Artikel 4 VO (EG) 98/779
Die Verordnung (EG) Nr. 3010/95 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Der Titel erhält folgende Fassung:
Verordnung (EG) Nr. 3010/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 zur vollständigen oder teilweisen Aussetzung der Zollsätze für bestimmte Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Malta.
- 2.
-
Die Artikel 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
Artikel 1
Bei der Einfuhr der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Malta in die Gemeinschaft sind die dort jeweils angegebenen Zollsätze anwendbar.
Artikel 2Zur Anwendung dieser Verordnung sind die für die Anwendung des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta jeweils geltenden Ursprungsbestimmungen heranzuziehen.
- 3.
- Anhang I mit der Liste der Waren der Kapitel 1 bis 24 mit Ursprung in Malta erhält den Titel „Anhang” .
- 4.
- Anhang II mit der Liste der Waren der Kapitel 1 bis 24 mit Ursprung in der Türkei wird aufgehoben.
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