Präambel VO (EG) 98/2808

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro(1), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EG) Nr. 2799/98 enthält die neue agromonetäre Regelung für die Zeit nach der Einführung des Euro. Es hat sich gezeigt, daß die Verordnung (EWG) Nr. 1068/93 der Kommission vom 30. April 1993 mit Durchführungsvorschriften für die Bestimmung und Anwendung der im Agrarsektor verwendeten Umrechnungskurse(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) 961/98(3), und die Verordnung (EG) Nr. 805/97 der Kommission vom 2. Mai 1997 mit Durchführungsbestimmungen zu Ausgleichsbeihilfen bei spürbaren Aufwertungen(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1425/98(5), umfassend geändert werden müssen, um sie mit der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 in Einklang zu bringen. Um die Durchführung der neuen agromonetären Regelung zu erleichtern, empfiehlt es sich, diese Verordnungen aufzuheben und die relevanten Bestimmungen in eine neue Verordnung aufzunehmen.

Es ist erforderlich, auf der Grundlage der in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 genannten Kriterien die maßgeblichen Tatbestände für die Wechselkurse zu bestimmen, die unbeschadet der gegebenenfalls in der Regelung für die betreffenden Sektoren vorgesehenen Präzisierungen oder Ausnahmen anzuwenden sind.

Für alle im Handelsverkehr geltenden Preise oder Beträge stellt die Annahme der Einfuhr- bzw. der Ausfuhranmeldung einen geeigneten maßgeblichen Tatbestand dar. Für die Preise und die davon abhängigen Beträge gilt das wirtschaftliche Ziel im Fall von Ankaufs- oder Verkaufsgeschäften mit der Bezahlung bzw. der Übernahme des Erzeugnisses und im Fall von Marktrücknahmen durch Erzeugerorganisationen mit dem ersten Tag des Monats als erreicht, in dem die Rücknahme erfolgt. In bezug auf die gewährten mengenbezogenen Beihilfen für Erzeugnisse mit besonderem Verwendungszweck wie Verarbeitung, Haltbarmachung, Abfüllung oder Verbrauch ist das wirtschaftliche Ziel an dem Tag erreicht, an dem das Erzeugnis von dem betreffenden Marktbeteiligten übernommen wird und gegebenenfalls die jeweilige besondere Verwendung sichergestellt ist. Hinsichtlich der Beihilfen für die private Lagerhaltung sind die Erzeugnisse ab dem Tag, ab dem die betreffende Beihilfe gezahlt wird, nicht mehr am Markt verfügbar.

Für die gewährten hektarbezogenen Beihilfen ist das wirtschaftliche Ziel zum Zeitpunkt der Ernte erreicht, die im Durchschnitt der Mitgliedstaaten zu Beginn des Wirtschaftsjahrs für das betreffende Erzeugnis erfolgt. Für die Strukturbeihilfen ist der 1. Januar als Tag des Eintretens des maßgeblichen Tatbestands festzulegen.

Für die Beträge, die nicht von den Marktpreisen der landwirtschaftlichen Erzeugnisse abhängen, kann der maßgebliche Tatbestand ein Datum sein, das abhängig von dem Zeitraum bestimmt wird, in dem das Geschäft abgewickelt wird. Hierzu ist zu präzisieren, daß der maßgebliche Tatbestand für die Notierung von Preisen oder Angeboten am Markt der Tag ist, ab dem diese Preise oder Angebote gelten. Für Vorschüsse und Sicherheiten muß der Wechselkurs in der Nähe des Kurses liegen, der für die betreffenden Preise und Beträge gilt, sofern dieser zum Zeitpunkt der Zahlung der Vorschüsse bzw. der Leistung der Sicherheiten bekannt ist.

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 können die Mitgliedstaaten den Landwirten, die von den Folgen einer spürbaren Aufwertung oder einer tatsächlichen Verringerung der direkten Beihilfen betroffen sind, eine Ausgleichsbeihilfe gewähren. In der genannten Verordnung sind einige Bedingungen bezüglich der Gewährung und der zeitlichen Staffelung der Ausgleichsbeihilfe sowie die Methode zur Bestimmung des Höchstbetrags festgelegt, der von einem Mitgliedstaat gewährt werden darf. Die Ausgleichsbeihilfe wird teilweise aus dem Haushalt der Gemeinschaft finanziert.

Der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs, der zur Umrechnung der in Euro ausgedruckten Beträge in die Landeswährung der Mitgliedstaaten verwendet wird, ist festzulegen. Zur Erleichterung der Finanzverwaltung ist die Zahlung mehrerer Jahrestranchen der Ausgleichsbeihilfe im Laufe ein und desselben Haushaltsjahrs zu vermeiden. In Anbetracht der internationalen Verpflichtungen der Europäischen Gemeinschaft und im Interesse der Transparenz der Verwaltung sollten Verfahren festgelegt werden, die die Mitgliedstaaten, die eine Ausgleichsbeihilfe gewähren wollen, einhalten müssen.

Die Ausgleichsbeihilfe muß, soll sie ihren Zweck erfüllen, innerhalb einer bestimmten Frist und in einer Höhe, die den betreffenden Einkommensverlust nicht übersteigt, direkt an die Begünstigten, d. h. im Prinzip an die Landwirte, gezahlt werden. In bestimmten Fällen können jedoch vereinfachte Gewährungsverfahren angewandt werden, um einen übermäßigen Verwaltungsaufwand aufgrund der Zahlung vieler kleiner Beträge an eine Vielzahl von Begünstigten zu vermeiden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(2)

ABl. L 108 vom 1. 5. 1993, S. 106.

(3)

ABl. L 135 vom 8. 5. 1998, S. 5.

(4)

ABl. L 115 vom 3. 5. 1997, S. 13.

(5)

ABl. L 190 vom 4. 7. 1998, S. 16.

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