ANHANG VO (EG) 98/447

FORMBLATT CO ZUR ANMELDUNG EINES ZUSAMMENSCHLUSSES GEMÄSS DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 DES RATES

EINLEITUNG

A.
Der Zweck dieses Formblattes

In diesem Formblatt sind die Angaben aufgeführt, die von dem/den Unternehmen bei der Anmeldung eines Zusammenschlusses von gemeinschaftsweiter Bedeutung zu unterbreiten sind. Die Begriffe „Zusammenschluß” und „gemeinschaftsweite Bedeutung” sind in Artikel 3 bzw. Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 (im folgenden Fusionskontrollverordnung) definiert. Zu beachten sind hierbei die Fusionskontrollverordnung, die Verordnung (EG) Nr. 447/98 der Kommission (Durchführungsverordnung) und die einschlägigen Bestimmungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen)(1). Die Erfahrung hat gezeigt, daß Zusammenkünfte vor der Anmeldung sowohl für den/die Anmelder als auch für die Kommission äußerst wertvoll sind, um den genauen Umfang der in der Anmeldung zu machenden Angaben zu bestimmen; sie werden in den meisten Fällen eine spürbare Verringerung dieser Angaben zur Folge haben. Deshalb sollten die Anmelder bei der Kommission nachfragen, ob die Möglichkeit besteht, von der Verpflichtung zur Vorlage bestimmter Angaben befreit zu werden (siehe Abschnitt B Buchstabe g) zur Möglichkeit einer solchen Befreiung).

B.
Das Erfordernis einer richtigen und vollständigen Anmeldung

Sämtliche nach diesem Formblatt zu unterbreitenden Angaben müssen richtig und vollständig sein. Die Angaben sind in den einschlägigen Abschnitten des Formblatts zu machen. Anlagen zu diesem Formblatt dürfen lediglich der Ergänzung der im Formblatt gemachten Angaben dienen. Hierbei ist folgendes zu bedenken:
a)
Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung und Artikel 4 Absätze 2 und 4 der Durchführungsverordnung beginnen die Fristen der Fusionskontrollverordnung nicht zu laufen, bevor die Kommission alle mit der Anmeldung zu übermittelnden Angaben erhalten hat. Auf diese Weise soll gewährleistet werden, daß die Kommission das angemeldete Zusammenschlußvorhaben innerhalb der in der Fusionskontrollverordnung vorgesehenen strengen Fristen würdigen kann.
b)
Die Anmelder sollten bei der Vorbereitung ihrer Anmeldung daruf achten, daß Namen und andere Angaben, insbesondere Faxnummern, die der Kommission mitgeteilt werden, richtig, sachdienlich und aktuell sind.
c)
Unrichtige oder entstellte Angaben in der Anmeldung werden als unvollständige Angaben angesehen (Artikel 4 Absatz 4 Durchführungsverordnung).
d)
Ist eine Anmeldung unvollständig, so wird die Kommission die Anmelder oder ihre Vertreter hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis setzen. Die Anmeldung wird erst an dem Tag wirksam, an dem die vollständigen und genauen Angaben bei der Kommission eingegangen sind (Artikel 10 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung, Artikel 4 Absätze 2 und 4 der Durchführungsverordnung).
e)
Gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung kann die Kommission bei vorsätzlich oder fahrlässig unterbreiteten unrichtigen oder entstellten Angaben Geldbußen gegen die Anmelder bzw. die verantwortlichen Beteiligten von bis zu 50000 ECU festsetzen. Außerdem kann siegemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a) und Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe a) der Fusionskontrollverordnung ihre Entscheidung über die Vereinbarkeit eines angemeldeten Zusammenschlußvorhabens widerrufen, wenn diese auf unrichtigen Angaben beruht, die von einem der beteiligten Unternehmen stammen.
f)
Sie können beantragen, daß die Kommission trotz fehlender, in diesem Formblatt verlangter Angaben die Anmeldung als vollständig anerkennt, wenn Ihnen diese Angaben oder Teile davon nicht zugänglich sind (z. B. Informationen über das zu übernehmende Unternehmen bei einer angefochtenen Übernahme).

Die Kommission wird einen solchen Antrag prüfen, sofern Sie das Fehlen der besagten Angaben begründen, für die fehlenden Angaben nach bestem Wissen Schätzungen machen und die Quellen dafür angeben. Außerdem ist nach Möglichkeit anzugeben, wo die Kommission die fehlenden Angaben einholen kann.

g)
Sie können beantragen, daß die Kommission trotz fehlender, in diesem Formblatt verlangter Angaben die Anmeldung als vollständig anerkennt, sofern bestimmte in diesem Formblatt für eine vollständige Anmeldung oder deren Kurzform verlangte Angaben Ihrer Auffassung nach für die Untersuchung der Kommission nicht erforderlich sein sollten.

Die Kommission wird einen solchen Antrag prüfen, sofern Sie begründen, warum die besagten Angaben für die Untersuchung des angemeldeten Zusammenschlußvorhabens durch die Kommission nicht relevant und erforderlich sind. Sie können diese Gründe in den Gesprächen mit der Kommission vor der Anmeldung und/oder in Ihrer Anmeldung darlegen und beantragen, die Kommission möge Ihnen die Vorlage vollständiger Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung erlassen.

C.
Anmeldung in Kurzform

a)
Bei Gemeinschaftsunternehmen (GU) mit keinen oder geringen gegenwärtigen oder zukünftigen Tätigkeiten im Gebiet des EWR wird die Kommission eine Anmeldung in Kurzform zulassen. Dies ist der Fall, wenn die gemeinsame Kontrolle von zwei oder mehr Unternehmen erworben wird und:

i)
der EWR-Umsatz(2) des GU und/oder der Umsatz der beigesteuerten Tätigkeiten(3) weniger als 100 Mio. ECU beträgt und
ii)
der Gesamtwert der in das GU eingebrachten Vermögenswerte(4) im EWR-Gebiet weniger als 100 Mio. ECU beträgt(5).

b)
Sind Sie der Auffassung, daß das anzumeldende Vorhaben diese Voraussetzungen erfüllt, können Sie dies in Ihrer Anmeldung darlegen und beantragen, die Kommission möge gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung von der Verpflichtung zur Vorlage einer vollständigen Anmeldung befreien und eine Anmeldung in Kurzform zulassen.
c)
Eine Anmeldung in Kurzform erlaubt es den Anmeldern, die vorzulegenden Angaben auf folgende Abschnitte und Fragen zu beschränken:

Abschnitt 1;

Abschnitt 2 mit Ausnahme der Fragen unter 2.1(a), b) und d)), 2.3.4 und 2.3.5;

Abschnitt 3, nur die Frage unter 3.1 und 3.2 a);

Abschnitt 5, nur die Fragen unter 5.1 und 5.3;

Abschnitt 6;

Abschnitt 10;

Abschnitt 11 (auf Wunsch der Anmelder) und

Abschnitt 12.

Nennen Sie die fünf größten unabhängigen Abnehmer, die fünf größten unabhängigen Lieferanten und die fünf größten Wettbewerber in den Märkten, in denen das Gemeinschaftsunternehmen tätig ist. Nennen Sie Namen, Adresse, Telefonnummer, Faxnummer und der zuständigen Kontaktpersonen bei jedem der genannten Abnehmer, Lieferanten und Wettbewerber.

d)
Geben Sie in bezug auf die betroffenen Märkte des GU gemäß der Definition in Abschnitt 6 für das EWR-Gebiet, für die Gemeinschaft insgesamt und für jeden Mitgliedstaat sowie EFTA-Staat und, falls nach Auffassung der Anmelder abweichend, für den geographisch relevanten Markt Umsatzwert und -volumen sowie die Marktanteile für das Jahr vor dem Zusammenschluß an.
e)
Die Kommission kann eine vollständige oder gegebenenfalls teilweise Anmeldung nach dem Formblatt CO anfordern, wenn:

das angemeldete Vorhaben nicht die Schwellenwerte für eine Anmeldung in Kurzform erreicht, oder

dies erforderlich ist, um eine eingehende Untersuchung möglicher Wettbewerbsprobleme durchführen zu können.

In derartigen Fällen kann die Anmeldung als in einem wesentlichen Gesichtspunkt unvollständig im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsverordnung angesehen werden. Die Kommission unterrichtet die anmeldenden Unternehmen oder ihre Vertreter hiervon unverzüglich schriftlich und setzt ihnen eine Frist für die Vorlage einer vollständigen oder gegebenenfalls teilweisen Anmeldung. Die Anmeldung wird erst dann wirksam, wenn sämtliche erforderlichen Angaben eingegangen sind.

D.
Wer anmelden muß

Im Falle eines Zusammenschlusses im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) Fusionskontrollverordnung oder der Begründung einer gemeinsamen Kontrolle an einem Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung ist die Anmeldung von allen an dem Zusammenschluß beteiligten bzw. von den die gemeinsame Kontrolle erwerbenden Unternehmen gemeinsam vorzunehmen. Bei dem Erwerb einer die Kontrolle an einem anderen Unternehmen begründenden Beteiligung ist die Anmeldung von dem Erwerber vorzunehmen. Bei einem öffentlichen Übernahmeangebot ist die Anmeldung vom Bieter vorzunehmen. Jeder Anmelder haftet für die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben.

E.
Wie anzumelden ist

Die Anmeldung ist in einer der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft vorzunehmen. Diese Sprache ist dann für alle Anmelder die Verfahrenssprache. Erfolgt die Anmeldung gemäß Artikel 12 des Protokolls 24 zum EWR-Abkommen in einer der Amtssprachen eines EFTA-Staates, die keine Amtssprache der Gemeinschaft ist, so ist der Anmeldung eine Übersetzung in eine der Amtssprachen der Gemeinschaft beizufügen. Die nach diesem Formblatt verlangten Angaben sind gemäß den entsprechenden Abschnitten und Absätzen des Formblatts zu numerieren, die Erklärung nach Abschnitt 12 ist zu unterzeichnen und die Unterlagen sind beizufügen. Die Unterlagen sind in der Originalsprache vorzulegen. Handelt es sich hierbei nicht um eine Amtssprache der Gemeinschaft, so sind die betreffenden Unterlagen in die Verfahrenssprache zu übersetzen (Artikel 2 Absatz 4 der Durchführungsverordnung). Beigefügte Unterlagen können Originale oder Abschriften sein. In letzterem Fall hat der Anmelder ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu bestätigen. Das Formblatt CO ist zusammen mit allen Unterlagen im Original und in 33facher Ausfertigung vorzulegen. Die Anmeldung muß der Kommission an Arbeitstagen im Sinne von Artikel 23 der Durchführungsverordnung zugehen. Um die Registrierung am selben Tage zu gewährleisten, muß die Anmeldung montags bis donnerstags vor 17.00 Uhr, freitags vor 16.00 Uhr, unter folgender Anschrift eingehen:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Generaldirektion für Wettbewerb (GD IV)

Task Force Fusionskontrolle

Avenue de Cortenberg/Kortenberglaan 150

B-1049 BRÜSSEL

F.
Vertraulichkeit

Artikel 214 des Vertrages und Artikel 17 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung sowie die einschlägigen Bestimmungen des EWR-Abkommens(6) verpflichten die Kommission, die Mitgliedstaaten, die EFTA-Überwachungsbehörde und die EFTA-Staaten sowie ihre Beamten und sonstigen Bediensteten, Kenntnisse nicht preiszugeben, die sie bei Anwendung der Verordnung erlangt haben und die unter das Berufsgeheimnis fallen. Dieser Grundsatz gilt auch für den Schutz der Vertraulichkeit unter den Anmeldern. Sollten Sie der Auffassung sein, daß Ihre Interessen gefährdet würden, wenn die von Ihnen verlangten Angaben veröffentlicht oder an andere weitergegeben würden, so reichen Sie die betreffenden Angaben in einer getrennten Anlage ein mit dem deutlichen Vermerk „Geschäftsgeheimnis” auf jeder Seite. Geben Sie gleichzeitig an, warum diese Angaben nicht weitergegeben oder veröffentlicht werden sollten. Bei einer Fusion oder einem gemeinsamen Erwerb oder in anderen Fällen, in denen die Anmeldung von mehr als einem Beteiligten vorgenommen wird, können Geschäftsgeheimnisse enthaltende Unterlagen gesondert als Anlage mit entsprechendem Vermerk in der Anmeldung eingereicht werden. Sämtliche Anlagen müssen der Anmeldung beigefügt sein, damit sie als vollständig angesehen werden kann.

G.
Begriffsbestimmungen und Hinweise

Anmelder: Wenn eine Anmeldung nur von einem der an einem Zusammenschlußvorhaben beteiligten Unternehmen vorgenommen wird, bezieht sich der Begriff „Anmelder” nur auf das Unternehmen, welches die Anmeldung tatsächlich unterbreitet. Beteiligte Unternehmen oder Beteiligte: Dieser Begriff bezieht sich sowohl auf die erwerbenden als auch die zu erwerbenden oder die sich zusammenschließenden Unternehmen einschließlich der Unternehmen, an denen eine die Kontrolle begründende Beteiligung erworben oder in bezug auf die ein öffentliches Übernahmeangebot abgegeben wird. Wenn nicht anders angegeben, schließen die Begriffe „Anmelder” und „beteiligte Unternehmen” alle Unternehmen ein, die demselben Konzern wie die „Beteiligten” angehören. Betroffene Märkte: Nach Abschnitt 6 dieses Formblatts haben die anmeldenden Unternehmen die relevanten Produktmärkte zu definieren und anzugeben, welche dieser relevanten Märkte von dem angemeldeten Vorhaben voraussichtlich betroffen sein werden. Diese Definition der betroffenen Märkte dient als Grundlage für die Beantwortung einer Reihe weiterer Fragen in diesem Formblatt. Die von den anmeldenden Unternehmen definierten Märkte gelten für die Zwecke dieses Formblatts als die betroffenen Märkte. Hierbei kann es sich sowohl um Produkt- als auch um Dienstleistungsmärkte handeln. Jahr: „Jahr” im Sinne dieses Formblatts bedeutet, wenn nicht anders angegeben, Kalenderjahr. Alle nach diesem Formblatt vorzulegenden Angaben beziehen sich, wenn nicht anders angegeben, auf das dem Jahr der Anmeldung vorausgehende Jahr. Die Wertangaben nach den Abschnitten 2.3 — 2.5 sind in Ecu zum durchschnittlichen Umrechnungskurs in den betreffenden Jahren oder dem betreffenden Zeitraum zu machen. Alle Verweise in diesem Formblatt beziehen sich, wenn nicht anders angegeben, auf die entsprechenden Artikel der Fusionskontrollverordnung.

ABSCHNITT 1

1.1.
Angaben zu dem/den Anmelder/n

Geben Sie folgendes an:

1.1.1. Name und Anschrift des Unternehmens

1.1.2. Art der Geschäftstätigkeit

1.1.3. Name, Anschrift, Telefon-, Telefax- und/oder Telexnummer und Stellung der Kontaktperson in dem Unternehmen.

1.2.
Angaben zu den anderen am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen(7)

Geben Sie für jeden Beteiligten (den/die Anmelder ausgenommen) folgendes an:

1.2.1. Name und Anschrift des Unternehmens

1.2.2. Art der Geschäftstätigkeiten

1.2.3. Name, Anschrift, Telefon-, Telefax- und/oder Telexnummer und Stellung der Kontaktperson in dem Unternehmen.

1.3.
Anschrift für den Briefverkehr

Geben Sie eine Anschrift an (gegebenenfalls in Brüssel), an die sämtliche Mitteilungen und Unterlagen zu übermitteln sind.

1.4.
Bestellung der Vertreter

Anmeldungen, die von Vertretern der Unternehmen unterzeichnet worden sind, ist eine schriftliche Vollmacht über die Vertretungsbefugnis beizufügen. Wurde im Falle einer gemeinsamen Anmeldung ein gemeinsamer Vertreter bestellt? Wenn ja, geben Sie die unter den Abschnitten 1.4.1 bis 1.4.4 erbetenen Einzelheiten an. Wenn nein, geben Sie die einzelnen Vertreter der am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen und jeweils das von ihnen vertretene Unternehmen an:

1.4.1. Name der Vertreters

1.4.2. Anschrift des Vertreters

1.4.3. Name der Kontaktperson (und Anschrift, falls abweichend von 1.4.2)

1.4.4. Telefon-, Telefax- und/oder Telexnummer.

ABSCHNITT 2

2.1.
Beschreiben Sie kurz die Art des angemeldeten Zusammenschlusses und geben Sie folgendes an:

a)
ob es sich um eine Fusion im rechtlichen Sinne, den Erwerb der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle, ein Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung, einen Vertrag oder einen anderen Vorgang handelt, der die mittelbare oder unmittelbare Kontrolle im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung bewirkt;
b)
ob sämtliche oder nur einige der Unternehmen an dem Zusammenschluß beteiligt sind;
c)
erläutern Sie kurz die wirtschaftliche und finanzielle Struktur des Zusammenschlusses;
d)
ob ein öffentliches Angebot eines der Beteiligten zum Erwerb der Anteile eines anderen Beteiligten die Zustimmung der Aufsichtsorgane der Geschäftsleitung oder eines anderen zur Vertretung berechtigten Organs des erstgenannten Beteiligten hat;
e)
den vorgesehenen oder erwarteten Zeitpunkt wesentlicher Schritte, die zur Vollendung des Zusammenschlusses führen sollen;
f)
die nach Vollendung des Zusammenschlusses vorgesehene Eigentumsstruktur und Ausgestaltung der Kontrolle;
g)
Art und Umfang der finanziellen oder sonstigen Hilfen, die die Beteiligten aus welchen Quellen (einschließlich öffentlicher Stellen) erhalten haben.

2.2.
Geben Sie an, welche Wirtschaftszweige von dem Zusammenschluß betroffen sind.

2.3.
Machen Sie für jedes an dem Zusammenschluß beteiligte Unternehmen(8) folgende Angaben(9) für das letzte Geschäftsjahr:

2.3.1. weltweiter Gesamtumsatz;

2.3.2. gemeinschaftsweiter Gesamtumsatz;

2.3.3. EFTA-weiter Gesamtumsatz;

2.3.4. Gesamtumsatz in jedem Mitgliedstaat;

2.3.5. Gesamtumsatz in jedem EFTA-Staat;

2.3.6. Mitgliedstaat, in dem mehr als zwei Drittel des gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes erzielt werden(10);

2.3.7. EFTA-Staat, in dem mehr als zwei Drittel des EFTA-weiten Gesamtumsatzes erzielt werden,

2.4.
Wenn der Zusammenschluß die in Artikel 1 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung festgelegten Schwellen nicht erreicht, so machen Sie im Hinblick auf Artikel 1 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung folgende Angaben zum vorangegangenen Geschäftsjahr:

2.4.1. Nennen Sie die Mitgliedstaaten, in denen der Gesamtumsatz aller beteiligten Unternehmen jeweils 100 Mio. ECU übersteigt;

2.4.2. nennen Sie die Mitgliedstaaten, in denen der Gesamtumsatz von mindestens zwei beteiligten Unternehmen jeweils mehr als 25 Mio. ECU beträgt.

2.5.
Geben Sie folgende Auskünfte zum vorangegangenen Geschäftsjahr:

2.5.1. Beläuft sich der Gesamtumsatz der beteiligten Unternehmen im Gebiet der EFTA-Staaten auf 25 % oder mehr ihres Gesamtumsatzes im EWR-Gebiet?

2.5.2. Erzielt jedes von zumindest zwei der beteiligten Unternehmen einen Gesamtumsatz von über 250 Mio. ECU im Gebiet der EFTA-Staaten?

ABSCHNITT 3

Fügen Sie für jedes der am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen eine Liste sämtlicher demselben Konzern angehörenden Unternehmen bei. Die Liste muß umfassen:
3.1.
alle Unternehmen oder Personen, welche unmittelbar oder mittelbar diese Unternehmen kontrollieren;
3.2.
alle in den betroffenen Märkten(11) tätigen Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar:

a)
von diesen Unternehmen,
b)
von einem anderen der in 3.1 bezeichneten Unternehmen

kontrolliert werden.

Anzugeben sind jeweils die Art der Kontrolle und die Mittel zu ihrer Ausübung. Die nach diesem Abschnitt vorzulegenden Angaben können anhand von Tabellen oder Schaubildern verdeutlicht werden, aus denen die Zusammensetzung von Eigentum und Kontrolle bei den betreffenden Unternehmen hervorgeht.

ABSCHNITT 4

Geben Sie für die an dem Zusammenschluß beteiligten und für alle gemäß Abschnitt 3 genannten Unternehmen oder Personen folgendes an:

4.1. eine Liste aller anderen Unternehmen, die in den betroffenen Märkten (Definition in Abschnitt 6) tätig sind und an denen die Unternehmen oder Personen des Konzerns einzeln oder gemeinsam 10 % oder mehr der Stimmrechte, des Aktienkapitals oder sonstiger Anteile halten; geben Sie jeweils den Inhaber und den Prozentsatz der Anteile an;

4.2. für jedes Unternehmen ein Verzeichnis der Personen, die der Geschäftsführung angehören und gleichzeitig in der Geschäftsführung oder im Aufsichtsorgan eines anderen Unternehmens vertreten sind, das ebenfalls auf den betroffenen Märkten tätig ist, sowie, falls zutreffend, für jedes Unternehmen ein Verzeichnis der Personen, die in seinem Aufsichtsorgan vertreten sind und gleichzeitig der Geschäftsführung eines anderen Unternehmens angehören, das ebenfalls auf den betroffenen Märkten tätig ist; geben Sie jeweils den Namen dieser anderen Unternehmen und die dort eingenommenen Positionen an.

4.3. Angaben zu den Beteiligungen, die in den vergangenen drei Jahren von den in Abschnitt 3 genannten Konzernen an Unternehmen in den betroffenen Märkten gemäß der Definition in Abschnitt 6 erworben worden sind. Diese Angaben können zum besseren Verständnis anhand von Tabellen oder Schaubildern verdeutlicht werden.

ABSCHNITT 5

Die Anmelder haben folgendes beizufügen:

5.1. Kopien der endgültigen oder letzten Fassung sämtlicher Unterlagen im Zusammenhang mit dem Zustandekommen des Zusammenschlusses durch Vereinbarung zwischen den Beteiligten, durch Erwerb einer die Kontrolle begründenden Beteiligung oder durch ein öffentliches Übernahmeangebot;

5.2. im Falle eines öffentlichen Übernahmeangebots eine Kopie der Angebotsunterlagen. Sind diese Unterlagen zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht verfügbar, so müssen sie so bald wie möglich nachgereicht werden, spätestens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie den Aktionären zugesandt werden;

5.3. Kopien der letzten Jahresabschlüsse und Jahresberichte aller an dem Zusammenschluß Beteiligten;

5.4. wenn zumindest ein betroffener Markt ausgewiesen wurde: Kopien von Berichten und Analysen, Studien und Untersuchungen, die zur Bewertung oder Untersuchung des Zusammenschlusses hinsichtlich der Wettbewerbsbedingungen, der vorhandenen und potentiellen Wettbewerber und der Marktbedingungen für den Vorstand, den Aufsichtsrat oder die Aktionärsversammlung erstellt worden sind.

ABSCHNITT 6

Die relevanten Produktmärkte und die relevanten geographischen Märkte bestimmen den Umfang für die Bewertung der Marktmacht der neuen aus dem Zusammenschluß hervorgehenden Einheit(12). Für die Angaben der Anmelder gelten folgende Definitionen:

I.
Relevante Produktmärkte

Der sachlich relevante Produktmarkt umfaßt sämtliche Erzeugnisse und/oder Dienstleistungen, die von den Verbrauchern hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Preise und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als austauschbar oder substituierbar angesehen werden. Ein relevanter Produktmarkt kann in einigen Fällen aus einer Reihe von Erzeugnissen und/oder Dienstleistungen bestehen, die weitgehend die gleichen physischen oder technischen Merkmale aufweisen und voll austauschbar sind. Bei der Beurteilung des relevanten Produktmarktes ist u. a. zu untersuchen, warum bestimmte Waren oder Dienstleistungen einbezogen und warum andere — unter Anwendung der obengenannten Definition — davon ausgenommen wurden, wobei die Substituierbarkeit, die Wettbewerbsbedingungen, die Preise, die Kreuzpreiselastizität der Nachfrage und sonstige für die Definition der Produktmärkte erheblichen Faktoren zu würdigen sind.

II.
Geographisch relevante Märkte

Der geographisch relevante Markt umfaßt das Gebiet, in dem die beteiligten Unternehmen die relevanten Produkte oder Dienstleistungen anbieten und nachfragen, in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind und das sich von benachbarten Gebieten durch spürbar unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen unterscheidet. Maßgebliche Faktoren für die Bestimmung des geographisch relevanten Marktes sind die Art und Eigenschaften der betroffenen Produkte oder Dienstleistungen, die Existenz von Marktzutrittsschranken oder Verbraucherpräferenzen, deutlich unterschiedliche Marktanteile der Unternehmen zwischen räumlich benachbarten Gebieten oder wesentliche Preisunterschiede.

III.
Betroffene Märkte

Für die Angaben nach diesem Formblatt bestehen die betroffenen Märkte aus den sachlich relevanten Produktmärkten im EWR-Gebiet, in der Gemeinschaft, im Gebiet der EFTA-Staaten, in einem Mitgliedstaat oder in einem EFTA-Staat, wenn:
a)
zwei oder mehr der Beteiligten in demselben Produktmarkt tätig sind und der Zusammenschluß zu einem gemeinsamen Marktanteil von 15 % oder mehr führt (horizontale Beziehungen);
b)
ein oder mehrere an dem Zusammenschluß Beteiligte in einem Produktmarkt tätig sind, der einem anderen Produktmarkt vor- oder nachgelagert ist, in dem andere Beteiligte tätig sind und ihr Marktanteil einzeln oder gemeinsam 25 % oder mehr beträgt, und zwar unabhängig davon, ob zwischen den Beteiligten Lieferanten- oder Kundenbeziehungen bestehen (vertikale Beziehungen).
Machen Sie auf der Grundlage dieser Definitionen und Schwellenwerte für die Marktanteile folgende Angaben:

6.1. Bezeichnen Sie jeden betroffenen Markt im Sinne von Abschnitt III:
a)
auf EWR-, Gemeinschafts- oder EFTA-Ebene;
b)
auf Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten.

IV.
Märkte, die mit betroffenen Märkten im Sinne von Abschnitt III in Beziehung stehen

6.2. Beschreiben Sie die von dem Zusammenschluß betroffenen relevanten Produktmärkte und geographischen Märkte, die mit den betroffenen Märkten in enger Beziehung stehen (vorgelagerte, nachgeordnete und benachbarte horizontale Märkte) und in denen einer der am Zusammenschluß Beteiligten tätig ist, ohne daß es sich hierbei um betroffene Märkte im Sinne von Abschnitt III handelt.

V.
Nicht betroffene Märkte

6.3. Sofern keine betroffenen Märkte im Sinne von Abschnitt 6.1 vorliegen, so beschreiben Sie die sachliche und räumliche Tragweite der Märkte, auf die sich der Zusammenschluß auswirken würde.

ABSCHNITT 7

Geben Sie für jeden relevanten Produktmarkt und jedes der letzten drei Geschäftsjahre(13)
a)
im EWR-Gebiet;
b)
in der Gemeinschaft insgesamt;
c)
im Gebiet der EFTA-Staaten insgesamt;
d)
einzeln für jeden Mitgliedstaat und EFTA-Staat, in dem die Beteiligten tätig sind
e)
und, wenn nach Meinung der Anmelder der relevante geographische Markt ein anderer ist,
folgendes an:

7.1. die geschätzte Gesamtgröße des Marktes nach Umsatzwert (in Ecu) und Volumen (Stückzahlen)(14). Geben Sie die Grundlage und Quellen für Ihre Berechnungen an und fügen Sie soweit vorhanden Unterlagen zur Bestätigung dieser Berechnungen bei;

7.2. die Umsätze nach Wert und Umfang und die geschätzten Marktanteile jedes der an dem Zusammenschluß beteiligten Unternehmen;

7.3. die geschätzten Marktanteile nach Wert (und gegebenenfalls Volumen) sämtlicher Wettbewerber (einschließlich Importeure), die einen Anteil von wenigstens 10 % in dem betreffenden geographischen Markt halten. Fügen Sie, soweit vorhanden, Unterlagen zur Bestätigung der von Ihnen ermittelten Marktanteile bei und nennen Sie Namen, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie eine Kontaktperson für jeden dieser Wettbewerber;

7.4. den geschätzten Gesamtwert und -umfang und die Herkunft der Einfuhren von außerhalb des EWR-Gebiets unter Angabe:
a)
des Anteils der Einfuhren, die von den Konzernen stammen, denen die an dem Zusammenschluß Beteiligten angehören;
b)
der angenommenen Auswirkungen von Kontingenten, Zöllen oder nichttarifären Handelshemmnissen auf diese Einfuhren und
c)
der angenommenen Auswirkungen von Transportkosten und sonstigen Kosten auf diese Einfuhren;

7.5. die Auswirkungen von
a)
Transportkosten und sonstigen Kosten und
b)
nichttarifären Handelshemmnissen
auf den Handel zwischen den Staaten im EWR-Gebiet;

7.6. auf welche Weise die an dem Zusammenschluß Beteiligten die Produkte und/oder Dienstleistungen herstellen und verkaufen, z. B., ob sie dezentral (örtlich) herstellen oder über örtliche Vertriebseinrichtungen verkaufen;

7.7. Vergleich der Preise in jedem Mitgliedstaat und EFTA-Staat von jedem an dem Zusammenschluß Beteiligten und Vergleich der Preise zwischen der Gemeinschaft, den EFTA-Staaten und anderen Gebieten, in denen die Erzeugnisse hergestellt werden (z. B. Mittel- und Osteuropa, Vereinigte Staaten, Japan und andere produktionsrelevante Gebiete);

7.8. die Art und das Ausmaß der vertikalen Integration jedes der an dem Zusammenschluß Beteiligten im Vergleich zu ihren größten Wettbewerbern.

ABSCHNITT 8

Allgemeine Bedingungen in den betroffenen Märkten

8.1. Nennen Sie die fünf größten unabhängigen(15) Lieferanten der einzelnen an dem Zusammenschluß Beteiligten und geben Sie den Prozentsatz der Einkäufe jedes Beteiligten bei jedem dieser Lieferanten für die Herstellung der betreffenden Erzeugnisse an. Nennen Sie Namen, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie eine Kontaktperson für jeden dieser Lieferanten.

Angebotsstruktur in den betroffenen Märkten

8.2. Beschreiben Sie die Vertriebswege und die Kundendienstnetze in den betroffenen Märkten und gehen Sie dabei soweit möglich auf folgendes ein:
a)
die auf den Märkten herrschenden Vertriebssysteme und ihren Umfang. Inwieweit erfolgt der Vertrieb durch Dritte und/oder Unternehmen, die demselben Konzern wie die Beteiligten gemäß Abschnitt 3 angehören?
b)
die auf diesen Märkten vorhandenen Kundendienstsysteme (z. B. Wartung und Reparatur) und ihren Umfang. Inwieweit werden diese Dienstleistungen von Dritten und/oder Unternehmen erbracht, die demselben Konzern wie die Beteiligten gemäß Abschnitt 3 angehören?

8.3. Geben Sie soweit möglich die geschätzte Gesamtkapazität in der Gemeinschaft und der EFTA in den vergangenen drei Jahren an. Welcher Anteil entfiel dabei auf die Beteiligten, und wie hoch war ihre jeweilige Kapazitätsauslastung?

8.4. Nennen Sie andere Faktoren, die Ihnen hinsichtlich der Angebotsstruktur wichtig erscheinen.

Nachfragestruktur in den betroffenen Märkten

8.5. Nennen Sie die fünf größten unabhängigen Kunden der Anmelder in jedem betroffenen Markt und den jeweiligen Anteil am Gesamtabsatz der von jedem einzelnen dieser Kunden abgenommenen Erzeugnisse. Geben Sie Namen, Anschrift, Telefon-/Telefaxnummer und eine Kontaktperson für jeden dieser Kunden an.

8.6. Erläutern Sie die Nachfragestruktur in bezug auf:
a)
die einzelnen Marktphasen nach Anlauf, Wachstum, Reifung und Rückbildung und schätzen Sie die zukünftige Wachstumsrate der Nachfrage ein;
b)
die Bedeutung der Kundenpräferenzen in bezug auf Markentreue, Produktdifferenzierung und Angebot einer vollständigen Produktpalette;
c)
das Ausmaß an Konzentration bzw. Streuung der Kunden;
d)
die Unterteilung der Kunden in einzelne Segmente mit einer Beschreibung des „typischen Kunden” für jedes Segment;
e)
die Bedeutung von Alleinvertriebsverträgen und sonstigen Arten langfristiger Verträge;
f)
das Ausmaß, in dem Behörden, Regierungsstellen, staatliche Unternehmen oder ähnliche Einrichtungen Nachfrage entfalten.

Markteintritt

8.7. Ist in den letzten fünf Jahren ein wesentlicher Markteintritt in einen der betroffenen Märkte erfolgt? Wenn ja, geben Sie soweit möglich den Namen, die Anschrift, die Telefon-/Telefaxnummer und eine Kontaktperson dieser Marktzugänger an und schätzen Sie deren gegenwärtigen Marktanteil.

8.8. Gibt es nach Ihrer Ansicht Unternehmen (einschließlich der gegenwärtig nur in Märkten außerhalb der Gemeinschaft bzw. außerhalb des EWR tätigen), von denen ein Markteintritt zu erwarten ist? Wenn ja, erläutern Sie den Grund und nennen Sie Namen, Anschrift, Telefon-/Telefaxnummer und eine Kontaktperson für jeden zu erwartenden Eintritt sowie den angenommenen Zeitpunkt, an dem mit einem Eintritt zu rechnen ist.

8.9. Beschrieben Sie die verschiedenen Faktoren, die gegenwärtig den Eintritt in die betroffenen Märkte aus räumlicher und produktmäßiger Sicht beeinflussen und gehen Sie dabei, soweit möglich, auf folgendes ein:
a)
die Gesamtkosten für den Markteintritt (FuE, Errichtung von Vertriebssystemen, Verkaufsförderung, Werbung, Kundendienst usw.) gemessen an einem konkurrenzfähigen Wettbewerber mit Angabe seines Marktanteils;
b)
rechtliche oder behördliche Eintrittsschranken wie z. B. Zulassungen, Genehmigungen oder Normen jeglicher Art;
c)
Beschränkungen aufgrund des Vorhandenseins von Patenten, Know-how und anderen Schutzrechten in diesen Märkten und Beschränkungen aufgrund von Lizenzen für derartige Rechte;
d)
in welchem Ausmaß die an dem Zusammenschluß Beteiligten Lizenznehmer oder -geber von Patenten, Know-how und sonstigen Schutzrechten in den relevanten Märkten sind;
e)
die Bedeutung der Größenvorteile für die Herstellung der Erzeugnisse in den betroffenen Märkten;
f)
Zugang zu den Lieferquellen wie z. B. Verfügbarkeit von Rohstoffen.

Forschung und Entwicklung

8.10. Erläutern Sie die Bedeutung von Forschung und Entwicklung für die Fähigkeit eines auf dem/den relevanten Markt/Märkten tätigen Unternehmens, auf Dauer im Wettbewerb bestehen zu können. Schildern Sie, welche Art der Forschung und Entwicklung die an dem Zusammenschluß Beteiligten in den betroffenen Märkten betreiben. Gehen Sie dabei, soweit möglich, auf folgendes ein:
a)
die Trends und Intensitäten bei Forschung und Entwicklung(16) in diesen Märkten und der an dem Zusammenschluß Beteiligten;
b)
den Verlauf der technischen Entwicklung in diesen Märkten innerhalb eines aussagekräftigen Zeitraums (einschließlich Weiterentwicklungen bei Erzeugnissen und/oder Dienstleistungen, Herstellungsverfahren, Vertriebssystemen usw.);
c)
die wichtigsten Innovationen in den betroffenen Märkten und deren Urheber;
d)
den Innovationszyklus in diesen Märkten und wo sich die an dem Zusammenschluß Beteiligten in diesem Zyklus befinden.

Kooperationsvereinbarungen

8.11. In welchem Umfang gibt es in den betroffenen Märkten (horizontale oder vertikale) Kooperationsvereinbarungen?

8.12. Machen Sie Angaben zu den wichtigsten Kooperationsvereinbarungen, die von den Beteiligten in den betroffenen Märkten geschlossen wurden, z. B. Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung, Lizenzen, die gemeinsame Herstellung, Spezialisierung, den Vertrieb, die langfristige Lieferung und den Informationsaustausch.

Verbände

8.13. Nennen Sie in den betroffenen Märkten:
a)
diejenigen Verbände, bei denen die an dem Zusammenschluß Beteiligten Mitglied sind;
b)
die wichtigsten Verbände, denen die Kunden und Lieferanten der an dem Zusammenschluß Beteiligten angehören.
Nennen Sie Namen, Anschrift, Telefon-/Telefaxnummer und eine Kontaktperson für jeden der betreffenden Verbände.

ABSCHNITT 9

Marktdaten bei konglomeraten Beziehungen

Wenn einer der Beteiligten einen Anteil von 25 % oder mehr an einem Produktmarkt hält, in dem keine der vorstehend beschriebenen horizontalen oder vertikalen Beziehungen bestehen, unterbreiten Sie:

9.1. eine Beschreibung jedes einzelnen Produktmarkts, und erläutern Sie, welche Erzeugnisse und/oder Dienstleistungen aufgrund ihrer Eigenschaften, Preise und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks in diese Märkte einbezogen und welche davon ausgenommen sind;

9.2. den geschätzten Wert des Marktes und die geschätzten Marktanteile jedes Konzerns, dem die Parteien angehören, für jeden unter Punkt 9.1 angegebenen Produktmarkt im letzten Geschäftsjahr:
a)
für das EWR-Gebiet insgesamt;
b)
für die Gemeinschaft insgesamt;
c)
für das Gebiet der EFTA-Staaten insgesamt;
d)
einzeln für jeden Mitgliedstaat und EFTA-Staat, in denen die Konzerne, denen die Beteiligten angehören, tätig sind;
e)
und, falls abweichend, für den relevanten geographischen Markt.

Überblick über die Märkte

9.3. Beschreiben Sie das Zusammenschlußvorhaben in seinem weltweiten Zusammenhang und geben Sie die Stellung jedes der Beteiligten außerhalb des EWR-Gebiets nach Größe und Wettbewerbsstärke an.

9.4. Beschreiben Sie die zu erwartenden Auswirkungen des Zusammenschlußvorhabens auf Zwischen- und Endverbraucher sowie auf die Entwicklung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts.

ABSCHNITT 10

10. Beantworten Sie im Hinblick auf Artikel 2 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung folgende Fragen:
a)
Sind zwei oder mehr der Mütter auf demselben Markt wie das Gemeinschaftsunternehmen, auf einem diesem vor- oder nachgelagerten Markt, auf einem diesem benachbarten oder eng mit ihm verknüpften Markt in nennenswerter Weise präsent(17)?

Falls ja, geben Sie für jeden dieser Märkte folgendes an:

den Umsatz jeder der Mütter im vergangenen Geschäftsjahr;

die wirtschaftliche Bedeutung der Tätigkeiten des Gemeinschaftsunternehmens in bezug auf diesen Umsatz;

den Marktanteil jeder der Mütter.

Sofern die Frage zu verneinen ist, begründen Sie Ihre Antwort.

b)
Sofern Frage a) zu bejahen ist: Sind Sie der Auffassung, daß die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens nicht zu einer Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens unabhängig bleibender Unternehmen, die den Wettbewerb gemäß Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag einschränkt, führt? Bitte begründen Sie Ihre Ansicht.
c)
Um der Kommission eine vollständige Prüfung der Anmeldung zu ermöglichen, erläutern Sie die Anwendbarkeit der Kriterien des Artikels 85 Absatz 3 unabhängig davon, wie Sie die Fragen a) und b) beantwortet haben. Aufgrund dieser Vorschrift kann Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag für nicht anwendbar erklärt werden, falls das Vorhaben

i)
dazu beiträgt, die Warenerzeugung oder -verteilung zu verbessern oder den technischen oder wirtschaftlichen Fortschritt zu fördern,
ii)
die Verbraucher angemessen an dem entstehenden Gewinn beteiligt,
iii)
den beteiligten Unternehmen keine Beschränkungen auferlegt, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind,
iv)
keine Möglichkeiten eröffnet, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.

In diesem Zusammenhang wird auf das Formblatt A/B, insbesondere auf die Abschnitte 16 und 17, im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 3385/94 der Kommission(18) verwiesen.

ABSCHNITT 11

Nebenabreden

11.1. Treffen die an dem Zusammenschluß Beteiligten und/oder andere Beteiligte (einschließlich des Veräußerers und des Minderheitsaktionärs) Nebenabreden, die mit der Durchführung des Zusammenschlusses unmittelbar verbunden und für diesen notwendig sind, können diese Einschränkungen gemeinsam mit dem Zusammenschlußvorhaben beurteilt werden (vgl. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung, 25. Erwägungsgrund der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89, 7. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 1310/97 und Bekanntmachung der Kommission über Nebenabreden(19).
a)
Vermerken Sie jede Nebenabrede zu den mit der Anmeldung vorgelegten Vereinbarungen, für die Sie eine Beurteilung gemeinsam mit dem Zusammenschlußvorhaben beantragen und
b)
erläutern Sie, warum diese mit der Durchführung des Zusammenschlusses unmittelbar verbunden und dafür erforderlich sind.

Umdeutung der Anmeldung

11.2. Stellt die Kommission fest, daß es sich bei dem angemeldeten Vorhaben nicht um einen Zusammenschluß im Sinne von Artikel 3 der Fusionskontrollverordnung handelt, soll ihre Anmeldung in diesem Fall als Antrag auf Negativattest bzw. auf Freistellung gemäß Artikel 85 des EG-Vertrages behandelt werden?

ABSCHNITT 12

Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung ist Anmeldungen, die von Vertretern der Unternehmen unterzeichnet worden sind, eine schriftliche Vollmacht über die Vertretungsbefugnis beizufügen. Die Anmeldung muß mit der folgenden Erklärung schließen, die von allen oder im Namen aller anmeldenden Unternehmen zu unterzeichnen ist: Die Unterzeichneten erklären nach bestem Wissen und Gewissen, daß die Angaben in dieser Anmeldung wahr, richtig, vollständig und zutreffend sind, daß vollständige Kopien der nach dem Formblatt CO vorzulegenden Unterlagen beigefügt wurden, daß alle Schätzungen als solche kenntlich gemacht und nach bestem Ermessen anhand der zugrundeliegenden Tatsachen abgegeben wurden und daß alle Auffassungen der aufrichtigen Überzeugung der Unterzeichneten entsprechen. Den Unterzeichneten sind die Bestimmungen von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung bekannt. Ort und Datum: Unterschriften: Name(n): Im Namen von:

LEITFADEN I

(Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a))

Beispiel für die Berechnung des Umsatzes von Versicherungsunternehmen (Zusammenschlußvorhaben zwischen Versicherung A und Versicherung B):

I.
Konsolidierte Gewinn- und Verlustrechnung

(in Millionen Ecu)
EinnahmenVersicherung AVersicherung B
Vereinnahmte Bruttoprämien5000300
von in der Gemeinschaft ansässigen Personen
(4500)(300)
von in einem (und demselben) Mitgliedstaat X ansässigen Personen
(3600)(270)
Sonstige Einkommen50050
Gesamteinnahmen5500350

II.
Berechnung des Umsatzes

1. Weltweiter Gesamtumsatz Wird ersetzt durch die Summe der weltweit vereinnahmten Bruttoprämien; die Summe beträgt hier 5300 Millionen ECU.

2. Gemeinschaftsweiter Umsatz Wird für jedes Versicherungsunternehmen ersetzt durch die Summe der vereinnahmten Bruttoprämien, die von in der Gemeinschaft ansässigen Personen gezahlt wurden. Für beide Versicherungsunternehmen übersteigt dieser Betrag hier 250 Millionen ECU.

3. Umsatz in einem (und demselben) Mitgliedstaat X Wird bei Versicherungsunternehmen ersetzt durch die Summe der Bruttoprämien, die von in diesem Mitgliedstaat X ansässigen Personen gezahlt wurden. Versicherung A vereinnahmt 80 % ihrer in der Gemeinschaft erzielten Bruttoprämien von in Mitgliedstaat X ansässigen Personen, während Versicherung B 90 % ihrer in der Gemeinschaft erzielten Bruttoprämien von in diesem Mitgliedstaat ansässigen Personen vereinnahmt.

III.
Schlußfolgerung

Da
a)
der weltweite Gesamtumsatz der Versicherung A und B, ersetzt durch die Summe der weltweit vereinnahmten Bruttoprämien, 5 Milliarden ECU übersteigt,
b)
jede der Versicherungen mehr als 250 Millionen ECU ihrer Bruttoprämien von in der Gemeinschaft ansässigen Personen vereinnahmt, aber
c)
jede der Versicherungen mehr als zwei Drittel ihrer von in der Gemeinschaft ansässigen Personen vereinnahmten Bruttoprämien in einem (und demselben) Mitgliedstaat X erzielt,
würde das Zusammenschlußvorhaben nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen.

LEITFADEN II

A.
Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens (Artikel 3, Absatz 2)

Wenn zwei (oder mehr) Unternehmen ein Gemeinschaftsunternehmen gründen und damit einen Zusammenschluß bewirken, wird der Umsatz der beteiligten Unternehmen zugrunde gelegt.

B.
Bestehendes Gemeinschaftsunternehmen (Artikel 5, Absatz 5)

Beispiel für die Berechnung des Umsatzes für ein zwischen den an einem Zusammenschluß beteiligten Unternehmen A und B bestehendes Gemeinschaftsunternehmen C:

I.
Gewinn- und Verlustrechnung

(in Millionen Ecu)
UmsatzUnternehmen AUnternehmen B
Weltweite Umsatzerlöse100002000
in der Gemeinschaft
(8000)(1500)
im Mitgliedstaat Y
(4000)(900)
(in Millionen Ecu)
UmsatzGemeinschaftsunternehmen C
Weltweite Umsatzerlöse100
mit Unternehmen A
(20)
mit Unternehmen B
(10)
Umsatz mit dritten Unternehmen70
gemeinschaftsweit
(60)
im Mitgliedstaat Y
(50)

II.
Darstellung des Gemeinschaftsunternehmens

a)
Das Unternehmen C wird gemeinsam kontrolliert (gemäß Artikel 3 Absätze 3 und 4) durch die am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen A und B, und zwar unabhängig davon, ob noch ein drittes Unternehmen an C beteiligt ist.
b)
Das Unternehmen C wird in den Gewinn- und Verlustrechnungen von A und B nicht konsolidiert.
c)
Der Umsatz, den C aus Geschäften mit A und B erzielt, wird nicht berücksichtigt.
d)
Der Umsatz, den C aus Geschäften mit dritten Unternehmen erzielt, wird zu gleichen Teilen den Unternehmen A und B zugerechnet, unabhängig von deren jeweiligem Anteil an C.

III.
Berechnung des Umsatzes

a)
Der weltweite Gesamtumsatz von Unternehmen A wird wie folgt berechnet: 10000 Millionen ECU und 50 % des weltweiten Umsatzes, den C mit dritten Unternehmen erzielt (d. h. 35 Millionen ECU); die Summe beträgt somit 10035 Millionen ECU.

Der weltweite Gesamtumsatz von Unternehmen B wird wie folgt berechnet: 2000 Millionen ECU und 50 % des weltweiten Umsatzes, den C mit dritten Unternehmen erzielt (d. h. 35 Millionen ECU); die Summe beträgt somit 2035 Millionen ECU.

b)
Der weltweite Gesamtumsatz der beteiligten Unternehmen beträgt somit 12070 Millionen ECU.
c)
Unternehmen A erzielt 4025 Millionen ECU im Mitgliedstaat Y (unter Berücksichtigung von 50 % des von C in diesem Mitgliedstaat erzielten Umsatzes) und einen gemeinschaftsweiten Umsatz von 8030 Millionen ECU (einschließlich 50 % des gemeinschaftsweiten Umsatzes von C);

Unternehmen B erzielt 925 Millionen ECU im Mitgliedstaat Y (unter Berücksichtigung von 50 % des von C in diesem Mitgliedstaat erzielten Umsatzes) und einen gemeinschaftsweiten Umsatz von 1530 Millionen ECU (einschließlich 50 % des gemeinschaftsweiten Umsatzes von C).

IV.
Schlußfolgerung

Da
a)
der weltweite Gesamtumsatz der Unternehmen A und B zusammen mehr als 5 Milliarden ECU beträgt,
b)
jedes der am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen A und B mehr als 250 Millionen ECU innerhalb der Gemeinschaft erzielt und
c)
jedes der beteiligten Unternehmen weniger als zwei Drittel seines gemeinschaftsweiten Umsatzes in einem (und demselben) Mitgliedstaat Y erzielt (Unternehmen A 50,1 % und Unternehmen B 60,5 %),

würde das Zusammenschlußvorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen.

LEITFADEN III

(Artikel 1)

Beispiele für die Anwendung der „Zwei-Drittel-Regel” für Unternehmen (Zusammenschlußvorhaben zwischen Unternehmen A und B):

I.
Konsolidierte Gewinn- und Verlustrechnung

Beispiel 1

(in Millionen Ecu)
UmsatzUnternehmen AUnternehmen B
Umsatzerlöse weltweit10000500
in der Gemeinschaft
(8000)(400)
im Mitgliedstaat X
(6000)(200)

Beispiel 2 a)

(in Millionen Ecu)
UmsatzUnternehmen AUnternehmen B
Umsatzerlöse weltweit4800500
in der Gemeinschaft
(2400)(400)
im Mitgliedstaat X
(2100)(300)

Beispiel 2 b)

Gleiche Zahlen wie in Beispiel 2 a), aber Unternehmen B erzielt 300 Millionen ECU im Mitgliedstaat Y.

II.
Anwendung der „Zwei-Drittel-Regel”

Beispiel 1

1. Gemeinschaftsweiter Umsatz Beträgt bei Unternehmen A 8000 Millionen ECU und bei Unternehmen B 400 Millionen ECU.

2. Umsatz in einem (und demselben) Mitgliedstaat X Beträgt bei Unternehmen A (6000 Millionen ECU) 75 % seines gemeinschaftsweiten Umsatzes und bei Unternehmen B (200 Millionen ECU) 50 % seines gemeinschaftsweiten Umsatzes.

3. Schlußfolgerung Obwohl Unternehmen A mehr als zwei Drittel seines gemeinschaftsweiten Umsatzes im Mitgliedstaat X erzielt, würde das Zusammenschlußvorhaben in diesem Fall in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, weil Unternehmen B weniger als zwei Drittel seines gemeinschaftsweiten Umsatzes im Mitgliedstaat X erzielt.

Beispiel 2 a)

1. Gemeinschaftsweiter Umsatz Beträgt bei Unternehmen A 2400 Millionen ECU und bei Unternehmen B 400 Millionen ECU.

2. Umsatz in einem (und demselben) Mitgliedstaat X Beträgt bei Unternehmen A 2100 Millionen ECU (d. h. 87,5 % seines gemeinschaftsweiten Umsatzes) und bei Unternehmen B 300 Millionen ECU (d. h. 75 % seines gemeinschaftsweiten Umsatzes).

3. Schlußfolgerung In diesem Fall erzielt jedes der beteiligten Unternehmen mehr als zwei Drittel seines gemeinschaftsweiten Umsatzes in einem (und demselben) Mitgliedstaat X; das Zusammenschlußvorhaben würde daher nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen.

Beispiel 2 b)

Schlußfolgerung In diesem Fall würde die Zwei-Drittel-Regel keine Anwendung finden, da die Unternehmen A und B jeweils mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Umsatzes in verschiedenen Mitgliedstaaten X bzw. Y erzielen. Daher würde das Zusammenschlußvorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen.

Fußnote(n):

(1)

Insbesondere Artikel 57 des EWR-Abkommens (Ziffer 1 von Anhang XIV des EWR-Abkommens und Protokoll 4 der Vereinbarung zwischen den EFTA-Staaten über die Einrichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes), die Protokolle 21 und 24 des EWR-Abkommens, Artikel 1 und die Vereinbarte Niederschrift des Protokolls zur Anpassung des EWR-Abkommens. Unter EFTA-Staaten sind diejenigen Länder zu verstehen, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind.

(2)

Der Umsatz des GU ist anhand der jüngsten geprüften Abschlüsse der Muttergesellschaften oder, sofern getrennte Abschlüsse für die in dem GU zusammengelegten Unternehmensteile verfügbar sind, des GU zu bestimmen.

(3)

Die Formulierung „und/oder” bezieht sich auf die Vielzahl der bei der Kurzanmeldung möglichen Sachverhalte; so ist

beim gemeinsamen Erwerb eines Unternehmens der Umsatz des zu übernehmenden Unternehmens (des GU),

bei der Gründung eines GU, in das die Muttergesellschaften ihre Tätigkeiten einbringen, der Umsatz dieser Tätigkeiten,

beim Eintritt eines neuen Eigners mit Kontrollbeteiligung in ein bestehendes GU der Umsatz des GU und gegebenenfalls der Umsatz der von der neuen Muttergesellschaft beigesteuerten Tätigkeiten

zugrunde zu legen.

(4)

Der Gesamtbetrag der Vermögenswerte des GU ist anhand der letzten ordnungsgemäß erstellten und geprüften Bilanz jeder Muttergesellschaft zu bestimmen. „Vermögenswerte” sind 1) die Sachanlagen und immateriellen Aktiva, die in das GU eingebracht werden (zu den Sachanlagen zählen Produktionsstätten, Groß- und Einzelhandelsgeschäfte und Lagerbestände) und 2) sämtliche Kredite oder Verbindlichkeiten des GU, die von einer Muttergesellschaft gewährt bzw. durch Bürgschaft abgesichert werden.

(5)

Falls die eingebrachten Vermögenswerte Umsatz erzielen, darf weder der Wert der Vermögenswerte noch der Umsatz 100 Millionen ECU übersteigen.

(6)

Insbesondere Artikel 122 des EWR-Abkommens, Artikel 9 des Protokolls 24 zum EWR-Abkommen und Artikel 17 Absatz 2 von Kapitel XIII des Protokolls 4 zur Vereinbarung zwischen den EFTA-Staaten über die Einsetzung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes.

(7)

Einschließlich und soweit möglich des zu übernehmenden Unternehmens im Falle eines angefochtenen Übernahmeangebots.

(8)

Siehe Mitteilung der Kommission über den Begriff der beteiligten Unternehmen.

(9)

Siehe allgemein auch die Mitteilung der Kommission über die Berechnung des Umsatzes. Bei dem Umsatz des/der erwerbenden Unternehmen ist der Gesamtumsatz sämtlicher Unternehmen im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 aufzuführen. Beim Umsatz des/der erworbenen Unternehmen ist der Umsatz der von dem Zusammenschluß betroffenen Unternehmensteile im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 aufzuführen. Besondere Bestimmungen sind in Artikel 5 Absätze 3, 4 und 5 für Kredit-, Versicherungs- und sonstige Finanzinstitute sowie Gemeinschaftsunternehmen enthalten.

(10)

Siehe Leitfaden III für die Berechnung des Gesamtumsatzes in einem Mitgliedstaat im Verhältnis zum gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz.

(11)

Gemäß den Definitionen in Abschnitt 6.

(12)

Siehe die Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Hinblick auf die Anwendung der EG-Wettbewerbsregeln.

(13)

Die gemäß den Abschnitten 7.1 und 7.2 verlangten Angaben sind unbeschadet Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung für alle unter a), b), c), d) und e) genannten Gebiete zu machen.

(14)

Bei dem Umsatzwert und Volumen eines Marktes ist die Gesamterzeugung abzüglich Ausfuhren zuzüglich Einfuhren für die jeweiligen geographischen Gebiete anzugeben.

(15)

Keine Tochtergesellschaften, Agenturen oder Unternehmen, die zu der Gruppe des betreffenden Beteiligten gehören. Die Anmelder können abgesehen von diesen fünf unabhängigen Lieferanten, wenn sie dies für eine ordnungsgemäße Beurteilung des Vorhabens für notwendig erachten, die gruppeninternen Lieferanten nennen. Dasselbe gilt in Abschnitt 8.5 in bezug auf die Abnehmer.

(16)

Die Forschungs- und Entwicklungsintensität entspricht dem Anteil der FuE-Aufwendungen am Umsatz.

(17)

Für die Marktdefinitionen siehe Abschnitt 6.

(18)

ABl. L 377 vom 31.12.1994, S. 28.

(19)

ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.