Präambel VO (EG) 98/327
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluß der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL(1), insbesondere auf Artikel 1,
gestützt auf den Beschluß 96/317/EG des Rates vom 13. Mai 1996 über den Abschluß der Ergebnisse der Konsultationen mit Thailand gemäß Artikel XXIII des GATT(2), insbesondere auf Artikel 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Im Rahmen der nach dem Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Gemeinschaft geführten Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT war ein Übereinkommen erzielt worden, ab 1. Januar 1996 ein jährliches Einfuhrkontingent von 63000 Tonnen für halbgeschliffenen oder vollständig geschliffenen Reis des KN-Codes 100630 zum Zollsatz Null und ein Kontingent von 20000 Tonnen für geschälten Reis des KN-Codes 100620 zum festen Zollsatz von 88 ECU/t zu eröffnen. Diese Kontingente sind in die Liste betreffend die Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel II Absatz 1 Buchstabe a) des GATT 1994 aufgenommen worden. Während der Verhandlungen wurde mit den Vereinigten Staaten vereinbart, daß weitere Konsultationen über die Durchführung der vereinbarten Kontingente stattfinden sollten. Diese Konsultationen sind noch nicht abgeschlossen. Einfuhren aus den Vereinigten Staaten im Rahmen der Zollkontingente für Reis sollten erst nach Abschluß der Konsultationen vorgesehen werden.
Im Rahmen der Konsultationen mit Thailand gemäß Artikel XXIII des GATT war vereinbart worden, ein Jahreskontingent von 80000 Tonnen Bruchreis des KN-Codes 10064000 mit einer Ermäßigung des Einfuhrzolls um 28 ECU/t zu eröffnen.
Gemäß den vorgenannten Verpflichtungen müssen die herkömmlichen Lieferanten bei der Verwaltung dieser Kontingente berücksichtigt werden.
Um zu vermeiden, daß Einfuhren im Rahmen dieser Kontingente zu Störungen des normalen Absatzes von Reis aus der Gemeinschaftserzeugung führen, sind sie so auf das Jahr zu verteilen, daß sie vom Gemeinschaftsmarkt besser absorbiert werden können.
Um eine ordnungsgemäße Verwaltung der vorgenannten Kontingente sicherzustellen und insbesondere zu gewährleisten, daß die festgesetzten Mengen nicht überschritten werden, sind besondere Bestimmungen für die Antragstellung und die Lizenzerteilung zu erlassen. Diese Bestimmungen ergänzen die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1404/97(4), oder weichen von ihnen ab.
Es ist klarzustellen, daß die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 der Kommission vom 23. Mai 1995 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 932/97(6), im Rahmen der vorliegenden Verordnung Anwendung finden.
Die Kommission hat am 5. Juli 1996 Maßnahmen zur Eröffnung und Verwaltung dieser Zollkontingente angenommen, die mit der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide nicht übereinstimmten. Die Kommission stellte ihre Anwendung zurück und teilte sie dem Rat mit. Dieser hat gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 923/96 der Kommission(8), innerhalb eines Monats einen anderslautenden Beschluß gefaßt. Dieser Beschluß betrifft die Überwachung der traditionellen Handelsströme nach der Gemeinschaft durch die Kommission, insbesondere hinsichtlich der Einfuhr von Kleinpackungen, sowie das mögliche Risiko von Quersubventionen. Die vom Rat in seiner Verordnung (EG) Nr. 1522/96 vom 24. Juli 1996 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis(9), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 112/97 der Kommission(10), eingeführten Bestimmungen sind daher zu übernehmen.
Im Rahmen der Konsultationen mit Thailand gemäß Artikel XXIII des GATT wurde vereinbart, einige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1522/96 anzupassen, insbesondere diejenigen über die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen und über die Verteilung der Kontingentsmengen für geschliffenen Reis und für Bruchreis. Um dem Ergebnis dieser Konsultationen Rechnung zu tragen, ist die Tranche für den Monat Januar 1998 für halbgeschliffenen und vollständig geschliffenen Reis mit Ursprung in Thailand sowie für Bruchreis aus allen Ländern durch eine zusätzliche Tranche zu ergänzen, die ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung eröffnet wird.
Im Interesse der Vereinfachung und Klarheit ist die Verordnung (EG) Nr. 1522/96 aufzuheben und durch die vorliegende Verordnung zu ersetzen.
Der Verwaltungsausschuß für Getreide hat innerhalb der von seinem Vorsitzenden festgesetzten Frist nicht Stellung genommen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 146 vom 20. 6. 1996, S. 1.
- (2)
ABl. L 122 vom 22. 5. 1996, S. 15.
- (3)
ABl. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.
- (4)
ABl. L 194 vom 23. 7. 1997, S. 5.
- (5)
ABl. L 117 vom 24. 5. 1995, S. 2.
- (6)
ABl. L 135 vom 27. 5. 1997, S. 2.
- (7)
ABl. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21.
- (8)
ABl. L 126 vom 24. 5. 1996, S. 37.
- (9)
ABl. L 190 vom 31. 7. 1996, S. 1.
- (10)
ABl. L 20 vom 23. 1. 1997, S. 23.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.