ANHANG III VO (EG) 98/2848
MINDESTQUALITÄTSANFORDERUNGEN
Prämienfähig im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 ist Tabak von gesunder, handelsüblicher Qualität und sortentypischen Eigenschaften, der keines der folgenden Merkmale aufweist:
- a)
- Stücke von Blättern,
- b)
- durch Hagel sehr zerstörte Blätter,
- c)
- Blätter mit erheblichen Beschädigungen, deren Oberfläche zu mehr als einem Drittel verletzt ist,
- d)
- Blätter, die auf mehr als 25 % der Oberfläche durch Krankheiten oder den Einfluss von Insekten angegriffen sind,
- e)
- Blätter mit Rückständen von Pflanzenschutzmitteln,
- f)
- unreife oder völlig grüne Blätter,
- g)
- frostgeschädigte Blätter,
- h)
- verschimmelte oder verfaulte Blätter,
- i)
- Blätter mit nicht getrockneten, feuchten oder durch Fäule angegriffenen Adern oder mit schwammigen oder nicht verringerten Adern,
- j)
- Geiz und Nachtabak,
- k)
- Blätter mit einem für die betreffende Sorte fremdartigen Geruch,
- l)
- Blätter mit anhaftender Erde,
- m)
- Blätter, deren Feuchtigkeitsgehalt die in Anhang IV festgelegten Toleranzgrenzen übersteigt.
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