Artikel 4 VO (EG) 98/577

Erhebungsmerkmale

(1) Die bereitzustellenden Informationen beziehen sich auf folgende Merkmale:

a)
demographischer Hintergrund:

laufende Nummer innerhalb des Haushalts,

Geschlecht,

Geburtsjahr,

Geburtsdatum bezogen auf das Ende der Bezugsperiode,

Familienstand,

Beziehung zur Bezugsperson,

laufende Nummer des Ehepartners,

laufende Nummer des Vaters,

laufende Nummer der Mutter,

Staatsangehörigkeit,

Dauer des Aufenthalts im Mitgliedstaat (Jahre),

Geburtsland (fakultativ),

Art der Beteiligung an der Erhebung (unmittelbare Beteiligung oder Beteiligung über ein anderes Mitglied des Haushalts);

b)
Erwerbsstatus:

Erwerbsstatus in der Referenzwoche,

anhaltender Eingang von Löhnen und Gehalt,

Grund dafür, dass trotz vorhandener Erwerbstätigkeit nicht gearbeitet wurde,

Arbeitsuche von Personen ohne Beschäftigung,

Art der gesuchten Tätigkeit (Selbstständiger oder Arbeitnehmer),

angewandte Methode der Arbeitsuche,

Verfügbarkeit zur Arbeitsaufnahme;

c)
Merkmale der ersten Erwerbstätigkeit:

Stellung im Beruf,

Wirtschaftszweig der örtlichen Einheit,

Beruf,

Leitungsfunktionen,

Zahl der Personen, die in der örtlichen Einheit arbeiten,

Land der Arbeitsstätte,

Region der Arbeitsstätte,

Jahr und Monat des Beginns der derzeitigen Erwerbstätigkeit,

Beteiligung der öffentlichen Arbeitsverwaltungen an der Suche nach der derzeitigen Tätigkeit,

unbefristete/befristete Tätigkeit (und Gründe),

Dauer der befristeten Tätigkeit/des befristeten Arbeitsvertrags,

Unterscheidung Vollzeit-/Teilzeittätigkeit (und Gründe),

Vertrag mit einer Zeitarbeitsvermittlung,

Arbeit zu Hause;

d)
Arbeitszeit:

normalerweise je Woche geleistete Arbeitsstunden,

Zahl der je Woche tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden,

Zahl der Überstunden in der Referenzwoche,

wichtigster Grund für eine Abweichung der tatsächlichen von der normalen Arbeitszeit;

e)
zweite Erwerbstätigkeit:

Vorhandensein von mehr als einer Erwerbstätigkeit,

Stellung im Beruf,

Wirtschaftszweig der örtlichen Einheit,

Zahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden;

f)
sichtbare Unterbeschäftigung:

Wunsch, normalerweise eine größere Stundenzahl als derzeit zu arbeiten (fakultativ im Fall einer Jahreserhebung),

Suche nach einer anderen Arbeit und Gründe dafür,

Art der gesuchten Tätigkeit (als Beschäftigter oder andere Tätigkeit),

verwendete Methoden der Arbeitsuche,

Gründe, weshalb keine andere Arbeit gesucht wird (fakultativ im Fall einer Jahreserhebung),

Verfügbarkeit zur Arbeitsaufnahme,

Zahl der gewünschten Arbeitsstunden (fakultativ im Fall einer Jahreserhebung);

g)
Arbeitsuche:

Art der gesuchten Tätigkeit,

Dauer der Arbeitsuche,

Situation der Person unmittelbar vor Beginn der Arbeitsuche,

Einschreibung bei einer öffentlichen Arbeitsvermittlung und Erhalt von Arbeitslosenunterstützung,

Wunsch nach Arbeit bei Personen, die nicht auf Arbeitsuche sind,

Gründe, warum die Person keine Arbeit gesucht hat,

Fehlen von Betreuungsmöglichkeiten;

h)
allgemeine und berufliche Bildung:

    Teilnahme an formaler allgemeiner oder beruflicher Bildung im Laufe der letzten vier Wochen

    Niveau,

    Fach,

    Teilnahme an Lehrgängen und anderen Unterrichtsaktivitäten in den letzten vier Wochen

    Gesamtdauer,

    Zweck des jüngsten Lehrgangs oder der jüngsten sonstigen Unterrichtsaktivität,

    Fach der jüngsten Unterrichtsaktivität,

    Teilnahme an jüngster Unterrichtsaktivität während der Arbeitszeit,

    Bildungsgrad:

    höchster erreichter Grad der allgemeinen oder beruflichen Bildung,

    Fach, in dem der höchste Grad der allgemeinen oder beruflichen Bildung erreicht wurde,

    Jahr, in dem dieser höchste Grad erreicht wurde;

i)
bisherige Berufserfahrung von Personen ohne Erwerbstätigkeit:

frühere Erwerbstätigkeit,

Jahr und Monat der letzten Erwerbstätigkeit,

wichtigster Grund für die Aufgabe der letzten Erwerbstätigkeit,

Stellung im Beruf in der letzten Erwerbstätigkeit,

Wirtschaftszweig der örtlichen Einheit der letzten Erwerbstätigkeit,

Beruf in der letzten Erwerbstätigkeit;

j)
Situation ein Jahr vor der Erhebung (fakultativ für das erste, das dritte und das vierte Quartal):

vorwiegender Erwerbsstatus,

Stellung im Beruf,

Wirtschaftszweig der örtlichen Einheit der letzten Erwerbstätigkeit,

Land des Wohnsitzes,

Region des Wohnsitzes;

k)
vorwiegender Erwerbsstatus (fakultativ);
l)
Lohn für die Haupttätigkeit;
m)
technische Angaben im Zusammenhang mit der Befragung:

Jahr der Erhebung,

Referenzwoche,

Befragungswoche,

Mitgliedstaat,

Region des Haushalts,

Grad der Verstädterung,

laufende Nummer des Haushalts,

Art des Haushalts,

Art des Anstaltshaushalts,

Hochrechnungsfaktor,

Unterstichprobe bezogen auf die vorausgegangene Erhebung (jährliche Erhebung),

Unterstichprobe bezogen auf die folgende Erhebung (jährliche Erhebung),

laufende Nummer der Erhebungswelle;

n)
Atypische Arbeitszeiten:

Schichtarbeit,

Abendarbeit,

Nachtarbeit,

Samstagsarbeit,

Sonntagsarbeit.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 7c delegierte Rechtsakte in Bezug auf die durch die Entwicklung der Techniken und Konzepte notwendige Anpassung der Liste von Erhebungsvariablen zu erlassen, die in der Liste von 14 Kategorien von Erhebungsmerkmalen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels angegeben sind. In einem nach diesem Absatz erlassenen delegierten Rechtsakt werden fakultative Variablen nicht in obligatorische Variablen umgewandelt. Die ständig zu erfassenden obligatorischen Variablen fallen unter die Erhebungsmerkmale in Absatz 1 Buchstaben a bis j und l, m und n des vorliegenden Artikels. Diese Variablen gehören zu den 94 Erhebungsmerkmalen. Der jeweilige delegierte Rechtsakt wird nicht später als 15 Monate vor dem Beginn der Referenzperiode für die Erhebung erlassen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 7c delegierte Rechtsakte in Bezug auf eine Liste von Variablen (nachfolgend „Strukturvariablen” ) aus den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Erhebungsmerkmalen zu erlassen, die nur als Jahresdurchschnittswerte in Bezug auf 52 Wochen, und zwar auf Basis einer Teilstichprobe unabhängiger Beobachtungen, und nicht als vierteljährliche Durchschnittswerte erhoben werden müssen.

(2a) Strukturvariablen erfüllen die Bedingung, dass der relative Standardfehler (ohne Berücksichtigung des Designeffekts) der jährlichen Schätzungen, die sich auf mindestens 1 % der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter beziehen, folgenden Wert nicht überschreitet:

a)
9 % für Mitgliedstaaten mit einer Bevölkerungszahl zwischen 1 und 20 Mio. und
b)
5 % für Mitgliedstaaten mit einer Bevölkerungszahl von 20 Mio. oder mehr.

Mitgliedstaaten mit weniger als 1 Mio. Einwohnern sind von diesen Anforderungen bezüglich des relativen Standardfehlers freigestellt, und die Variablen werden für die gesamte Stichprobe erhoben, sofern die Stichprobe nicht dem unter Buchstabe a genannten Kriterium entspricht.

Bei Mitgliedstaaten, die eine Teilstichprobe für die Datenerhebung zu Strukturvariablen nutzen, muss die gesamte Teilstichprobe aus unabhängigen Beobachtungen bestehen, sofern Daten in mehr als einer Welle erhoben werden.

(2b) Es wird Konsistenz zwischen den jährlichen Gesamtwerten der Teilstichproben und den Jahresdurchschnitten der vollen Stichprobe für die Erwerbstätigen, die Erwerbslosen und die Nichterwerbspersonen nach Geschlecht und für die folgenden Altersgruppen gewährleistet: 15 bis 24, 25 bis 34, 35 bis 44, 45 bis 54 und 55 +.

(3) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften für die Plausibilitätskontrollen, die Kodierung der Variablen und die Liste mit Grundsätzen für die Formulierung der Fragen hinsichtlich des Erwerbsstatus. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4) Auf Vorschlag der Kommission kann aus den in Absatz 1 aufgeführten Erhebungsmerkmalen eine Liste von Variablen — nachstehend „Strukturvariablen” genannt — ausgewählt werden, die nicht als vierteljährliche Durchschnittswerte, sondern nur als jährliche Durchschnittswerte mit Bezug auf 52 Wochen zu erheben sind. Diese Liste der Strukturvariablen, der Mindeststichprobenumfang sowie die Periodizität der Erhebung werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 8 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Spanien, Finnland und das Vereinigte Königreich können während einer Übergangszeit bis Ende 2007 die Strukturvariablen mit Bezug auf ein einziges Quartal erheben.

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