Präambel VO (EG) 98/2702

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 über die strukturelle Unternehmensstatistik(1), insbesondere auf Artikel 12 Ziffer viii),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 wurde ein gemeinsamer Rahmen für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über die Struktur, die Tätigkeit, die Wettbewerbsfähigkeit und die Leistungen der Unternehmen in der Gemeinschaft geschaffen.

Es muß festgelegt werden, in welchem technischen Format die strukturellen Unternehmensstatistiken übermittelt werden.

Die vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Auffassung des Ausschusses für das Statistische Programm überein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 14 vom 17.1.1997, S. 1.

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