Artikel 1 VO (EG) 98/850

Diese Verordnung über technische Erhaltungsmaßnahmen gilt, sofern Artikel 26 und Artikel 33 nichts anderes bestimmen, für den Fang und das Anlanden von Fischereiressourcen in den Meeresgewässern, die der Hoheit oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten unterstehen und in einer der in Artikel 2 genannten Region liegen.

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