzes (12 11 0).
Code:
18 11 0
Bezeichnung:
Umsatz aus der Haupttätigkeit nach der dreistelligen Ebene der NACE Rev. 1

Definition

Diese Variable umfasst den Teil des Umsatzes, der aus der Haupttätigkeit der Einheit stammt. Die Haupttätigkeit einer Einheit wird nach der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft(1) bestimmt. Unter diese Position fällt auch der Umsatz aus dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen, die im Rahmen von Unteraufträgen bereitgestellt wurden. Der Umsatz aus dem Wiederverkauf von Waren und Dienstleistungen, die zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand erworben wurden, ist ausgeschlossen.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Der Umsatz aus der Haupttätigkeit nach der dreistelligen Ebene der NACE Rev. 1 wird in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen. Er ist Bestandteil des „Nettoumsatzes” .

Verbindung zu anderen Variablen

Bestandteil des „Umsatzes” (12 11 0)
Code:18 12 0
Bezeichnung:Umsatz aus industriellen Tätigkeiten

Definition

Diese Rubrik umfaßt den Teil des Umsatzes, der aus den Abschnitten C bis F, NACE Rev.1, aufgeführten Tätigkeiten stammt. Unter diese Position fällt auch der Umsatz aus dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen, die im Rahmen von Unteraufträgen erbracht wurden. Nicht erfaßt wird der Umsatz aus dem Wiederverkauf von zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand erworbenen Waren und Dienstleistungen.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Der Umsatz aus industriellen Tätigkeiten wird in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen. Er ist Bestandteil der Nettoumsatzerlöse.

Verbindung zu anderen Variablen

Bestandteil des Umsatzes (12 11 0) Bestandteil des Umsatzes aus Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und industriellen Tätigkeiten (18 10 0).
Code:18 12 1
Bezeichnung:Umsatz aus industriellen Tätigkeiten außer Baugewerbe

Definition

Diese Rubrik umfaßt den Teil des Umsatzes, der aus den Abschnitten C bis E, NACE Rev.1, aufgeführten Tätigkeiten stammt. Unter diese Position fällt auch der Umsatz aus dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen, die im Rahmen von Unteraufträgen erbracht wurden. Nicht erfaßt wird der Umsatz aus dem Wiederverkauf von zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand erworbenen Waren und Dienstleistungen.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Der Umsatz aus industriellen Tätigkeiten außer Baugewerbe wird in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen. Er ist Bestandteil der Nettoumsatzerlöse.

Verbindung zu anderen Variablen

Bestandteil des Umsatzes (12 11 0) Bestandteil des Umsatzes aus Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und industriellen Tätigkeiten (18 10 0) Bestandteil des Umsatzes aus industriellen Tätigkeiten (18 12 0).
Code:18 12 2
Bezeichnung:Umsatz aus baugewerblichen Tätigkeiten

Definition

Diese Rubrik umfaßt den Teil des Umsatzes, der aus dem Abschnitt F, NACE Rev.1, aufgeführten Tätigkeiten stammt. Unter diese Position fällt auch der Umsatz aus dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen, die im Rahmen von Unteraufträgen erbracht wurden. Nicht erfaßt wird der Umsatz aus dem Wiederverkauf von zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand erworbenen Waren und Dienstleistungen.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Der Umsatz aus baugewerblichen Tätigkeiten wird in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen. Er ist Bestandteil der Nettoumsatzerlöse.

Verbindung zu anderen Variablen

Bestandteil des Umsatzes (12 11 0) Bestandteil des Umsatzes aus Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und industriellen Tätigkeiten (18 10 0) Bestandteil des Umsatzes aus industriellen Tätigkeiten (18 12 0).
Code:18 13 0
Bezeichnung:Umsatz aus Handel (Ankauf und Wiederverkauf)

Definition

Hierbei handelt es sich um den Umsatz aus der Handelstätigkeit der Einheit (Ankauf und Wiederverkauf), d. h. aus dem Verkauf von Waren, die von der Einheit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung erworben wurden und in unverändertem Zustand oder nach der in Handelsunternehmen üblichen Etikettierung und Verpackung wiederverkauft werden. Der Wiederverkauf in diesem Sinne untergliedert sich in

Wiederverkauf an andere Händler, gewerbliche Verbraucher usw. (Großhandelsverkauf),

Wiederverkauf an Haushalte oder Kleinverbraucher (Einzelhandelsverkauf).

Diese Tätigkeiten werden in Abschnitt G der NACE Rev.1 aufgeführt (außer die Gruppen der NACE, die sich auf die Instandhaltungs-, Reparatur-, sowie gebühren- und vertragsbezogene Aktivitäten 50.2, 50.4, 51.1 und 52.7 beziehen).

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Umsatz aus Handelstätigkeit (Ankauf und Wiederverkauf) wird in den Unternehmensabschlüssen nicht gesondert aufgeführt. Er ist Bestandteil der Nettoumsatzerlöse.

Verbindung zu anderen Variablen

Bestandteil des Umsatzes (12 11 0).
Code:18 14 0
Bezeichnung:Umsatz aus Vermittlungstätigkeiten

Definition

Der Umsatz aus Vermittlungstätigkeiten der Einheit entspricht allen Provisionen auf Käufe, Verkäufe und ähnliche Tätigkeiten im Namen Dritter. Diese Tätigkeiten fallen unter die Gruppe 51.1 der NACE Rev.1

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Umsatz aus Vermittlungstätigkeit wird in den Unternehmensabschlüssen nicht gesondert aufgeführt. Er ist Bestandteil der Nettoumsatzerlöse.

Verbindung zu anderen Variablen

Bestandteil des Umsatzes (12 11 0).
Code:18 15 0
Bezeichnung:Umsatz aus Dienstleistungstätigkeiten

Definition

Diese Variable umfaßt Erträge aus allen Dienstleistungstätigkeiten (Bank- und Versicherungsdienstleistungen, Dienstleistungen für Unternehmen und Einzelpersonen). Dazu zählt Umsatz aus Dienstleistungstätigkeiten als Haupt- und Nebentätigkeit. Manche Dienstleistungstätigkeiten werden von industriellen Einheiten erbracht. Diese Tätigkeiten fallen unter die Abschnitte H bis K und M bis O sowie unter die Instandhaltungs- und Reparaturgruppen 50.2, 50.4 und 52.7 des Abschnitts G der NACE Rev.1.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Umsatz aus Dienstleistungstätigkeit wird in den Unternehmensabschlüssen nicht gesondert aufgeführt. Er ist Bestandteil der Nettoumsatzerlöse.

Verbindung zu anderen Variablen

Bestandteil des Umsatzes (12 11 0).
Code:18 16 0
Bezeichnung:Umsatz aus Handel (Ankauf und Wiederverkauf) und aus Vermittlungstätigkeiten

Definition

Dieses Merkmal umfaßt den Teil des Umsatzes, der aus dem Handel (Ankauf und Wiederverkauf) und aus Vermittlungstätigkeiten der Einheit stammt. Er entspricht dem Verkauf von Waren, die von der Einheit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gekauft und in unverändertem Zustand oder nach entsprechender Kennzeichnung, Verpackung bzw. Aufmachung, wie bei Handelsunternehmen üblich, wiederverkauft werden, sowie den Provisionen auf Käufe und Verkäufe, die im Namen und auf Rechnung Dritter getätigt wurden, sowie Umsatz aus vergleichbaren Tätigkeiten. Bei dieser Art des Wiederverkaufs wird unterschieden zwischen

Wiederverkauf an andere Händler, gewerbliche Verbraucher usw. (Großhandelsverkauf),

Wiederverkauf an Haushalte oder Kleinverbraucher (Einzelhandelsverkauf).

Diese Tätigkeiten fallen in Abschnitt G, NACE Rev.1 (ausgenommen die Gruppen Instandhaltung und Reparaturen 50.2, 50.4 und 52.7).

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Der Umsatz aus Handel (Ankauf und Wiederverkauf) und aus Vermittlungstätigkeiten wird in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen. Er ist Bestandteil der Nettoumsatzerlöse.

Verbindung zu anderen Variablen

Bestandteil des Umsatzes (12 11 0).
Code:18 31 0
Bezeichnung:Umsatz aus Hochbau

Definition

Diese Rubrik umfaßt den Teil des Umsatzes, der aus dem Abschnitt F, NACE Rev.1, aufgeführten Tätigkeiten stammt und zur baugewerblichen Tätigkeit in Beziehung steht, die in der Klassifikation der Arten des Baugewerbes als Hochbau klassifiziert ist. Unter diese Position fällt auch der Umsatz aus dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen, die im Rahmen von Unteraufträgen erbracht wurden. Nicht erfaßt wird der Umsatz aus dem Wiederverkauf von zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand erworbenen Waren und Dienstleistungen.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Der Umsatz aus Hochbau wird in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen. Er ist Bestandteil der Nettoumsatzerlöse.

Verbindung zu anderen Variablen

Bestandteil des Umsatzes (12 11 0) Bestandteil des Umsatzes aus Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und industriellen Tätigkeiten (18 10 0) Bestandteil des Umsatzes aus industriellen Tätigkeiten (18 12 0) Bestandteil des Umsatzes aus baugewerblichen Tätigkeiten (18 12 2).
Code:18 32 0
Bezeichnung:Umsatz aus Tiefbau

Definition

Diese Rubrik umfaßt den Teil des Umsatzes, der aus dem Abschnitt F, NACE Rev.1, aufgeführten Tätigkeiten stammt und zur baugewerblichen Tätigkeit in Beziehung steht, die in der Klassifikation der Arten des Baugewerbes als Tiefbau klassifiziert ist. Unter diese Position fällt auch der Umsatz aus dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen, die im Rahmen von Unteraufträgen erbracht wurden. Nicht erfaßt wird der Umsatz aus dem Wiederverkauf von zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand erworbenen Waren und Dienstleistungen.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Der Umsatz aus Tiefbau wird in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen. Er ist Bestandteil der Nettoumsatzerlöse.

Verbindung zu anderen Variablen

Bestandteil des Umsatzes (12 11 0) Bestandteil des Umsatzes aus Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und industriellen Tätigkeiten (18 10 0) Bestandteil des Umsatzes aus industriellen Tätigkeiten (18 12 0) Bestandteil des Umsatzes aus baugewerblichen Tätigkeiten (18 12 2).
Code:20 11 0
Bezeichnung:Käufe von Energieprodukten (Wert)

Definition

Unter dieser Variablen sind nur die Käufe von Energieprodukten während des Berichtszeitraums aufzuführen, die zur Nutzung als Brennstoff bestimmt sind. Energieprodukte, die als Rohstoffe oder zum Wiederverkauf ohne Be- und Verarbeitung erworben werden, fallen nicht in diese Rubrik. Das Merkmal soll nur wertmäßig angegeben werden.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Die Käufe von Energieprodukten werden in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen. Sie sind Teil der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe.

Verbindung zu anderen Variablen

Bestandteil der Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt (13 11 0).

Code:
20 11 1
Bezeichnung:
Einkauf von Festbrennstoffen (Wert)

Unter dieser Variablen sind nur die Käufe von Festbrennstoffen während des Berichtszeitraums aufzuführen, die zur Nutzung als Brennstoff bestimmt sind. Festbrennstoffe, die als Rohstoffe oder zum Wiederverkauf ohne Be- und Verarbeitung erworben werden, fallen nicht in diese Rubrik.

Zu den Festbrennstoffen zählen Kokskohle, Kesselkohle (andere bitumenhaltige Steinkohle und Anthrazit), Glanzbraunkohle, Kokereikoks, Gaskoks, Braunkohlekoks, Teer, Steinkohlenbriketts und andere Festbrennstoffe.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Die Käufe der einzelnen Energieprodukte werden in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen. Sie sind Teil der „Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe” .

Verbindung zu anderen Variablen

Bestandteil der „Käufe von Energieprodukten” (20 11 0)

Code:
20 11 2
Bezeichnung:
Einkauf von Erdölerzeugnissen (Wert)

Unter dieser Variablen sind nur die Käufe von Erdölerzeugnissen während des Berichtszeitraums aufzuführen, die zur Nutzung als Brennstoff bestimmt sind. Erdölerzeugnisse, die als Rohstoffe oder zum Wiederverkauf ohne Be- und Verarbeitung erworben werden, fallen nicht in diese Rubrik.

Zu den Erdölerzeugnissen gehören die folgenden Erzeugnisse:

    Motorenbenzin (verbleit und unverbleit),

    Dieselkraftstoff,

    Heizöl und sonstiges Gasöl,

    Heizöl (mit hohem oder niedrigem Schwefelgehalt),

    Flüssiggas (LPG),

    Sonstige Erdölerzeugnisse wie Flugbenzin, Flugturbinenkraftstoff auf Benzinbasis, Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis, sonstige.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Die Käufe der einzelnen Energieprodukte werden in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen. Sie sind Teil der „Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe” .

Verbindung zu anderen Variablen

Bestandteil der „Käufe von Energieprodukten” (20 11 0)

Code:
20 11 3
Bezeichnung:
Einkauf von Erdgas und abgeleitetem Gas (Wert)

Unter dieser Variablen sind nur die Käufe von Erdgas und abgeleitetem Gas während des Berichtszeitraums aufzuführen, die zur Nutzung als Brennstoff bestimmt sind. Erdgas und abgeleitetes Gas, die als Rohstoffe oder zum Wiederverkauf ohne Be- und Verarbeitung erworben werden, fallen nicht in diese Rubrik.

Erdgas ist ein methanreiches Verbrennungsgas aus Lagerstätten. Abgeleitete Gase sind Kokereigas (= Gas als Nebenerzeugnis von Kokereien), Hochofengas (Gas als Nebenerzeugnis von Hochöfen), Gas aus Gaswerken (= von Gaswerken durch Karbonisation, Kracken, Reformieren, Vergasung oder einfaches Mischen von Gas und/oder Luft erzeugte Gase aller Art) und Gas aus Sauerstoff-Blasstahlwerken (Gas als Nebenprodukt von Sauerstoff-Blasstahlwerken).

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Die Käufe der einzelnen Energieprodukte werden in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen. Sie sind Teil der „Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe” .

Verbindung zu anderen Variablen

Bestandteil der „Käufe von Energieprodukten” (20 11 0)

Code:
20 11 4
Bezeichnung:
Einkauf von regenerativen Energiequellen (Wert)

Unter dieser Variablen sind nur die Käufe von regenerativen Energiequellen während des Berichtszeitraums aufzuführen, die zur Nutzung als Brennstoff bestimmt sind. Regenerative Energiequellen, die als Rohstoffe oder zum Wiederverkauf ohne Be- und Verarbeitung erworben werden, fallen nicht in diese Rubrik.

Zu den regenerativen Energiequellen zählen Biomasse, Biomasseabfälle und andere regenerative Energiequellen.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Die Käufe der einzelnen Energieprodukte werden in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen. Sie sind Teil der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe.

Verbindung zu anderen Variablen

Bestandteil der „Käufe von Energieprodukten” (20 11 0)

Code:
20 11 5
Bezeichnung:
Einkauf von Wärme (Wert)

Wärme wird von Wärmekraftwerken unter Einsatz von fossilen Brennstoffen, Biomasse oder Abfällen, von Heizkraftwerken oder aus geothermischen Feldern erzeugt.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Die Käufe der einzelnen Energieprodukte werden in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen. Sie sind Teil der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe.

Verbindung zu anderen Variablen

Bestandteil der „Käufe von Energieprodukten” (20 11 0)

Code:
20 11 6
Bezeichnung:
Einkauf von Strom (Wert)

Strom ist eine unter Einsatz von fossilen Brennstoffen, Kernkraft, Biomasse, Abfällen und anderen regenerativen Energiequellen (wie Wasserkraft, Wind, Sonnenenergie oder geothermischen Energiequellen) erzeugte sekundäre Energiequelle.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Die Käufe der einzelnen Energieprodukte werden in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen. Sie sind Teil der „Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe” .

Verbindung zu anderen Variablen

Bestandteil der „Käufe von Energieprodukten” (20 11 0)
Code:20 21 0 bis 20 31 0
Bezeichnung:Käufe von Energie, aufgeschlüsselt nach Produkt

Einkauf von Steinkohle

Einkauf von Koks

Einkauf von Briketts

Einkauf von Gasöl

Einkauf von schwerem Heizöl

Einkauf von anderen Erdölerzeugnissen

Einkauf von Erdgas

Einkauf von hergestelltem Gas

Einkauf von regenerativen Energiequellen

Einkauf von Wärme

Einkauf von Strom.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Die Käufe der einzelnen Energieprodukte werden in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen. Sie sind Teil der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe.

Verbindung zu anderen Variablen

Bestandteil der Käufe von Energieprodukten (20 11 0).
Code:21 11 0
Bezeichnung:Investitionen in Einrichtungen und Anlagen, die dem Emissionsschutz dienen, sowie in spezielles Emissionsschutzzubehör (vorwiegend „End-of-Pipe” -Einrichtungen)

Definition

Investitionsausgaben für Methoden, Technologien, Verfahren oder Einrichtungen, die dafür gedacht sind, bereits vorhandene Schadstoffe zu sammeln sowie vorhandene Schadstoffe und Umweltverschmutzungen zu beseitigen (z. B. Luftemissionen, Ableitungen oder feste Abfallstoffe), die Ausbreitung der Verschmutzung zu verhindern, den Belastungsgrad zu messen und die durch die Betriebstätigkeit des Unternehmens erzeugten Schadstoffe zu behandeln und zu beseitigen. Es handelt sich um die Summe der Ausgaben für die Umweltbereiche Schutz der Umgebungsluft und des Klimas, Abwassermanagement, Abfallwirtschaft und sonstige Umweltschutzaktivitäten. Sonstige Umweltschutzaktivitäten umfassen den Schutz und die Sanierung von Boden, Grund- und Oberflächenwasser, Lärm- und Vibrationsbekämpfung, den Schutz der biologischen Vielfalt und Landschaft, Strahlenschutz, Forschung und Entwicklung, allgemeine Verwaltungs- und Managementtätigkeit im Bereich des Umweltschutzes, allgemeine und berufliche Bildung und Information, zu unteilbaren Ausgaben führende Maßnahmen sowie anderweitig nicht genannte Maßnahmen. Eingeschlossen sind:

Investitionen in charakteristische, ermittelbare Komponenten, die vorhandene Anlagen ergänzen und am Ende oder vollkommen außerhalb der Fertigungsstraße installiert werden ( „End-of-pipe” -Einrichtungen);

Investitionen in Anlagen (z. B. Filter oder separate Reinigungsstufen), welche die Schadstoffe innerhalb der Fertigungsstraße verringern oder entfernen, sofern die Demontage dieser zusätzlichen Einrichtungen die Funktionstüchtigkeit der Fertigungsstraße nicht wesentlich beeinträchtigen würde.

Der Hauptzweck bzw. die Hauptfunktion dieser Investitionsausgaben ist der Umweltschutz, und die Gesamtausgaben hierfür sollten gemeldet werden. Die Ausgaben sollten vor der Vornahme von Kostenaufrechnungen angegeben werden, die aus der Erzeugung und dem Verkauf von handelsfähigen Nebenprodukten, erzielten Einsparungen oder erhaltenen Subventionen resultieren. Als Wert von fremdbezogenen Gütern gilt der Kaufpreis ohne abzugsfähige Mehrwertsteuer und sonstige in direktem Zusammenhang mit dem Umsatz stehende abzugsfähige Abgaben. Ausgenommen sind:

für die Umwelt vorteilhafte Maßnahmen und Tätigkeiten, die auch unabhängig von Umweltschutzerwägungen durchgeführt worden wären, einschließlich Maßnahmen, die in erster Linie auf die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie die Produktionssicherheit abzielen;

Maßnahmen zur Verringerung der Umweltverschmutzung bei der Verwendung oder Verschrottung (umweltgerechte Anpassung der Produkte), außer wenn durch Umweltpolitik und -vorschriften die rechtliche Haftung des Herstellers erweitert wird, damit auch die bei der Verwendung der Produkte entstehende Umweltverschmutzung erfasst werden kann, oder um die Behandlung der Produkte zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, wenn sie zu Abfall werden;

Maßnahmen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und -einsparung (z. B. Wasserversorgung oder Maßnahmen zum Einsparen von Energie und Rohstoffen), sofern nicht der Umweltschutz der Hauptzweck ist: so z. B. wenn diese Maßnahmen der Umsetzung der nationalen oder internationalen Umweltschutzpolitik dienen und nicht aus Gründen der Kostensenkung durchgeführt werden.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssenn

Die Definition der Investitionen basiert auf dem Rechnungslegungssystem, welches das Unternehmen im Einklang mit dem EU-System für die Rechnungslegung in seiner Buchführung anwendet: d. h. es sind Ausgaben, die als Vermögenswert anerkannt werden können.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Gesamtinvestitionen in den Umweltschutz ergeben sich aus der Summe der Variablen 21 11 0 und 21 12 0. Die Gesamtausgaben für den Umweltschutz berechnen sich aus der Summe der Variablen 21 11 0, 21 12 0 und 21 14 0. Teil von:

    15 11 0 Bruttoinvestitionen in Sachanlagen

    15 13 0 Wert der mit Finanzierungsleasing beschafften Sachanlagen.

Code:21 12 0
Bezeichnung:Investitionen in Einrichtungen und Anlagen in Verbindung mit sauberen Technologien ( „integrierte Technologie” )

Definition

Investitionsausgaben für neue oder für die Anpassung vorhandener Methoden, Technologien, Verfahren und Einrichtungen (oder für Teile davon), die dafür gedacht sind, die Umweltverschmutzung an der Quelle (z. B. Luftemissionen, Ableitungen oder feste Abfallstoffe) zu vermeiden oder zu verringern, wodurch die mit der Freisetzung der Schadstoffe und/oder mit belastenden Tätigkeiten verbundenen Auswirkungen auf die Umwelt verringert werden. Es handelt sich um die Summe der Ausgaben für die Umweltbereiche Schutz der Umgebungsluft und des Klimas, Abwassermanagement, Abfallwirtschaft und sonstige Umweltschutzaktivitäten. Sonstige Umweltschutzaktivitäten umfassen den Schutz und die Sanierung von Boden, Grund- und Oberflächenwasser, Lärm- und Vibrationsbekämpfung, den Schutz der biologischen Vielfalt und Landschaft, Strahlenschutz, Forschung und Entwicklung, allgemeine Verwaltungs- und Managementtätigkeit im Bereich des Umweltschutzes, allgemeine und berufliche Bildung und Information, zu unteilbaren Ausgaben führende Maßnahmen sowie anderweitig nicht genannte Maßnahmen. Die Ausgaben sollten vor der Vornahme von Kostenaufrechnungen angegeben werden, die aus der Erzeugung und dem Verkauf von handelsfähigen Nebenprodukten, erzielten Einsparungen oder erhaltenen Subventionen resultieren. Als Wert von fremdbezogenen Gütern gilt der Kaufpreis ohne abzugsfähige Mehrwertsteuer und sonstige in direktem Zusammenhang mit dem Umsatz stehende abzugsfähige Abgaben. Eingeschlossen sind:

Investitionsausgaben für charakteristische, getrennt ermittelbare (umweltbezogene Teile von) Methoden, Verfahren, Technologien und Einrichtungen. Der Hauptzweck bzw. die Hauptfunktion ist definitionsgemäß der Umweltschutz, und die Gesamtausgaben für die (umweltbezogenen Teile der) Methoden, Verfahren, Technologien oder Einrichtungen sollten gemeldet werden;

Investitionsausgaben für Methoden, Verfahren, Technologien und Einrichtungen, die mit der gesamten Betriebstätigkeit (Produktionsprozess/Installation) auf eine Weise integriert sind, die eine getrennte Ermittlung der Umweltschutzkomponente erschwert. In diesen Fällen ( „integrierte Maßnahmen” ) sollte nur der Umweltschutzanteil an der Gesamtinvestition angegeben werden.

Dieser Anteil entspricht der zusätzlichen Investition gegenüber den Investitionsausgaben, die ohne Umweltschutzerwägungen angefallen wären. Daher entspricht die für einen Vergleich herangezogene Alternative der billigsten dem Unternehmen zur Verfügung stehenden Alternative, die — abgesehen von den Umweltschutzaspekten — ähnliche Funktionen und Eigenschaften bietet.

Handelt es sich bei der gewählten Option um Standardtechnologie und gibt es keine billigere, weniger umweltfreundliche Alternative für das Unternehmen, ist die Maßnahme definitionsgemäß keine Umweltschutzmaßnahme, und es sollten keine Umweltschutzausgaben gemeldet werden.

Ausgenommen sind:

für die Umwelt vorteilhafte Maßnahmen und Tätigkeiten, die auch unabhängig von Umweltschutzerwägungen durchgeführt worden wären, einschließlich Maßnahmen, die in erster Linie auf die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie die Produktionssicherheit abzielen;

Maßnahmen zur Verringerung der Umweltverschmutzung bei der Verwendung oder Verschrottung (umweltgerechte Anpassung der Produkte), außer wenn durch Umweltpolitik und -vorschriften die rechtliche Haftung des Herstellers erweitert wird, damit auch die bei der Verwendung der Produkte entstehende Umweltverschmutzung erfasst werden kann, oder um die Behandlung der Produkte zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, wenn sie zu Abfall werden;

Maßnahmen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und -einsparung (z. B. Wasserversorgung oder Maßnahmen zum Einsparen von Energie und Rohstoffen), sofern nicht der Umweltschutz der Hauptzweck ist: so z. B. wenn diese Maßnahmen der Umsetzung der nationalen oder internationalen Umweltschutzpolitik dienen und nicht aus Gründen der Kostensenkung durchgeführt werden.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Die Definition der Investitionen basiert auf dem Rechnungslegungssystem, welches das Unternehmen im Einklang mit dem EU-System für die Rechnungslegung in seiner Buchführung anwendet: d. h. es sind Ausgaben, die als Vermögenswert anerkannt werden können.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Gesamtinvestitionen in den Umweltschutz ergeben sich aus der Summe der Variablen 21 11 0 und 21 12 0. Die Gesamtausgaben für den Umweltschutz berechnen sich aus der Summe der Variablen 21 11 0, 21 12 0 und 21 14 0. Teil von:

    15 11 0 Bruttoinvestitionen in Sachanlagen

    15 13 0 Wert der mit Finanzierungsleasing beschafften Sachanlagen.

Code:21 14 0
Bezeichnung:Gesamte laufende Ausgaben für den Umweltschutz

Definition

Die gesamten laufenden Ausgaben für den Umweltschutz sind die Ausgaben für den Betrieb/die Durchführung bzw. die Aufrechterhaltung/Wartung bestimmter Aktivitäten, Technologien, Verfahren und Einrichtungen (oder Teilen davon), die dafür gedacht sind, Schadstoffe und Umweltverschmutzungen oder jede andere Art der Umweltbelastung (z. B. Luftemissionen, Ableitungen oder feste Abfallstoffe) auf Grund der Betriebstätigkeit des Unternehmens zu vermeiden, zu verringern, zu behandeln oder zu beseitigen. Es handelt sich um die Summe der Ausgaben für die Umweltbereiche Schutz der Umgebungsluft und des Klimas, Abwassermanagement, Abfallwirtschaft und sonstige Umweltschutzaktivitäten. Sonstige Umweltschutzaktivitäten umfassen den Schutz und die Sanierung von Boden, Grund- und Oberflächenwasser, Lärm- und Vibrationsbekämpfung, den Schutz der biologischen Vielfalt und Landschaft, Strahlenschutz, Forschung und Entwicklung, allgemeine Verwaltungs- und Managementtätigkeit im Bereich des Umweltschutzes, allgemeine und berufliche Bildung und Information, zu unteilbaren Ausgaben führende Maßnahmen sowie anderweitig nicht genannte Maßnahmen. Die gesamten laufenden Ausgaben für Umweltschutz sollten vor der Vornahme von Kostenaufrechnungen angegeben werden, die aus dem Verkauf von handelsfähigen Nebenprodukten, erzielten Einsparungen oder erhaltenen Subventionen resultieren. Die laufenden Ausgaben ergeben sich aus der Summe der „innerbetrieblichen Ausgaben” und der „Inanspruchnahme von Umweltschutzdienstleistungen” .

Innerbetriebliche Ausgaben sind alle laufenden Ausgaben für den Umweltschutz, ausgenommen die Inanspruchnahme von Umweltschutzdienstleistungen von anderen Einheiten. Sie bilden die Summe aus Arbeitskosten, Aufwendungen für den Einsatz von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Zahlungen für Operating-Leasing. Diese Aufwendungen betreffen zum Beispiel: Betrieb und Wartung von Umweltschutzeinrichtungen, Messung und Überwachung des Verschmutzungsgrades, Umweltmanagement, Information und Bildung sowie Forschung und Entwicklung im Umweltbereich.

Die Inanspruchnahme von Umweltschutzdienstleistungen umfasst alle Gebühren, Abgaben und ähnliche Zahlungen an andere öffentliche oder private Organisationen (außerhalb der Meldeeinheit) im Gegenzug für erbrachte Umweltschutzdienstleistungen im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Betriebstätigkeit des Unternehmens auf die Umwelt. Dazu zählen beispielsweise Zahlungen für die Sammlung und Behandlung von Abfällen und Abwässern, Zahlungen für die Dekontaminierung verseuchter Böden, gesetzliche Abgaben, Zahlungen an Umweltberater, z. B. im Zusammenhang mit Umweltinformationen, der Zertifizierung oder dem Betrieb von Umweltschutzeinrichtungen.

Als Wert von fremdbezogenen Waren und Dienstleistungen gilt der Kaufpreis ohne abzugsfähige Mehrwertsteuer und sonstige in direktem Zusammenhang mit dem Umsatz stehende abzugsfähige Abgaben. Arbeitskosten umfassen Bruttolöhne und -gehälter, einschließlich aller vom Arbeitgeber abzuführenden Abgaben und des Arbeitgeberanteils an der Sozialversicherung, doch ohne Gemeinkosten. Ausgenommen sind:

für die Umwelt vorteilhafte Maßnahmen und Tätigkeiten, die auch unabhängig von Umweltschutzerwägungen durchgeführt worden wären, einschließlich Maßnahmen, die in erster Linie auf die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie die Produktionssicherheit abzielen;

Maßnahmen zur Verringerung der Umweltverschmutzung bei der Verwendung oder Verschrottung (umweltgerechte Anpassung der Produkte), außer wenn durch Umweltpolitik und -vorschriften die rechtliche Haftung des Herstellers erweitert wird, damit auch die bei der Verwendung der Produkte entstehende Umweltverschmutzung erfasst werden kann, oder um die Behandlung der Produkte zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, wenn sie zu Abfall werden;

Maßnahmen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und -einsparung (z. B. Wasserversorgung oder Maßnahmen zum Einsparen von Energie und Rohstoffen), sofern nicht der Umweltschutz der Hauptzweck ist: so z. B. wenn diese Maßnahmen der Umsetzung der nationalen oder internationalen Umweltschutzpolitik dienen und nicht aus Gründen der Kostensenkung durchgeführt werden;

Zahlungen von Steuern, Gebühren oder Abgaben durch die Meldeeinheit, welche nicht mit der Inanspruchnahme einer solchen Umweltdienstleistung im Zusammenhang stehen, die wegen der Auswirkungen der Betriebstätigkeit des Unternehmens auf die Umwelt erbracht wird, selbst wenn die jeweiligen Regierungsstellen diese Einnahmen für die Finanzierung von Umweltschutzaktivitäten vorgesehen haben (z. B. Umweltabgaben);

kalkulatorische Kostenposten, wie die Abschreibung von Umweltschutzeinrichtungen, Kapitalverlust auf Grund des zwangsweisen Austausches einer Anlage oder Gemeinkosten;

Einkommensverluste, Ausgleichsabgaben, Bußgelder, Geldstrafen u. Ä., die sich nicht auf eine Umweltschutzaktivität beziehen.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Die Definition der laufenden Ausgaben basiert auf dem Rechnungslegungssystem, welches das Unternehmen im Einklang mit dem EU-System für die Rechnungslegung in seiner Buchführung anwendet: d. h. laufende Ausgaben sind alle Ausgaben, die nicht aktiviert, sondern in der Gewinn- und Verlustrechnung berücksichtigt werden. Sie bilden die Summe aus dem Einkauf von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, Arbeitskosten, öffentlichen Gebühren und Abgaben, Ausgaben für externe Dienstleistungen sowie Miet- und Leasinggebühren für Umweltschutzaktivitäten.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Gesamtinvestitionen in den Umweltschutz ergeben sich aus der Summe der Variablen 21 11 0 und 21 12 0. Die Gesamtausgaben für den Umweltschutz berechnen sich aus der Summe der Variablen 21 11 0, 21 12 0 und 21 14 0. Teil von:

    13 11 0 Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt

    13 31 0 Personalaufwendungen.

Code:22 11 0
Bezeichnung:Gesamtaufwendungen für innerbetriebliche FuE

Definition

Forschung und experimentelle Entwicklung ist systematische, schöpferische Arbeit zur Erweiterung des Kenntnisstands einschließlich der Erkenntnisse über den Menschen, die Kultur und die Gesellschaft sowie deren Verwendung mit dem Ziel, neue Anwendungsmöglichkeiten zu finden. Bei den innerbetrieblichen Aufwendungen handelt es sich um sämtliche Aufwendungen für in der Einheit selbst durchgeführte Forschungs- und Entwicklungsarbeiten (FuE), unabhängig von der Herkunft der Mittel. FuE-Aufwand muß unterschieden werden von einer ganzen Reihe von Aufwendungen, die mit verwandten Aktivitäten in Zusammenhang stehen. Die folgenden Aufwendungen werden deshalb beim FuE-Aufwand nicht erfaßt:

Aufwendungen für Weiterbildung und Schulung,

Aufwendungen für andere wissenschaftliche und technische Aktivitäten (z. B. Informationsdienste, Erprobung und Vereinheitlichung, Durchführbarkeitsstudien usw.),

Aufwendungen für andere industrielle Aktivitäten (z. B. industrielle Innovationen usw.),

Aufwendungen, die nur Finanzaktivitäten betreffen (sonstige Verwaltungs- und andere Aufwendungen für unterstützende Tätigkeiten sind hier enthalten).

FuE-Aufwendungen werden zu den Herstellungskosten bewertet und umfassen sämtliche Betriebsaufwendungen einschließlich Arbeitskosten und Investitionsausgaben.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

In Abhängigkeit von den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften können Aufwendungen für Forschung und Entwicklung unter drei Posten verbucht werden: Zugänge an immateriellen Anlagewerten, Zugänge an Sachanlagen oder betriebliche Aufwendungen. Wenn die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine teilweise oder vollständige Aktivierung gestatten, werden die Aufwendungen unter den Zugängen an immateriellen Anlagewerten erfaßt, die in den Unternehmensabschlüssen unter der Rubrik Anlagevermögen/Immaterielle Anlagewerte: Forschungs- und Entwicklungskosten ausgewiesen sind. Erlauben die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nur eine teilweise oder überhaupt keine Aktivierung, so sind die laufenden Aufwendungen Bestandteil der Posten Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, sonstige externe Aufwendungen, Personalaufwand und sonstige betriebliche Aufwendungen, und die Investitionsausgaben werden unter den Zugängen an Sachanlagen erfaßt, die in den Unternehmensabschlüssen unter der Rubrik Anlagevermögen/Sachanlagen ausgewiesen sind.
Code:22 12 0
Bezeichnung:Gesamtzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger für FuE

Definition

Forschung und experimentelle Entwicklung ist systematische, schöpferische Arbeit zur Erweiterung des Kenntnisstands einschließlich der Erkenntnisse über den Menschen, die Kultur und die Gesellschaft sowie deren Verwendung mit dem Ziel, neue Anwendungsmöglichkeiten zu finden. Unter dieser Rubrik werden alle direkt mit Forschungs- und Entwicklungsarbeiten (FuE) befaßten Mitarbeiter sowie das direkte Dienstleistungen erbringende Personal, wie FuE-Manager, Verwaltungs- und Büroangestellte, erfaßt. Mitarbeiter, die indirekte Dienstleistungen erbringen, wie Kantinenpersonal und Betriebsschutzmitarbeiter, fallen nicht unter diese Position, auch wenn ihre Löhne und Gehälter als Gemeinkosten in die Aufwendungen eingehen. FuE-Mitarbeiter müssen unterschieden werden von Mitarbeitern, die sich mit verwandten Aktivitäten befassen. Die folgenden Kategorien werden deshalb bei den FuE-Mitarbeitern nicht erfaßt:

Lohn- und Gehaltsempfänger, die sich mit Weiterbildung und Schulung befassen,

Lohn- und Gehaltsempfänger, die sich mit anderen wissenschaftlichen und technischen Aktivitäten (z. B. Informationsdienste, Erprobung und Vereinheitlichung, Durchführbarkeitsstudien usw.) befassen,

Lohn- und Gehaltsempfänger, die sich mit anderen industriellen Aktivitäten (z. B. industrielle Innovationen usw.) befassen,

Lohn- und Gehaltsempfänger, die sich mit sonstigen Verwaltungs- und anderen unterstützenden Tätigkeiten befassen.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Die Gesamtzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger für FuE wird in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen. Sie ist Teil des Personalbestands, der im Anhang des Unternehmensabschlusses aufgeführt wird (Artikel 43 Absatz 9).

Verbindung zu anderen Variablen

Bestandteil der Zahl der Beschäftigten (16 11 0)
Code:23 11 0
Bezeichnung:Zahlungen an Unterauftragnehmer

Definition (für die Industrie — NACE Rev.1 Abschnitte C bis E)

Zahlungen an Unterauftragnehmer sind Zahlungen der Einheit an Dritte als Gegenleistung für Waren und industrielle Dienstleistungen, die im Rahmen einer wie folgt definierten Zulieferbeziehung bereitgestellt werden: Zwischen zwei Unternehmen besteht immer dann eine Zulieferbeziehung, wenn die Bedingungen A und B gleichzeitig erfüllt sind:
A.
Das als Abnehmer auftretende Unternehmen, der sogenannte Auftraggeber, ist insofern am Entwurf des Produkts beteiligt, als es dem als Lieferant auftretenden Unternehmen, dem sogenannten Auftragnehmer oder Zulieferer, alle oder einen Teil der technischen Spezifikationen für das in Auftrag gegebene Produkt vorgibt und/oder ihm das Ausgangsmaterial liefert.
B.
Das als Abnehmer auftretende Unternehmen verkauft das in Auftrag gegebene Produkt entweder als solches oder als Teil eines anderen Produkts und übernimmt die Gewährleistungspflicht für das Produkt.

Anmerkung:

Die alleinige Vorgabe einer Farbe, Größe oder Katalognummer ist keine technische Spezifikation. Die Fertigung nach Maß alleine bedeutet noch nicht, daß eine Zulieferbeziehung vorliegt.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Die Zahlungen an Unterauftragnehmer werden in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen. Sie sind Teil der Sonstigen externen Aufwendungen und der Sonstigen betrieblichen Aufwendungen.

Verbindung zu anderen Variablen

Teil der Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt (13 11 0).
Code:25 11 1
Bezeichnung:Wiederverkäufer: Einzelhändler

Definition

Unter diese Variable fällt der Umsatzanteil von Großhandelsunternehmen (Abteilung 51 der NACE Rev.1), der aus Geschäften mit Einzelhändlern entsteht. Dieser Anteil entspricht dem herkömmlichen Muster Erzeuger → Großhändler → Einzelhändler → Verbraucher. Es ist zu beachten, daß dieser Anteil auf der Grundlage des Umsatzes aus Handel (Ankauf und Wiederverkauf) (18 13 0) errechnet wird.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Der Posten Umsatzanteil mit Wiederverkäufern: Einzelhändler wird in den Unternehmensabschlüssen nicht gesondert aufgeführt. Er ist Bestandteil der Nettoumsatzerlöse.

Verbindung zu anderen Variablen

Teil des Umsatzes (12 11 0) Teil des Umsatzes aus Handel (Ankauf und Wiederverkauf) (18 13 0)

Anmerkung:

Zusammen mit den Variablen Umsatzanteil mit gewerblichen Kunden (25 11 2) und Endverbrauchern (25 11 3) bildet diese Variable eine vollständige Untergliederung des Umsatzes aus Handel (Ankauf und Wiederverkauf) (18 13 0).

Code:25 11 2
Bezeichnung:Gewerbliche Kunden (Großhändler, sonstige)

Definition

Unter diese Variable fällt der Umsatzanteil von Großhandelsunternehmen (Abteilung 51 der NACE Rev.1), der aus Geschäften mit gewerblichen Kunden (Unternehmen, Einrichtungen, Regierungsstellen usw.) und Großhändlern entsteht. Davon ausgenommen sind Wiederverkäufe an Einzelhändler und Endverbraucher. Die Großhändler können ein umfangreiches Vertriebsnetz bilden, in dem mehrere dem Endverbraucher vorgeschaltete Großhändler beteiligt sind. Es ist zu beachten, daß dieser Umsatzanteil auf der Grundlage des Umsatzes aus Handel (Ankauf und Wiederverkauf) (18 13 0) berechnet wird.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Der Posten Umsatzanteil mit gewerblichen Kunden wird in den Unternehmensabschlüssen nicht gesondert aufgeführt. Er ist Bestandteil der Nettoumsatzerlöse.

Verbindung zu anderen Variablen

Bestandteil des Umsatzes (12 11 0) Bestandteil des Umsatzes aus Handel (Ankauf und Wiederverkauf) (18 13 0)

Anmerkung:

Zusammen mit den Variablen Umsatzanteil mit Einzelhändlern (25 11 1) und Endverbrauchern (25 11 3) bildet diese Variable eine vollständige Untergliederung des Umsatzes aus Handel (Ankauf und Wiederverkauf) (18 13 0).

Code:25 11 3
Bezeichnung:Endverbraucher (Einzelhandel)

Definition

Unter diese Variable fällt der Umsatzanteil von Großhandelsunternehmen (Abteilung 51 der NACE Rev.1), der aus Geschäften mit Endverbrauchern entsteht, d. h. aus einer Nebentätigkeit des Großhändlers, in der er als Einzelhändler auftritt. Es ist zu beachten, daß dieser Umsatzanteil auf der Grundlage des Umsatzes aus Handel (Ankauf und Wiederverkauf) (18 13 0) berechnet wird.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Der Posten Umsatzanteil mit Endverbrauchern wird in den Unternehmensabschlüssen nicht gesondert aufgeführt. Er ist Bestandteil der Nettoumsatzerlöse.

Verbindung zu anderen Variablen

Bestandteil des Umsatzes (12 11 0) Bestandteil des Umsatzes aus Handel (Ankauf und Wiederverkauf) (18 13 0)

Anmerkung:

Zusammen mit den Variablen Umsatzanteil mit Einzelhändlern (25 11 1) und gewerblichen Kunden (25 11 2) bildet diese Variable eine erschöpfende Untergliederung des Umsatzes aus Handel (Ankauf und Wiederverkauf) (18 13 0).

Code:25 21 1
Bezeichnung:Großhändler, Einkaufsvereinigungen

Definition

Mit dieser Variablen wird zum einen das Bezugsnetz des Einzelhandels beschrieben, zum anderen ermöglicht sie dem Einzelhändler die näherungsweise Angabe der Direktkäufe von Großhändlern und durch Einkaufsvereinigungen. Es ist zu beachten, daß dieser Anteil der Käufe auf der Grundlage der Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand (13 12 0) berechnet wird.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Der Posten Anteil der Käufe von Großhändlern, Einkaufsvereinigungen wird in den Unternehmensabschlüssen nicht gesondert ausgewiesen. Er fällt unter Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Sonstige externe Aufwendungen und Sonstige betriebliche Aufwendungen.

Verbindung zu anderen Variablen

Bestandteil der Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt (13 11 0) Bestandteil der Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand (13 12 0). Es ist zu beachten, daß die Posten Anteil der Käufe von Großhändlern, Einkaufsvereinigungen (25 21 1) und Erzeugern (25 21 2) nicht unbedingt den Käufen von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand entsprechen. Die ersten beiden Variablen umfassen beispielsweise Käufe von Einzelhändlern und Käufe gebrauchter Waren von gewerblichen/privaten Nutzern nicht.
Code:25 21 2
Bezeichnung:Erzeuger

Definition

Mit dieser Variablen wird, wie mit 25 21 1, das Bezugsnetz des Einzelhandels beschrieben. Sie ermöglicht dem Einzelhändler die näherungsweise Angabe der Direktkäufe vom Erzeuger. Es ist zu beachten, daß dieser Anteil auf der Grundlage der Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand (13 12 0) berechnet wird.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Der Posten Anteil der Käufe von Erzeugern wird in den Unternehmensabschlüssen nicht gesondert ausgewiesen. Er fällt unter Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Sonstige externe Aufwendungen und Sonstige betriebliche Aufwendungen.

Verbindung zu anderen Variablen

Bestandteil der Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt (13 11 0) Bestandteil der Käufe von Waren und Dienstleistungen zu Wiederverkauf in unverändertem Zustand (13 12 0). Es ist zu beachten, daß die Posten Anteil der Käufe von Großhändlern, Einkaufsvereinigungen (25 21 1) und Erzeugern (25 21 2) nicht unbedingt den Käufen von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand (13 12 0) entsprechen. Die ersten beiden Variablen umfassen beispielsweise Käufe von Einzelhändlern und Käufe gebrauchter Waren von gewerblichen/privaten Nutzern nicht.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 1.

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