Artikel 4 VO (EG) 98/779

Die Verordnung (EG) Nr. 3010/95 wird wie folgt geändert:

1.
Der Titel erhält folgende Fassung:

Verordnung (EG) Nr. 3010/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 zur vollständigen oder teilweisen Aussetzung der Zollsätze für bestimmte Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Malta.

2.
Die Artikel 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

Artikel 1

Bei der Einfuhr der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Malta in die Gemeinschaft sind die dort jeweils angegebenen Zollsätze anwendbar.

Artikel 2

Zur Anwendung dieser Verordnung sind die für die Anwendung des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta jeweils geltenden Ursprungsbestimmungen heranzuziehen.

3.
Anhang I mit der Liste der Waren der Kapitel 1 bis 24 mit Ursprung in Malta erhält den Titel „Anhang” .
4.
Anhang II mit der Liste der Waren der Kapitel 1 bis 24 mit Ursprung in der Türkei wird aufgehoben.

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