Artikel 12 VO (EG) 98/850
(1) Der in Artikel 11 Absatz 1 genannte Anteil wird als Lebendgewichtsanteil am Gesamtgewicht der nach dem Sortieren oder bei der Anlandung an Bord befindlichen Meerestiere berechnet.
(2) Der in Absatz 1 genannte Anteil kann anhand einer oder mehrerer repräsentativer Probenahmen berechnet werden.
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