ANHANG III VO (EG) 98/2848

MINDESTQUALITÄTSANFORDERUNGEN

Prämienfähig im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 ist Tabak von gesunder, handelsüblicher Qualität und sortentypischen Eigenschaften, der keines der folgenden Merkmale aufweist:

a)
Stücke von Blättern,
b)
durch Hagel sehr zerstörte Blätter,
c)
Blätter mit erheblichen Beschädigungen, deren Oberfläche zu mehr als einem Drittel verletzt ist,
d)
Blätter, die auf mehr als 25 % der Oberfläche durch Krankheiten oder den Einfluss von Insekten angegriffen sind,
e)
Blätter mit Rückständen von Pflanzenschutzmitteln,
f)
unreife oder völlig grüne Blätter,
g)
frostgeschädigte Blätter,
h)
verschimmelte oder verfaulte Blätter,
i)
Blätter mit nicht getrockneten, feuchten oder durch Fäule angegriffenen Adern oder mit schwammigen oder nicht verringerten Adern,
j)
Geiz und Nachtabak,
k)
Blätter mit einem für die betreffende Sorte fremdartigen Geruch,
l)
Blätter mit anhaftender Erde,
m)
Blätter, deren Feuchtigkeitsgehalt die in Anhang IV festgelegten Toleranzgrenzen übersteigt.

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